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Verfahrensgrundsätze

Untersuchungsgrundsatz und Anspruch auf rechtliches Gehör

Inhaltsverzeichnis

    • Untersuchungsgrundsatz
    • Verfügungsgrundsatz
    • Anspruch auf rechtliches Gehör
    • Grundsatz der Verfahrensgleichheit und Fairness

Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten soll den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf effektiven Rechtsschutz verwirklichen. Es ist durch Verfahrensgrundsätze geprägt, die in der Verwaltungsgerichtsordnung ihren Ausdruck finden und von den Richterinnen und Richter in der praktischen Bearbeitung der anhängigen Verfahren beachtet und umgesetzt werden.

Nach obenUntersuchungsgrundsatz

Es gilt der Untersuchungsgrundsatz: Das Verwaltungsgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; es muss die entscheidungserheblichen Tatsachen vollständig, ergebnisoffen und neutral feststellen (§ 86 Abs. 1 VwGO).

Dies tut es allerdings nicht unabhängig von den Verfahrensbeteiligten. Diese sollen vielmehr an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken; dabei kann das Gericht auch Fristen setzen, nach deren Ablauf es verspätetes Vorbringen unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr berücksichtigen muss (§ 87b VwGO).

Nach obenVerfügungsgrundsatz

Das Verwaltungsgericht ist weiter an den Verfügungsgrundsatz gebunden (Dispositionsmaxime): Der Streitgegenstand wird durch die Anträge der Beteiligten festgelegt und nicht durch einen staatlichen Akt wie beispielsweise im Strafprozess durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft und den Eröffnungsbeschluss des Strafgerichts. Demgegenüber darf das Verwaltungsgericht nur auf Antrag tätig werden, und es darf dem Kläger nicht etwas zusprechen, was er nicht beantragt hat (§ 88 VwGO).

Nimmt der Kläger seine Klage zurück, ist das Gericht hieran gebunden (§ 92 VwGO).

Nach obenAnspruch auf rechtliches Gehör

Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wird ganz wesentlich bestimmt von dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz, dass vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat (Art. 103 Abs. 1 GG). Dieser Anspruch umfasst zunächst das Recht aller Beteiligten, angemessen über das Verfahren und seinen Verlauf informiert zu werden und zu den Äußerungen der anderen Beteiligten und des Gerichts Stellung nehmen zu können. Das Gericht muss alle Beteiligten deshalb jederzeit über den Verfahrensstand unterrichten, Abschriften der eingereichten Schriftsätze an sie weiterleiten und rechtzeitig zu Beweis- und Erörterungsterminen sowie zur mündlichen Verhandlung laden. Es darf nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse in die Urteilsfindung einfließen lassen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO) und muss die Streitsache mit den Beteiligten nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich erörtern (§ 104 Abs. 1 VwGO), so dass diese im Urteil nicht durch Erwägungen überrascht werden, mit denen auch ein kundiger Verfahrensbeteiligter nicht rechnen konnte. Schließlich gewährleistet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs den Anspruch der Beteiligten, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wird.

Nach obenGrundsatz der Verfahrensgleichheit und Fairness

In engem Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör steht schließlich der Grundsatz der Verfahrensgleichheit und Fairness. Das Verwaltungsgericht muss allen Verfahrensbeteiligten in gleicher Weise neutral und unbefangen gegenüberstehen. Es hat die zwischen den Beteiligten bestehende "Waffengleichheit" zu wahren und, wo es nötig ist, auf Grund der gerichtlichen Fürsorgepflicht dafür zu sorgen, dass auch der vor Gericht unerfahrene Beteiligte seine Position ungehindert und effektiv vortragen kann. Deshalb ist das Verwaltungsgericht an die von den Beteiligten formulierte Fassung ihrer Anträge nicht gebunden, sondern muss ggf. darauf hinwirken, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt und alle wesentlichen Erklärungen abgegeben werden (§ 88 VwGO§ 86 Abs. 3 VwGO).