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Revision

Wie läuft das Verfahren der Revision ab?

Gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht im angegriffenen Urteil oder vom Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde zugelassen wird (§ 132 VwGO).

Die Revision darf allerdings nur dann zugelassen werden, wenn einer von den im Gesetz abschließend genannten drei Zulassungsgründen vorliegt (§ 132 Abs. 2 VwGO):

  1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache,
  2. Divergenz: Abweichung der Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts,
  3. Verfahrensfehler, der die Entscheidung möglicherweise beeinflusst hat.

Das Oberverwaltungsgericht muss in seinem Urteil auf jeden Fall über die Zulassung der Revision entscheiden: Entweder lässt es die Revision aus einem der oben genannten Gründe zu - hieran ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden - oder es lässt die Revision nicht zu. In diesem Fall kann die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten werden (§ 133 VwGO).

Vor dem Oberverwaltungsgericht und vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht Anwaltszwang (§ 67 VwGO).

Im Revisionsverfahren wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts überprüft, allerdings nur in rechtlicher Hinsicht. Anders als das Oberverwaltungsgericht führt das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eines Urteils also keine eigenen Sachverhaltsermittlungen durch. Daneben besteht eine weitere Einschränkung: Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil entweder auf der Verletzung von Bundesrecht oder auf der Verletzung von Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes beruht, soweit dieses mit dem entsprechenden Bundesgesetz übereinstimmt (dies trifft auf das in Nordrhein-Westfalen geltende Verwaltungsverfahrensgesetz zu). Wenn der vor dem Oberverwaltungsgericht unterlegene Berufungsführer also die Verletzung von landesrechtlichen Vorschriften rügt (Beispiel: Bauordnungsrecht, Schulrecht), kann ihm das Revisionsverfahren nicht helfen (§ 137 VwGO).

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet bei Unzulässigkeit der Revision durch Beschluss, sonst durch Urteil. Wenn die Revision begründet ist, kann es entweder in der Sache selbst abschließend entscheiden oder das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen (§ 144 VwGO).