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Zuständiges Gericht

Sachliche und örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung

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Ein Klageverfahren darf nicht bei irgendeinem Gericht des zuständigen Gerichtszweiges eingeleitet werden. Die Klage muss vielmehr bei dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht erhoben werden. Denn alle Klagenden haben das Recht, dass nur die "gesetzlichen", also die nach abstrakten und vor Klageerhebung formulierten Regeln festgelegten Richterinnen und Richter ihre Verfahren bearbeitet.

Welches Gericht in einem konkreten Fall für die Einleitung des Klageverfahrens zuständig ist, ergibt sich meist aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die in einem Bescheid oder Widerspruchsbescheid enthalten ist. Wenn ein solcher Bescheid nicht vorliegt, lässt sich das zuständige Gericht nach den folgenden Regeln ermitteln:

  • Für das Klageverfahren erster Instanz sind in den meisten Fällen - immer dann, wenn es keine anderslautende Sondervorschrift gibt - die Verwaltungsgerichte sachlich zuständig (§ 45 VwGO).
  • Nur in wenigen im Gesetz genau aufgezählten Fallgruppen muss eine Klage bei dem Oberverwaltungsgericht erhoben werden (§§ 47§ 48 VwGO§ 7 Abs. 2 Satz 1 UmwRG ).
  • Dies gilt vor allem für die Kontrolle von Satzungen nach dem Baugesetzbuch (z.B. Bebauungspläne) und von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften (vgl. § 109a JustG NRW) sowie für Klagen im Zusammenhang mit Großvorhaben wie Straßenbauprojekten, Atomanlagen, Müllverbrennungsanlagen usw. Allerdings ist für die Einleitung eines Klageverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht ein vertretungsbefugter Prozessbevollmächtigter, etwa ein Rechtsanwalt, nötig (Anwaltszwang).
  • Regeln für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts finden sich in zwei Gesetzen:
    § 52 VwGO legt fest, nach welchen Kriterien sich die örtliche Zuständigkeit richtet. Beispielsweise ist für die Klage gegen eine Bauordnungsverfügung oder für die Klage auf Erlass eines sozialhilferechtlichen Bescheids dasjenige Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Bescheid erlassen worden ist oder erlassen werden soll. Welches Verwaltungsgericht für welchen Ort in Nordrhein-Westfalen konkret zuständig ist, ergibt sich aus § 17 JustG NRW.
  • Aus den hier vorgestellten Regeln ergibt sich, dass nicht jede verwaltungsgerichtliche Klage eines Bürgers oder einer Bürgerin in Nordrhein-Westfalen auch vor einem Verwaltungsgericht dieses Bundeslandes erhoben werden kann. So muss etwa eine Klage gegen den Bescheid einer Bundesbehörde in vielen Fällen an dem für den Sitz dieser Behörde zuständigen Gericht erhoben werden; das kann also beispielsweise das Verwaltungsgericht in Berlin sein.

Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen:

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

Aegidiikirchplatz 5

48143 Münster

Telefon: 0251-505 - 0

Telefax: 0251-505 - 352

Internet: https://www.ovg.nrw.de

Verwaltungsgericht Aachen

Adalbertsteinweg 92
im Justizzentrum
52070 Aachen

Telefon: 0241 - 9425 - 0

Telefax: 0241- 9425 - 83211

Internet: http://www.vg-aachen.nrw.de

Verwaltungsgericht Arnsberg

Jägerstraße 1

59821 Arnsberg

Telefon: 02931-802- 5

Telefax: 02931-802 -456

Internet: https://www.vg-arnsberg.nrw.de

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Bastionstraße 39

40213 Düsseldorf

Telefon: 0211-8891 - 0

Telefax: 0211-8891 - 4000

Internet: https://www.vg-duesseldorf.nrw.de

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Bahnhofsvorplatz 3

45879 Gelsenkirchen

Telefon: 0209-1701 - 0

Telefax: 0209-1701 - 124

Internet: https://www.vg-gelsenkirchen.nrw.de

Verwaltungsgericht Köln

Appellhofplatz

50667 Köln (Eingang Burgmauer)

Telefon: 0221-2066 - 0

Telefax: 0221-2066 - 7000

Internet: https://www.vg-koeln.nrw.de

Verwaltungsgericht Minden

Königswall 8

32423 Minden

Telefon: 0571 - 8886 - 0

Telefax: 0571 - 8886 - 329

Internet: https://www.vg-minden.nrw.de

Verwaltungsgericht Münster

Piusallee 38

48147 Münster

Telefon: 0251-597 - 0

Telefax: 0251-597-200

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