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Vergleich

Ist eine vergleichsweise Einigung der Parteien möglich?

Das Verwaltungsgericht ist für die Möglichkeit, das Verfahren durch einen Vergleich zu beenden, in jeder Phase des Verfahrens offen. Ein Vergleich ist ein zwischen den Beteiligten geschlossener Vertrag über den Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, der dieses Verfahren prozessual beendet. Er kann sich auf den Streitgegenstand insgesamt oder auf Teile davon beziehen (§ 106 VwGO).

Die Beteiligten können einen gerichtlichen Vergleich schließen, indem sie die - häufig in einem Erörterungstermin oder in der mündlichen Verhandlung mit Hilfe des Gerichts - gefundene Einigung zu Protokoll geben. Stattdessen kann auch das Gericht selbst den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag in Form eines Beschlusses unterbreiten, den diese schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung annehmen (§ 106 VwGO).

Der Vergleich macht eine streitige Entscheidung des Gerichts durch Urteil oder Gerichtsbescheid überflüssig.