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Corona-Virus

Quelle: © panthermedia.net/ rbhavana

Corona-Virus: Aktuelle Infos zum Reiserecht

Corona-Virus: Ihre Rechte als Reisender

Informationen zu aktuellen reiserechtlichen Fragen

Inhaltsverzeichnis

Es sollte die schönste Zeit des Jahres werden. Doch statt sich auf den Urlaub zu freuen, beschäftigen sich jetzt viele Urlauber mit reiserechtlichen Fragen des Corona-Virus, etwa unter welchen Bedingungen sie ihre Reise stornieren können.

Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen erklärt, was Reisende jetzt wissen müssen.

Nach obenPauschalreisen

Nach § 651h Absatz 1 und Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben Reisende das Recht, eine Pauschalreise kostenfrei zu stornieren, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Urlaubsort erheblich beeinträchtigen. Die erhebliche Gefährdung der Gesundheit durch den Corona-Virus kann einen solchen Umstand darstellen. Dabei kommt es allerdings nicht auf das subjektive Empfinden des Reisenden an. Wer aus reinem Unsicherheitsgefühl zuhause bleiben möchte, kann nicht kostenfrei stornieren. Entscheidend ist vielmehr die Beurteilung der konkreten Reise aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden. Wichtiges Indiz, aber nicht zwingende Voraussetzung sind die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes.

Die Durchführung der Reise kann auch schon dann erheblich beeinträchtigt sein, wenn bei einer Rundreise der Höhepunkt aufgrund des Corona-Virus oder dadurch bedingter behördlicher Sicherheitsmaßnahmen ausfällt. Derzeit sind etwa Teile der verbotenen Stadt in Peking und der Chinesischen Mauer gesperrt. Es kommt hierbei auf eine Gesamtwürdigung der konkreten Reise an.
Übrigens: Reiserücktrittsversicherungen helfen ebenfalls nicht weiter, wenn der Urlauber lediglich Angst vor dem Corona-Virus hat und nicht vor Urlaubsantritt selbst erkrankt.

Wird ein Hotel unter Quarantäne gestellt und die Reisedauer dadurch über den gebuchten Zeitraum hinaus verlängert, ist die Kostenfrage noch nicht abschließend geklärt. Es wird aber die Ansicht vertreten, dass sich der Reiseveranstalter, wenn die Beförderung mit zum Vertrag gehört, um die verspätete Rückreise kümmern und die Kosten dafür übernehmen muss (§ 651k Absatz 3 BGB). Die Kosten für die weitere Beherbergung soll der Reiseveranstalter dagegen grundsätzlich nur für 3 Tage zu tragen haben (§ 651k Absatz 4 BGB). Die weiteren Beherbergungskosten sollen dem Reisenden zur Last fallen. Eine andere Frage ist, ob die Reisenden vom Staat, dessen Behörden die Quarantäne angeordnet haben, entschädigt werden. Insoweit kommt es auf das jeweilige Landesrecht an.

Nach obenIndividualreisen

Wer keine Pauschalreise gebucht, sondern seine Auslandsreise selbst organisiert hat, dem steht kein Recht auf kostenfreie Stornierung nach den oben dargestellten Grundsätzen zu. Die Unterkunftsverträge (zum Beispiel mit dem Hotel) unterliegen in der Regel noch nicht einmal deutschem Recht. Die Reisenden sollten hier ihre Vertragspartner vor Ort kontaktieren und die Möglichkeit von Umbuchungen oder (Teil-)Erstattungen auf Kulanzbasis besprechen. Das im Einzelfall anwendbare ausländische Recht regelt auch die Zahlungspflicht des Reisenden bei Quarantänemaßnahmen.
Was den Transport angeht, können dem Fluggast möglicherweise Entschädigungszahlungen nach Artikel 5 der Fluggastrechteverordnung zustehen, wenn nicht er, sondern das Flugunternehmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus den individuell gebuchten Flug annulliert. Dabei kommt es jedoch auf die Umstände des Einzelfalles an.