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Einleitung eines Klageverfahrens

Regelung in der Verwaltungsgerichtsordnung

Wie wird das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Gang gesetzt?

Wie wird das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Gang gesetzt?

Rechtsgrundlage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren wird durch Klageerhebung eingeleitet (§ 81 VwGO).

In welcher Form muss eine Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden?

Vor dem Verwaltungsgericht kann dies mündlich oder schriftlich geschehen.

Mündlich wird eine Klage zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben. Rechtssuchende müssen sich zu dem für ihr Begehren zuständigen Verwaltungsgericht begeben und können ihr Anliegen dort bei der Rechtsantragsstelle oder Eingangsgeschäftsstelle den zuständigen Justizbediensteten vortragen. Es wird protokolliert, erhält ein Aktenzeichen und wird dann der nach dem gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts vorgelegt. Es ist sinnvoll, alle für die geltend gemachten Ansprüche wichtigen Unterlagen im Original oder in Kopie mitzubringen. Inhaltlich müssen dieselben Angaben gemacht werden wie bei der schriftlichen Klageerhebung. Eine mündliche Klageerhebung ist nur bei dem Verwaltungsgericht möglich. In den seltenen Fällen, in denen eine Klage bei dem Oberverwaltungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht zu erheben ist, muss dies also schriftlich geschehen.

Die schriftliche Klageerhebung ist der Regelfall für die Einleitung eines Klageverfahrens. Sie wird dadurch bewirkt, dass eine Klageschrift bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht wird.

Kann eine Klage vor dem Verwaltungsgericht auch per Fax oder elektronisch eingereicht werden?

Die Klage kann auch fernschriftlich, mittels Fax (Telekopie, Fernkopie) und per Computerfax mit eingescannter Unterschrift erfolgen. Die Klageerhebung per Computerfax ist nur dann ordnungsgemäß, wenn der Schriftsatz unmittelbar aus dem Computer versendet wird. Wird der mit dem Computer erstellte und mit einer eingescannten Unterschrift versehene Schriftsatz ausgedruckt und mit einem normalen Faxgerät versandt, muss der Schriftsatz vor der Versendung handschriftlich unterschrieben werden.

Nach Maßgabe des § 55 a VwGO kann eine Klage auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente geltenden technischen Anforderungen sind in der "Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24.11.2017" näher bestimmt.  Hier finden Sie weitere Informationen zum  "elektronischen Rechtsverkehr".

Jeder Beteiligte kann sich auch anwaltlich vertreten lassen. Diese Wahlfreiheit besteht jedoch nicht vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht. Vor diesen Gerichten muss sich grundsätzlich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über die Europäische Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, vertreten lassen (Anwaltszwang).

Weitere Einzelheiten sind in § 67 Abs.4 VwGO geregelt. 

Rechtsanwältinnen und -anwälte sowie Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen seit dem 1.1.2022 nach Maßgabe des § 55 d VwGO von dem elektronischen Rechtsverkehr mit den Verwaltungsgerichten Gebrauch machen.

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