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Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

Das Gericht gibt allen Beteiligten Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen

Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten beginnt mit der Klageerhebung. Die neu eingegangene Streitsache erhält ein Aktenzeichen und wird an den zuständigen Spruchkörper innerhalb des Gerichts weitergeleitet. Der oder die Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Beklagten (§ 85 VwGO) und weist sie dem nach dem Kammergeschäftsverteilungsplan (bei dem Oberverwaltungsgericht: Geschäftsverteilungsplan des Senats) zuständigen richterlichen Mitglied als Berichterstatter zu.

Dieser hat nun die Aufgabe, die Entscheidung des Gerichts vorzubereiten. Er trifft alle Anordnungen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (§ 87 VwGO).

Er gibt allen Beteiligten Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen und ggf. durch Vorlage von Unterlagen zu belegen. Dabei kann er den Beteiligten Fristen setzen, um das Verfahren straff durchzuführen, und auch einzelne Beweise erheben, beispielsweise eine Ortsbesichtigung durchführen. Er ist auch verpflichtet, jeweils alle Beteiligten von jeder getroffenen Anordnung zu unterrichten (§ 87 Abs. 2 VwGO), um ihnen jederzeit die Möglichkeit zu geben, sich im Verfahren Gehör zu verschaffen. Aus demselben Grund haben die Beteiligten das Recht, die Gerichtsakten und alle vom Gericht zu dem Verfahren beigezogenen Akten einzusehen (§ 100 VwGO).

Die mündliche Verhandlung dient dazu, den maßgeblichen Sachverhalt - ggf. mit Hilfe einer Beweisaufnahme - festzustellen und den Rechtsstreit nach einer Erörterung der Sach- und Rechtslage zu einem Abschluss zu bringen. Dies kann in der Form eines Urteils geschehen, aber auch durch verfahrensbeendende Erklärungen der Beteiligten (Klagerücknahme, Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache) oder durch einen Vergleich.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Verwaltungsgericht das Verfahren auch ohne mündliche Verhandlung abschließen, etwa dann, wenn die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichten (§ 101 Abs. 2 VwGO) oder wenn sie einen vom Gericht schriftlich unterbreiteten Vergleichsvorschlag schriftlich annehmen (§ 106 VwGO).

Eine mündliche Verhandlung kann auch bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) oder in mehreren Fallkonstellationen im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (z. B. § 130a VwGO) entfallen.

Eine weitere Möglichkeit, das Verfahren zu fördern, besteht darin, einen gerichtlichen Erörterungstermin durchzuführen, bei dem die Streitsache vom Berichterstatter oder von der Kammer bzw. dem Senat mit den Beteiligten - beispielsweise nach einer Ortsbesichtigung - umfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besprochen wird. Ein solcher Termin kann entweder zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung dienen oder zum Abschluss eines führen, der das Verfahren beendet.

Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten unterscheidet sich von dem Verfahren beispielsweise vor einem Zivilgericht im Hinblick auf die Verfahrensgrundsätze, die das Gericht zu beachten und zu wahren hat, teilweise recht deutlich. Auch der Kreis der Beteiligten - die hier nicht, wie im Zivilprozess, Parteien heißen - weist Besonderheiten auf.

Nicht immer bestimmt allerdings der bzw. die Vorsitzende der Kammer (bzw. vor dem Oberverwaltungsgericht: des Senats) für das Verfahren einen Berichterstatter, der die Entscheidung des Spruchkörpers nur vorbereitet. Nach § 6 VwGO soll die Kammer des Verwaltungsgerichts die Sache durch Beschluss einem Kammermitglied als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorliegen und wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Der Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin tritt dann in vollem Umfang an die Stelle der Kammer, führt das Verfahren allein durch und entscheidet auch allein; lediglich wenn im Verfahrensverlauf bei geänderter Prozesslage deutlich wird, dass doch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen, kann der Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen werden. Der Beschluss über die Übertragung auf den Einzelrichter ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 4 VwGO).

Im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ist ein Einzelrichter, der auch gegen den Willen der Beteiligten bestimmt werden kann, nicht vorgesehen. Hier besteht lediglich die Möglichkeit, im Einverständnis aller Beteiligten die Entscheidung einem Senatsmitglied als Berichterstatter zu übertragen (§ 87a Absätze 2 und 3 VwGO).

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