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Urteil

Rubrum, Urteilsformel, Tatbestand, Gründe, Rechtsmittelbelehrung und Streitwert

Über die verwaltungsgerichtliche Klage wird im Regelfall durch Urteil entschieden, meist auf Grund mündlicher Verhandlung. Das Urteil hat die Funktion, den Beteiligten deutlich zu machen, von welchem Sachverhalt das Gericht bei seiner Entscheidung ausgeht und welche rechtlichen Erwägungen es für maßgebend hält.

Ein verwaltungsgerichtliches Urteil unterliegt strengen formalen Regeln (§ 117 VwGO).

Es ergeht "Im Namen des Volkes", muss schriftlich abgefasst und von den mitwirkenden Berufsrichterinnen und Berufsrichtern unterschrieben werden. An die Stelle der richterlichen Unterschrift treten der Namensschriftzug und die qualifizierte elektronische Signatur, wenn das Gericht seine Prozessakten elektronisch führt.

Nach obenRubrum

Das Urteil muss folgendermaßen aufgebaut sein:
Im Rubrum, gewissermaßen dem Deckblatt, werden neben dem Gericht und dem Aktenzeichen sowie der Überschrift "Im Namen des Volkes" alle Beteiligten und ihre Vertreter bzw. Prozessbevollmächtigten aufgeführt; dabei muss die jeweilige Verfahrensstellung deutlich werden. Genannt werden auch die mitwirkenden Richterinnen und Richter sowie - dies ist allerdings nicht zwingend - ein Stichwort zum Sachgebiet der Rechtssache.

Nach obenUrteilsformel

Es folgt die Urteilsformel (Tenor), die die eigentliche Entscheidung in vollstreckungsfähiger Genauigkeit formuliert. Beispiele: "Der Bescheid vom ... in der Form des Widerspruchsbescheids vom ... wird aufgehoben"; "Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom ... in der Form des Widerspruchsbescheids vom ... verpflichtet, dem Kläger eine Erlaubnis zu ... zu erteilen". Weitere Bestandteile im Tenor des Urteils sind die Kostenentscheidung (§ 161 VwGO) sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit (die auf den Ausspruch zu den Kosten beschränkt ist).

Nach obenTatbestand

In dem nun folgenden Tatbestand soll der Sach- und Streitstand nach seinem wesentlichen Inhalt knapp dargestellt werden. Es ist nicht erforderlich, jedes Detail aus den Positionen der Verfahrensbeteiligten, Beweiserhebungen usw. darzustellen; die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge müssen allerdings hervorgehoben werden.

Nach obenGründe

Die sich anschließenden Entscheidungsgründe enthalten die tragenden Erwägungen des Gerichts zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage.

Nach obenRechtsmittelbelehrung

Schließlich enthält jedes Urteil eine Rechtsmittelbelehrung, aus der hervorgeht, ob und welche Rechtsmittel möglich sind und welche Besonderheiten (z. B. Fristen) dabei beachtet werden müssen. Die Unterschriften der Richterinnen und Richter schließen den Urteilstext ab.

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Nach obenStreitwertbeschluss

Dem Urteil ist meist ein gesondert begründeter Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts beigefügt (Kosten). Nur in Sachgebieten, in denen Gerichtskosten nicht erhoben werden, entfällt dies (Asylrecht, bestimmte sozialrechtliche Streitigkeiten). Denn dort sind entweder die entsprechenden Werte im Gesetz festgelegt (Asylrecht) oder werden auf Antrag der Beteiligten vom Gericht gesondert festgesetzt (Gegenstandswert).