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Mündliche Verhandlung

In der Regel findet eine mündliche Verhandlung statt.

Das Verwaltungsgericht entscheidet im Regelfall auf Grund einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO).

Wenn die Beteiligten einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO) oder wenn das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheiden möchte, kann die mündliche Verhandlung ausnahmsweise unterbleiben. Sie entfällt natürlich auch dann, wenn die Beteiligten vor Beginn der mündlichen Verhandlung einen Vergleich schließen, die Sache für erledigt erklären oder wenn der Kläger die Klage zurücknimmt.

Der Termin der mündlichen Verhandlung wird vom Gericht festgesetzt. Die Beteiligten müssen mindestens zwei (beim Bundesverwaltungsgericht mindestens vier) Wochen vorher geladen werden. In der Ladung muss der Hinweis enthalten sein, dass das Gericht auch dann verhandeln und entscheiden kann, wenn ein ordnungsgemäß geladener Beteiligter nicht erscheint (§ 102 VwGO).

Die Verhandlung kann auch im Wege der Bild- und Tonübertragung stattfinden (Videokonferenz, § 102a VwGO).

Die mündliche Verhandlung wird von der oder dem Vorsitzenden eröffnet und geleitet. Sie ist grundsätzlich öffentlich; über ihren Verlauf wird eine Niederschrift (Protokoll) angefertigt (§ 105 VwGO).

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wird festgestellt, wer zum Termin erschienen ist; dann trägt der Berichterstatter bzw. die Berichterstatterin den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Anschließend erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen (§ 103 VwGO).

Wenn der Sachverhalt noch nicht abschließend geklärt ist, wird im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Beweisaufnahme durchgeführt (§ 96 VwGO), etwa durch die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen. Den Kern der mündlichen Verhandlung bildet das Rechtsgespräch des Gerichts mit den Beteiligten. Dabei legt das Gericht die Sach- und Rechtslage dar und gibt den Beteiligten Gelegenheit, ihre eigenen Standpunkte vorzutragen und im Gespräch zu vertreten. Auf Verlangen gestattet der oder die Vorsitzende jedem anderen Mitglied des Gerichts einschließlich der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, Fragen zu stellen.

Wenn das Wort von den Beteiligten nicht mehr gewünscht wird, informiert der oder die Vorsitzende sie darüber, wie das Gericht prozessual weiter verfahren wird und schließt die mündliche Verhandlung. Im Anschluss daran (oder im Anschluss an die mündliche Verhandlung in weiteren Streitsachen, die an demselben Tag verhandelt werden) berät das Gericht über die Entscheidung. Es hat im wesentlichen drei Möglichkeiten, den Beteiligten die getroffene Entscheidung mitzuteilen:

• Entweder wird sie vor dem Aufruf der nächsten Sache bzw. am Ende der Sitzungstages in öffentlicher Sitzung verkündet.


• Stattdessen kann der oder die Vorsitzende noch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung einen Termin zur Verkündung der Entscheidung festsetzen. Ein solcher Termin soll nicht länger als zwei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ansetzt werden. Er dient allein dazu, die getroffene Entscheidung zu verkünden. Die Verfahrensbeteiligten werden zu diesem Verkündungstermin nicht gesondert geladen, haben aber natürlich das Recht zu erscheinen. Die Sache selbst wird in dem Verkündungstermin jedoch nicht mehr erörtert.


• Anstelle der Verkündung kann das Gericht seine Entscheidung den Beteiligten auch zustellen.


Falls das Gericht bei der Beratung der Sache zu dem Ergebnis kommt, dass eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, wird es kein Urteil verkünden oder zustellen, sondern beispielsweise einen Beweisbeschluss oder den Beschluss, das Verfahren fortzusetzen.