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Zulässigkeit einer Klage

Ist die Klage zulässig und begründet?

Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. Das Verwaltungsgericht prüft deshalb ein Klagebegehren in zwei Schritten: Zunächst muss es von Amts wegen - also auch ohne dass die Parteien des Rechtsstreits diese Frage ansprechen - untersuchen, ob die Klage zulässig ist, das heißt ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache vorliegen. Ist dies nicht der Fall, muss das Gericht die Klage als unzulässig abweisen bzw., wenn der Kläger oder die Klägerin den falschen Rechtsweg beschritten hat, die Sache an das zuständige Gericht des richtigen Rechtszuges (z. B. an ein Sozialgericht) verweisen. Nur wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen, darf sich das Gericht mit dem Klagebegehren inhaltlich beschäftigen. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung wird es der Klage ganz oder teilweise stattgeben bzw. sie ganz oder teilweise abweisen.

Einige Sachentscheidungsvoraussetzungen prüft das Verwaltungsgericht unabhängig von der für das Klagebegehren zutreffenden Klageart, während andere im Zusammenhang mit dieser stehen.

Dazu gehört zunächst die Frage, ob der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn mit der Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit aufgeworfen wird, die nicht verfassungsrechtlicher Art ist und für die es keine speziellen gesetzlichen Zuweisungen an andere Gerichte gibt (§ 40 VwGO).

Damit soll sichergestellt werden, dass die Tätigkeit der Verwaltungsgerichte sich nicht mit dem Aufgabenbereich der anderen Gerichtszweige überschneidet (Aufgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Außerdem prüft das Verwaltungsgericht, ob Kläger und Beklagter sowie andere am Rechtsstreit Beteiligte beteiligtenfähig und prozessfähig sind (§ 61 VwGO§ 62 VwGO).

So fehlt beispielsweise Minderjährigen im Allgemeinen die Prozessfähigkeit, das heißt sie sind im Regelfall ohne gesetzlichen Vertreter nicht fähig, rechtlich wirksame Verfahrenshandlungen vorzunehmen, also eine Klage zu erheben, Anträge zu stellen usw. In selteneren Fällen kann auch die Beteiligungsfähigkeit eines Beteiligten zweifelhaft sein, das heißt die Fähigkeit, als Träger eigener prozessualer Rechte und Pflichten am Verfahren teilzunehmen (Beteiligte am Verwaltungsprozess).

Weiter muss das Verwaltungsgericht prüfen, ob der Kläger bzw. die Klägerin für das Begehren ein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen kann; diese Prüfung muss zwar für jede vor Gericht anhängige Klage durchgeführt werden, doch weist sie bei einzelnen Klagearten Besonderheiten auf. Vor allem - aber nicht nur - für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sind schließlich besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen zu untersuchen, nämlich die Frage, ob vor Klageerhebung ein Vorverfahren nötig ist und ob eine Klagefrist eingehalten werden muss.

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