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Rüdiger ist Opfer eines Raubüberfalls. Ein paar Wochen weiter und der Prozess gegen den Täter steht bevor. Rüdiger ist als Zeuge geladen, möchte aber nicht hingehen, weil er es für „Unsinn“ hält. Es wird klar, dass er allerlei Ängste hat. Gut, dass es da zum Beispiel Frau Maurer von der Zeugenbetreuung gibt. Sie darf zwar nicht über die Einzelheiten der Tat mit ihm sprechen, kann ihm aber viel zum Ablauf des Verfahrens sagen. Und das hilft Rüdiger sehr.

Der Zeuge



Wer ist Zeuge?

Nach obenWer ist Zeuge ?

Ein Zeuge ist eine Person, die zu einem bestimmten Geschehen vor Gericht Aussagen macht. Der Zeuge schildert bei seiner Aussage allerdings nur seine eigenen Wahrnehmungen, die er aus der Tatsache gewonnen hat, dass er bei dem betreffenden Geschehen anwesend (vor Ort) war. Zeuge kann jede Person sein, die etwas wahrgenommen hat, was in einem gerichtlichen Verfahren von Bedeutung sein kann. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Anlass die Person die Wahrnehmungen gemacht hat. So kann es sogar auch ausreichen, wenn der Zeuge Schilderungen anderer Personen darstellen kann. Sogar ein Kind oder ein Geisteskranker kann Zeuge sein.

Wann wird ein Zeuge gebraucht?

Da das Gericht nicht aus eigener Wahrnehmung den Sachverhalt aufklären kann, den es zu prüfen hat, ist es auf die Aussagen der Personen angewiesen, die bei dem betreffenden Geschehen anwesend waren. Der Zeuge dient also der Aufklärung des Sachverhaltes und trägt damit wesentlich zur Wahrheitsfindung bei. Die Aussage des Zeugen ist immer dann in einem Verfahren erforderlich, wenn es auf konkrete Geschehensabläufe ankommt, um den Hergang der Straftat zu rekonstruieren.

Wie läuft die Gerichtsverhandlung für den Zeugen ab?

In der Regel werden die anwesenden Zeugen zu Beginn der Verhandlung von dem Richter auf ihre Wahrheitspflicht hingewiesen und über die Folgen falscher Aussagen belehrt. Daraufhin verlassen die Zeugen den Sitzungssaal. Anschließend wird der Angeklagte zu seiner Person und zur Sache vernommen. Diese Vernehmung erfolgt in Abwesenheit der Zeugen, damit die Zeugen nicht von der Aussage des Angeklagten beeinträchtigt werden und wirklich nur ihre eigenen Wahrnehmungen vom Tatgeschehen darstellen.

Nach der Vernehmung des Angeklagten werden die Zeugen nacheinander in den Sitzungssaal gerufen und vernommen. Zunächst wird der einzelne Zeuge über seine Personalien befragt wie Name, Alter und Beruf. Daraufhin soll er zusammenhängend über seine Erinnerungen aussagen und auf einzelne Fragen des Richters, des Staatsanwalts, des Angeklagten oder seines Verteidiger antworten. Nachdem der Zeuge seine Wahrnehmungen dargestellt hat, wird er in der Regel vereidigt. Danach wird er aus der Verhandlung entlassen.

Nach obenDie Rechte und Pflichten des Zeugen bei seiner Aussage

Muss der Zeuge vor Gericht erscheinen?

Der Zeuge wird in der Regel durch einfachen Brief zur Hauptverhandlung geladen. Möglich ist auch eine mündliche, telefonische oder eine Ladung per Fax. Da eine Ladungsfrist für den Zeugen nicht besteht, kann er sogar zum sofortigen Erscheinen bei Gericht aufgefordert werden. Der Zeuge ist gesetzlich verpflichtet, der Ladung des Gerichts Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn er der Ansicht ist, zu dem Geschehen keine Angaben machen oder sich nicht mehr erinnern zu können. Denn auch diese Aussage kann für das Gericht von Bedeutung sein. Die Pflicht zum Erscheinen vor Gericht wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Zeuge schon einmal vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ausgesagt hat; denn der Richter muss sich nach dem Gesetz zu dem Tatgeschehen ein eigenes Bild machen können und eine eigene Überzeugung gewinnen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Zeuge aus triftigen Gründen am Erscheinen zu dem gerichtlichen Termin verhindert ist. Das sind beispielsweise Krankheit, unaufschiebbare berufliche Termine oder eine schon vor der Terminsladung fest gebuchte Auslandsreise. Liegt ein triftiger Grund vor, ist der Zeuge verpflichtet, diesen dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, also sein Nichterscheinen rechtzeitig zu entschuldigen. Tut er das nicht, kann das Gericht ihm wegen unentschuldigten Fehlens in der Verhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,- EUR auferlegen. Wird dieses nicht gezahlt, kann der Richter die Ordnungshaft anordnen. Auf jeden Fall hat aber der Zeuge die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten zu tragen.

Muss der Zeuge vor Gericht aussagen?

Der Zeuge ist nicht nur verpflichtet, bei einer Ladung vor Gericht zu erscheinen, sondern er muss auch aussagen. Dabei ist er zur Wahrheit verpflichtet, worüber er in der Verhandlung durch den Richter ausdrücklich belehrt wird. Im Falle einer Falschaussage macht der Zeuge sich strafbar und kann mit mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Hat der Zeuge auf eine falsche Aussage hin den Zeugeneid geleistet, wird die Falschaussage mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet. Verweigert ein Zeuge die Aussage, ohne sich berechtigt auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (dazu im Folgenden) berufen zu können, treten die gleichen Folgen ein wie bei einem unentschuldigten Fernbleiben (Kosten, Ordnungsgeld, evtl. Ordnungshaft).

Wann kann der Zeuge die Aussage verweigern?

Nur in den gesetzlich genannten Fällen kann ein Zeuge seine Aussage verweigern. Das Gesetz erlaubt zum Beispiel dem Zeugen, der mit dem Angeklagten verlobt, verheiratet, verwandt oder verschwägert ist, nicht auszusagen. Ebenso kann der Zeuge die Aussage verweigern, der sich selbst oder einen nahen Verwandten durch die wahrheitsgemäße Aussage einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezichtigen müsste. Darüber hinaus braucht der Zeuge auf einzelne Fragen dann nicht zu antworten, wenn diese ihm oder einem nahen Verwandten zur Unehre gereichen oder einen unmittelbaren Vermögensschaden bringen würden. Schließlich sieht das Gesetz Fälle vor, nach denen Angehörige bestimmter Berufsgruppen eine Aussage verweigern können. Zu diesen Berufsgruppen gehören insbesondere Ärzte, Geistliche, Rechtsanwälte, Notare und Mitarbeiter von Presse und Rundfunk.

Was ist der Zeugeneid?

Das Gesetz geht im Grundsatz von der Vereidigung des Zeugen aus. Mit der Leistung des Eides erhält die Aussage des Zeugen besonderen Nachdruck. Der Eid wird stets nach der Aussage geleistet. Dabei verliest der Richter die Eingangsformel des Eides. der Zeuge hebt die rechte Hand und sagt: *Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." Allerdings kann die religiöse Beteuerung auch weggelassen werden. Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten möchte, hat die Wahrheit seiner Aussage zu bekräftigen, was dann aber einem Eid in rechtlicher Hinsicht gleich steht.

Muss der Zeuge den Eid leisten?

Der Zeuge ist verpflichtet, den Eid zu leisten. Den Eid verweigern darf nur der Zeuge, der als Angehöriger des Angeklagten an sich ein Aussageverweigerungsrecht hat, aber gleichwohl ausgesagt hat. Darüber hinaus hat eine Vereidigung zu unterbleiben, wenn der Zeuge unter 16 Jahren alt ist oder sonst auf Grund seiner Verstandesreife oder sonstiger seelischer oder geistiger Behinderungen das Wesen und die Bedeutung des Eides nicht genügend einzuschätzen vermag. Im Ermessen des Gerichtes liegt es, einen Zeugen unvereidigt zu lassen, wenn dieser noch nicht 18 Jahre alt ist, es sich bei ihm um den Verletzten oder einen Angehörigen des Verletzten handelt oder alle Verfahrensbeteiligten von einer Vereidigung einvernehmlich absehen.

Nach obenSonstige Rechte des Zeugen

Kann der Zeuge einen Rechtsanwalt zu seiner Unterstützung hinzuziehen?

Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass ein Zeuge einen Rechtsanwalt zu seiner Unterstützung hinzuziehen kann, sofern er Gefahr läuft, sich durch die Aussage selbst zu belasten oder wenn er selbst der Verletzte der Straftat ist, zu der er gehört werden soll. Darüber hinausgehend kann ein Zeuge einen Rechtsanwalt nur bei besonderem Bedürfnis bemühen. Der Rechtsanwalt ist in diesen Fällen ein Beistand des Zeugen, der diesem beratend zur Seite steht. Er kann nicht an Stelle des Zeugen aussagen.

Darüber hinaus besteht an einigen Gerichten die Möglichkeit, eine Zeugenbetreuung in Anspruch zu nehmen. Diese kommt vor allem Zeugen zugute, die durch die Aussage eine besondere Belastung trifft. Dies wird etwa bei den meisten Tatopfern der Fall sein. Die Zeugenbetreuungsstellen stehen dem Zeugen bei Fragen zur Ladung, Anreise und Orientierung im Gerichtsgebäude zur Seite, bieten aber auch persönliche Informationsgespräche vor oder nach dem Gerichtstermin an. In besonderen Fällen kann die Zeugenbetreuung den Zeugen auf Wunsch sogar in die Gerichtsverhandlung begleiten. Gesonderte Betreuung erfahren an vielen Gerichten Kinder, die als Zeugen aussagen sollen. Im Rahmen dieser Betreuung werden die Kinder ihrem Alter angemessen auf ihre Rolle als Zeugen vorbereitet. Darüber hinaus wird erwachsenen Zeugen angeboten, ihre Kinder während der Verhandlung betreuen zu lassen.

Kann der Zeuge seine Auslagen erstattet verlangen?

Dem Zeugen werden seine Auslagen, die er auf Grund des Gerichtstermins hatte, erstattet. Hierzu erhält der Zeuge nach seiner Vernehmung vom Gericht ein Formular, welches er bei der Gerichtskasse einreichen kann. Zu den erstattungsfähigen Auslagen gehören:

1. Verdienstausfall:

Zur Geltendmachung des Verdienstausfalls muss der Zeuge ein Formular zum Verdienstausfall von seinem Arbeitgeber ausfüllen lassen und bei der Gerichtskasse vorlegen. Dieses Formular wird dem Zeugen mit der Ladung zum Termin übermittelt. Ein selbständig Tätiger oder Freiberufler muss seinen Verdienstausfall durch entsprechende Unterlagen wie Gewerbeschein, Handwerkskarte oder den Nachweis über die Zulassung belegen.

2. Notwendige Fahrtkosten:

Da das Gericht darum bemüht ist, die Kosten eines Verfahrens möglichst gering zu halten, werden dem Zeugen zwar die Fahrtkosten erstattet, jedoch nur in der Höhe der kostengünstigsten Verbindung (notwendige Fahrtkosten). Daher ist der Zeuge auch verpflichtet, mögliche Fahrtkostenerstattungen in Anspruch zu nehmen. Die Erstattung höherer Kosten ist nur im Ausnahmefall (bei Alter oder Krankheit) gerechtfertigt. Sofern der Zeuge mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreist, werden Ihm die Kosten der Fahrkarte für die Wagenklasse erstattet, die er auch bei privaten Fahrten angemessenerweise benutzt. Bei einer Nutzung des privaten PKW erhält der Zeuge die gesetzlich festgelegte Kilometerpauschale. Bei längeren Strecken kann insgesamt jedoch nicht mehr erstattet werden, als bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel hätte gezahlt werden müssen.

3. Mehraufwendungen für die Wahrnehmung des Termins:

Der Zeuge kann darüber hinaus auch Kosten erstattet verlangen, die ihm für die Wahrnehmung des Gerichtstermins entstanden sind. Hierzu sind insbesondere Hotelkosten zu rechnen, die für eine erforderliche Unterkunft entstanden sind. Allerdings werden dabei nur die Kosten anerkannt, die einer ortsüblichen Unterkunft mittlerer Preisklasse entsprechen.

4. Sonstige Aufwendungen:

Ferner werden dem Zeugen solche Kosten erstattet, die er für erforderliche Begleitpersonen oder für eine Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen aufwenden musste, um den Termin wahrnehmen zu können. Kann der Zeuge seine Anreisekosten nicht im voraus auslegen, so kann ihm das Gericht auf seinen Antrag hin einen Vorschuss bewilligen.