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Wertpapiere

Wertpapiere verbriefen Rechte in einer Urkunde. Die verbrieften Rechte können umfassen:

  • Forderungen, so z.B. Zahlungsansprüche oder Ansprüche auf Sachleistungen,
  • Mitgliedschaftsrechte, so z.B. bei der Aktie, die nicht nur einen Unternehmensanteil sondern auch die Rechte auf Teilnahme an den Entscheidungsprozessen im Unternehmen verbrieft, vgl. §§ 118 ff. Aktiengesetz.
  • Sachenrechte, so z.B. das entsprechende Grundpfandrecht beim Hypothekenbrief oder Grundschuldbrief, vgl. §§ 1117, 1192 BGB.

Hingegen sind Urkunden, die lediglich dem Nachweis erbrachter Leistungen dienen (Quittungen, Nachweislisten) keine Wertpapiere. Ebenfalls keine Wertpapiere sind öffentlich-rechtliche Urkunden, die dem Adressaten eine Leistung zuwenden (z.B. ein Entschädigungsbescheid). Zur Eigenschaft als Wertpapier muss hinzutreten, dass die Geltendmachung des Rechts nur durch Vorlage der Urkunde möglich ist. Bloße Beweisurkunden, wie etwa der Schuldschein, sind keine Wertpapiere, da der Inhaber des Rechts dasselbe auch durch andere Nachweise (z.B. durch Zeugen) geltend machen kann. Die Wertpapiere werden in Bezug auf ihre rechtlichen Merkmale in Namenspapiere, Orderpapiere und Inhaberpapiere unterschieden .

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