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Erbschein und Erbscheinverfahren

Wie erhalte ich einen Erbschein? Wie schlage ich die Erbschaft aus? Wie beantrage ich ein Europäisches Nachlasszeugnis?

Darstellung des Verfahrens vor dem Nachlassgericht zur Erteilung eines Erbscheines. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft.

Das Erbscheinverfahren dient der Prüfung des Erbrechts und der Feststellung des Erben/der Erbin bzw. der Erben nach einem Verstorbenen/einer Verstorbenen. Über das Erbrecht wird ein Erbschein ausgestellt, der das Erbrecht im Rechtsverkehr ausweist und öffentlichen Glauben genießt, § 2366 BGB.
Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Erbscheins sind in den §§ 2353 BGB, 352 – 355 FamFG geregelt

Nach obenEinleitung des Erbscheinverfahrens

Das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins wird durch einen Antrag eingeleitet.
Dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins geht beim Vorliegen einer letztwilligen Verfügung die Testamentseröffnung voraus. Hierbei wird durch das Nachlassgericht der Inhalt der Verfügung an die Erben und die weiteren Beteiligten bekanntgegeben.
Den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann der Erbe/ die Erbin oder mehrere Erben gemeinsam bei dem zuständigen Nachlassgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle stellen. Zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht, bei dem der Erblasser oder die Erblasserin seinen/ ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Erbe bzw. die Erbin kann den Antrag jedoch auch im Wege der Rechtshilfe bei dem Nachlassgericht am Sitz seines Wohnortes stellen.
Auch ist es möglich den Antrag bei einem Notar in Deutschland aufnehmen und beurkunden zu lassen.

Nach obenDurchführung des Erbscheinverfahrens

Nach der Antragsstellung prüft das Nachlassgericht, ob der Antragssteller/die Antragstellerin materiell-rechtlich Erbe/Erbin geworden ist. Diese Prüfung erfolgt nach den Grundsätzen des Amtsverfahrens (§ 26 FamFG):
„Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.“

Nach obenErgebnis des Erbscheinverfahrens

Über das Ergebnis seiner Prüfung entscheidet das Gericht durch Beschluss. In dem Beschluss werden die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erklärt und daraufhin der Erbschein erteilt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, lehnt das Gericht den Antrag durch Beschluss ab. Für die Erteilung eines Erbscheins wegen der gesetzlichen Erbfolge ist der Rechtspfleger/die Rechtspflegerin, bei letztwilligen Verfügungen der Richter/die Richterin zuständig.

Der Erbschein weist folgende Tatsachen aus:

  • Die persönlichen Daten des Erblassers/der Erblasserin
  • Die Angabe, von wem er/sie beerbt wurde
  • Die Angabe der Alleinerbschaft oder der Erbteile der einzelnen Erbberechtigten.
  • Ggf. Beschränkungen des Erbrechts, wie z.B. die Vor- und Nacherbschaft

Der Erbschein hat folgende Rechtswirkungen:

  • Der Erbschein stellt die – allerdings widerlegbare – Vermutung auf, dass der/die darin Benannte Erbe/Erbin geworden ist. Er begründet einen entsprechenden Rechtsschein, auf den der Rechtsverkehr vertrauen darf. Die Angaben im Erbschein gelten als richtig. Beschränkungen der Erbenstellung, die nicht im Erbschein ausgewiesen sind, gelten als nicht existent.
  • Dritte können auf die Angaben im Erbschein vertrauen, wenn sie an den/die benannten Erben/Erbin leisten oder etwas von ihm/ihr erhalten.  


Dieses Vertrauen Dritter wird geschützt, auch wenn der im Erbschein Benannte sich später nur als vermeintlicher Erbe herausstellt, weil z.B. ein späteres Testament aufgefunden wird, in dem ein anderer als Erbe eingesetzt wurde. Man spricht hier vom Schutz des öffentlichen Glaubens des Erbscheins (§§ 2365, 2366 BGB).
Wird der Erbschein z. B. aus dem o. g. Grunde unrichtig, so ist er vom Nachlassgericht einzuziehen oder für kraftlos zu erklären.

Nach obenKosten des Erbscheinverfahrens

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), das für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt. Nach Nr. 12210 des Kostenverzeichnisses (KV) zu diesem Gesetz wird für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheines eine volle Gebühr erhoben.

Wird der Antrag vom Nachlassgericht aufgenommen, so hat der Antragsteller gemäß § 2356 BGB bestimmte Angaben eidesstattlich zu versichern (das gilt auch für die notarielle Aufnahme von Anträgen). Für die Aufnahme dieser eidesstattlichen Versicherung wird nochmals eine Gebühr erhoben (Vorbemerkung 1 Absatz 2 und Nr. 23300 des KV zum GNotKG). Ferner kann eine Gebühr anfallen, wenn das Gericht im Rahmen seiner Prüfung Zeugen vernimmt oder Tatsachen in Augenschein nimmt (z. B. eine Ortsbegehung durchführt).
Die Gebühren sind in einer Gebührentabelle als Anhang zum GNotKG veröffentlicht. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Geschäftswert. Der Geschäftswert wiederum richtet sich nach dem Wert des sog. reinen Nachlasses (§ 40 GNotKG). Dieser wird berechnet, indem von den Aktiva des Nachlasses die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden.

Beispiel: Der Erblasser hat Barvermögen in Höhe von 200.000 EUR hinterlassen, dem Verbindlichkeiten für einen Kredit in Höhe von 100.000 EUR gegenüberstehen. Der Wert des reinen Nachlasses beträgt 100.000 EUR.

Die Gebühren sind mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zum 1.8.2013 neu festgelegt worden. Nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden Gebührentabelle B – die Sie nachfolgend in einem kleinen Auszug sehen können – gelten für die Geschäftswerte z. B. folgende Gebühren:

 

Geschäftswert/EUR

Gebühr/EUR

500,00

15,00

5.000,00

45,00

10.000,00

75,00

50.000,00

165,00

110.000,00

273,00

200.000,00

435,00

500.000,00

935,00

700.000,00

1.255,00

1000.000,00

1.735,00

 

Beträgt der Wert des Nachlasses z. B. 110.000 EUR, so würden in der Regel eine Gebühr für die Erteilung des Erbscheins und eine Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, insgesamt also ca. 546,00 EUR anfallen.

Bei der Erteilung eines Erbscheins über einen Miterbenanteil wird nur vom Wert des Miterbenanteils ausgegangen.

 

Nach obenEuropäisches Nachlasszeugnis 

Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 besteht die Möglichkeit der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Dieses gilt in allen Mitgliedstaaten der EU außer in Dänemark.

In Deutschland ist grundsätzlich ein Erbschein nach deutschem Recht ausreichend. Befinden sich jedoch Nachlassgegenstände im Ausland, reicht ein Erbschein nach deutschem Recht nicht immer zum Nachweis der Erbberechtigung aus.

Daher sollte zunächst im Ausland erfragt werden, ob der Erbschein auch zur Abwicklung des dort befindlichen Nachlasses ausreicht. Ansprechpartner sind hier die Botschaften, Banken oder zuständigen Behörden. Eventuell kann auch im Ausland bei den dort zuständigen Stellen ein Erbnachweis nach dem ausländischen Recht beantragt werden.

Sollte ein Erbschein nicht ausreichen, kann ein europäisches Nachlasszeugnis erforderlich sein. Dieses ist beim Nachlassgericht oder bei jedem deutschen Notar zu beantragen.

Die Ausführungen zum Erbschein gelten entsprechend, jedoch ist zu beachten, dass der Antragsteller nur eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses erhält, die grundsätzlich nur 6 Monate ab Ausstellung gültig ist. Nach Ablauf dieser Frist, ist jedoch nicht das europäische Nachlasszeugnis unwirksam, lediglich die ausgehändigte beglaubigte Kopie verliert ihre Legitimationswirkung.

Sollten Sie ein europäisches Nachlasszeugnis benötigen, folgen Sie bitte dem nachfolgen Link: https://e-justice.europa.eu/content_successions-166-de.do und verwenden Sie dort das „Formblatt IV (Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses)“.

Bei der Beantragung ist zu beachten, dass nicht immer das deutsche Erbrecht anzuwenden ist. Maßgebend ist das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Erblasser kann jedoch auch bestimmen, dass das Recht des Staates seiner Staatsangehörigkeit Anwendung finden soll. Diese Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) erklärt werden.

Lebt zum Beispiel ein deutscher Staatsbürger seit einigen Jahren in Spanien und verstirbt dort, findet das spanische Erbrecht Anwendung.  Es sei denn es gibt ein Testament oder einen Erbvertrag in dem der deutsche Staatsbürger ausdrücklich angegeben hat, dass das deutsche Erbrecht angewendet werden soll.

Die Wirksamkeit und Zulässigkeit einer Verfügung von Todes wegen richtet sich grundsätzlich auch hier nach dem Recht des Staates, in dem man seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Eine Rechtswahl durch den Testator ist jedoch auch hier möglich. In diesem Fall findet das Recht des Staates der eigenen Staatsangehörigkeit Anwendung.

Für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses fallen dieselben Kosten an wie für die Erteilung des Erbscheins. Bei gleichzeitiger Beantragung von Europäischem Nachlasszeugnis und Erbschein werden 75 % der Kosten der Erteilungsgebühr für den Erbschein auf die Erteilungsgebühr für das Europäische Nachlasszeugnis angerechnet.

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Erbschein/Testament Der Halbbruder von Bettinas Mutter ist gestorben. Die Frage ist, wer erbt jetzt eigentlich? Bettina, Bettinas Mutter oder doch die Lebenspartnerin?