/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Die Handlungsvollstreckung

Wie erzwinge ich eine Handlung?

Inhaltsverzeichnis

Nach obenDie Handlungsvollstreckung

Ist der Schuldner zu einer Handlung verpflichtet (beispielsweise zum Entfernen eines Zauns oder zur Rechnungslegung), richtet sich die Art der Vollstreckung danach, ob auch ein Dritter die Handlung vornehmen könnte.

Nach obenVertretbare Handlungen

Kann ein Dritter die Handlung vornehmen (z.B. Entfernen des Zauns), muss der Gläubiger beim Prozessgericht einen Antrag mit dem Ziel stellen, dass er ermächtigt wird, die Handlung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen. Prozessgericht ist das Gericht, das das Urteil erlassen hat, um dessen Vollstreckung es geht.

Das Prozessgericht ermächtigt dann den Gläubiger, die Handlung selbst auf Kosten des Schuldners vorzunehmen, also z.B. den Zaun auf Kosten des Schuldners zu entfernen (sog. Ersatzvornahme). Der Gläubiger kann beantragen, dass der Schuldner die Kosten der Maßnahme vor zu schießen hat. Leistet der Schuldner Widerstand, kann dieser mit Hilfe des Gerichtsvollziehers gebrochen werden.

Nach obenNicht vertretbare Handlungen

Kann ein Dritter die Handlung nicht vornehmen (wie im Beispiel die Rechnungslegung), so wird vom Prozessgericht auf Antrag des Gläubigers ein Zwangsgeld gegen den Schuldner und für den Fall, dass dieses nicht gezahlt wird, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt.

Dabei darf das einzelne Zwangsgeld bis zu 25.000,-- EUR betragen. Die Höhe des Zwangsgeldes bestimmt das Prozessgericht. Das Zwangsgeld wird durch das Gericht beigetrieben und kann auch mehrfach festgesetzt werden.

Das Prozessgericht kann zur Erzwingung der Handlung auch sogleich die Zwangshaft festsetzen. Für das Verfahren fällt eine gerichtliche Festgebühr von 22,-- EUR an. Bei Hinzuziehung eines Anwaltes oder Gerichtsvollziehers fallen deren Gebühren an. Es besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.