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Rechtsmittel im Klageverfahren

Welche verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittel sind möglich?

Auch gerichtliche Entscheidungen können fehlerhaft sein. Deshalb gilt im Verwaltungsprozessrecht der Grundsatz, dass die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte unter bestimmten Voraussetzungen vom nächsthöheren Gericht überprüft werden können. Andererseits sollen die Verwaltungsgerichte den Rechtsfrieden zügig wiederherstellen und die ihnen vorgetragenen Streitigkeiten endgültig beenden. Deshalb kann nicht jede gerichtliche Entscheidung von dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht überprüft werden, sondern nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Die Urteile und Gerichtsbescheide des Verwaltungsgerichts können durch das Oberverwaltungsgericht (Berufung), Urteile des Oberverwaltungsgerichts durch das Bundesverwaltungsgericht überprüft werden (Revision).

Beschlüsse des Verwaltungsgerichts können mit der Beschwerde angegriffen werden (§ 146 VwGO).

Dies gilt allerdings nicht für alle Beschlüsse; ob ein Beschluss beschwerdefähig ist oder nicht, ergibt sich jeweils aus dem Gesetz.

So ist beispielsweise ein Beschluss, mit dem ein Dritter zu dem Verfahren beigeladen wird, unanfechtbar (§ 65 Abs. 4 VwGO).

Dagegen kann ein Beschluss, der den Antrag auf Beiladung ablehnt, im Beschwerdeverfahren überprüft werden. Auch kann die Kostenentscheidung im Urteil nicht isoliert, sondern nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache angegriffen werden (§ 158 VwGO).

Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind bis auf wenige Ausnahmefälle nicht anfechtbar (§ 152 VwGO).

Die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen hingegen ist kein Rechtsmittel in dem hier vorgestellten Sinn, weil das Bundesverfassungsgericht den Verwaltungsgerichten nicht im Instanzenzug übergeordnet ist. Es hat als ein oberstes Staatsorgan die Aufgabe, die Einhaltung der Verfassung zu gewährleisten. Wenn eine gerichtliche Entscheidung verfassungsrechtlich verankerte Rechtspositionen der Beteiligten verletzt - beispielsweise das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs - können die Betroffenen dies nach Erschöpfung des Instanzenweges beim Bundesverfassungsgericht nach den Regeln des für dieses Gericht bestehenden Prozessrechts geltend machen.

Seit dem 1. Januar 2019 besteht zudem die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen zu erheben.