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Totalschaden

Von einem wirtschaftlichen Totalschaden wird dann ausgegangen, wenn die Reparaturkosten des Fahrzeuges den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der Wiederbeschaffungswert ist der Geldwert, den der Geschädigte bei einem Gebrauchtwagenhändler für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges aufbringen muss.
Die Versicherung zahlt dann diesen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes, den das beschädigte Fahrzeug noch hat. Innerhalb einer Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes können Reparaturkosten nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil v. 3.3.2009, Az: VI ZR 100/08, veröffentlich u.a. in der Neuen Juristischen Wochenschrift [NJW] 2009, 1340) dann anerkannt werden, wenn die Reparatur sachgerecht durchgeführt wird, die Reparaturkosten tatsächlich angefallen sind und sich in dem Rahmen des vom Sachverständigen festgestellten Schadensumfanges bewegen. Damit soll ein sog. „Integritätsinteresse" des Geschädigten an dem ihm vertrauten Fahrzeug berücksichtigt werden.
Allerdings müssen sich die Aufwendungen nach der Rechtsprechung im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten, der Ersatz von Reparaturkosten, die bis zu 130% über dem Wiederbeschaffungswert liegen ist daher eher die Ausnahme. Bei den Reparaturkosten ist nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich von den Bruttokosten, d.h. den Kosten einschließlich der Mehrwertsteuer auszugehen, diese sind dann auch für die Berechnung der 130%-Regel zugrunde zu legen.