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Klageziel

Worauf zielt die Klage genau ab?

Die Klageschrift hat nicht nur die Funktion, Kläger und Beklagte eines Klageverfahrens zu benennen. Sie muss auch das Klagebegehren eindeutig bestimmen, damit das Verwaltungsgericht das ihm unterbreitete Problem richtig verstehen und bearbeiten kann. Das Prozessrecht enthält nämlich für die sehr vielfältigen Erscheinungsformen verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten je nach dem angestrebten Klageziel teilweise unterschiedliche Regeln. In diesem Zusammenhang unterscheidet es mehrere verschiedene Klagearten; die wichtigsten von ihnen sind die Anfechtungsklage, die Verpflichtungsklage, die Feststellungsklage und verschiedene Formen der Leistungsklage.

Von der Klägerin bzw. vom Kläger wird nicht verlangt, in der Klageschrift die für das Begehren richtige Klageart korrekt zu benennen. Deren Bestimmung gehört zu den Aufgaben des Gerichts  (§ 88 VwGO).

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss das Verwaltungsgericht Rechtsschutz für alle Streitigkeiten gewährleisten, für die es sachlich zuständig ist - für jede hoheitliche Handlung, die in Rechte eines Bürgers oder einer Bürgerin eingreift, muss deshalb eine passende Klageart zur Verfügung stehen.

Richtet sich die Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt, so wird das Klagebegehren als Anfechtungsklage eingeordnet (§ 42 VwGO).

Beispiele: Klage gegen einen Gebührenbescheid, gegen eine Gewerbeuntersagung, gegen einen Bescheid über die Eintragung eines Wohnhauses in die Denkmalliste.

Auch wenn die Klägerin oder der Kläger gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung für ein Wohngebäude oder einen Gewerbebetrieb vorgehen möchte, liegt eine Anfechtungsklage vor: Sie zielt auf die Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsakts. Vor Klageerhebung muss in manchen Fällen ein Vorverfahren durchgeführt werden, und es gibt weitere Besonderheiten bei der Zulässigkeit der Klage.

Soll hingegen ein beantragter, bisher aber nicht erlassener Verwaltungsakt erstritten werden, so muss man eine Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) erheben.

Beispiele: Auf den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder auf Bewilligung von Wohngeld ist ein ablehnender oder überhaupt kein Bescheid ergangen.

Mit der Verpflichtungsklage wird die Behörde verpflichtet, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen bzw. in bestimmten Fällen - in denen die Behörde einen Ermessensspielraum hat - über die Sache jedenfalls erneut und ohne Ermessensfehler zu entscheiden. Auch hier muss in manchen Fällen ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) durchgeführt und müssen weitere Aspekte der Zulässigkeit (z. B. Klagefrist) beachtet werden.

Die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage sind die häufigsten Klagearten im Verwaltungsprozess. Sie passen jedoch nicht in jedem Fall, weil Behörden nicht nur in Form von Verwaltungsakten handeln. Deshalb sind noch weitere Klagearten von Bedeutung: Wenn es beispielsweise darum geht, den von einer öffentlichen Schule ausgehenden Lärm einzudämmen oder negative behördliche Äußerungen über ein auf dem Markt befindliches Produkt zu verhindern, wird ein solches Begehren als Unterlassungsklage behandelt. Geht es umgekehrt darum, ein behördliches Handeln zu erzwingen, das nicht im Erlass eines Verwaltungsakts besteht - etwa die Reparatur einer Straße oder eine behördliche Auskunft -, muss eine allgemeine Leistungsklage erhoben werden. Diese beiden Klagearten werden in der Verwaltungsgerichtsordnung nur am Rande behandelt (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO), gehören aber zum selbstverständlichen Bestand des Prozessrechts. Ein Vorverfahren ist hier in den meisten Fällen nicht erforderlich.

Dem Verwaltungsgericht werden gelegentlich Streitigkeiten vorgelegt, bei denen weder eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage noch eine Leistungs- oder Unterlassungsklage weiterhilft: Will ein Kläger beispielsweise verbindlich klären lassen, ob eine Erlaubnispflicht für die von ihm geplante gewerbliche Tätigkeit anzunehmen ist, ob Mitwirkungsrechte in einem Selbstverwaltungsorgan oder bestimmte Dienstpflichten im Rahmen eines Beamtenverhältnisses bestehen, so kann er eine Feststellungsklage erheben (§ 43 VwGO).

Auch bei einer solchen Klage ist ein Vorverfahren nur in bestimmten Fällen erforderlich.