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Klageschrift

Bezeichnung der Parteien und des Klagebegehrens

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Die Klageschrift soll dem Gericht deutlich machen, wer gerichtlichen Rechtsschutz erstrebt und aus welchen Gründen er dies tut. Sie muss in deutscher Sprache eingereicht werden. Ein bestimmter Stil oder Aufbau ist nicht vorgeschrieben. Es ist aber sinnvoll, sich möglichst einfach, klar und gegenüber allen am Klageverfahren Beteiligten sachlich-höflich auszudrücken.

Die Klageschrift muss einige Angaben enthalten, damit sie ihre Funktion erfüllen kann (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Fehlen diese Angaben, ist die Klage unzulässig.

  • Bezeichnung des Klägers bzw. der Klägerin: Hier müssen der vollständige Name (Vor- und Nachname) sowie die vollständige Anschrift (Postfach reicht nicht) angegeben werden, damit der Kläger bzw. die Klägerin vom Gericht jederzeit erreicht werden kann. Wird die Klage für Minderjährige oder eine juristische Person erhoben, ist die Angabe des gesetzlichen Vertreters nötig.
  • Bezeichnung des bzw. der Beklagten:  Die Klage ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO  gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Danach gilt das sogenannte Rechtsträgerprinzip. Das sogenannte Behördenprinzip (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) gilt in Nordrhein-Westfalen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26.1.2011 nicht mehr. Die korrekte Bezeichnung des Rechtsträgers, gegen den die Klage zu richten ist, ist nicht immer einfach. Es genügt aber regelmäßig die Angabe der Behörde, deren Handeln mit der Klage gerügt wird. Denn nach § 78 Abs. 1 Nr. 1, Halbsatz 2 VwGO genügt zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde. 
  • Das ist häufig diejenige Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen oder einen beantragten Verwaltungsakt nicht erlassen hat. Auf Fehler bei der Bezeichnung des Beklagten wird das Gericht hinweisen, so dass eine Korrektur erfolgen kann.
  • Bezeichnung des Klagebegehrens: Eine wichtige Funktion der Klageschrift ist es, dem Gericht möglichst exakt deutlich zu machen, welches Ziel mit der Klage verfolgt werden soll. Welche Angaben hier im Einzelnen erforderlich sind, hängt von dem konkreten Klageziel ab.
  • Eigenhändige Unterschrift:
    Dass die Klageschrift vom Kläger bzw. von der Klägerin oder vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sein muss, steht zwar nicht ausdrücklich in § 82 VwGO.
    Ohne Unterschrift liegt jedoch im Rechtssinne grundsätzlich keine schriftliche, also von dem Urheber autorisierte Erklärung vor. Ausnahmen gelten insbesondere im elektronischen Rechtsverkehr.

    Neben diesem Mindestinhalt soll eine Klageschrift noch weitere Angaben enthalten (§ 82 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwGO).

    Sie erleichtern es dem Gericht, das Rechtsschutzbegehren von Beginn an richtig zu verstehen. Allerdings ist die Klage nicht unzulässig, wenn diese weiteren Angaben fehlen.
  • Konkreter Antrag: Wie der richtige Antrag formuliert werden muss, hängt von dem Klageziel ab. Auch hier wird aber keine juristisch korrekte Formulierung erwartet. Das Gericht wird die in der Klageschrift gewählte Fassung des Antrags so auslegen, wie sie vom Kläger bzw. von der Klägerin gemeint ist, selbst wenn dieser nicht die richtigen Begriffe getroffen haben sollte (§ 88 VwGO).
  • Bezeichnung der anspruchsbegründenden Tatsachen: Eine kurze, für Außenstehende nachvollziehbare Schilderung des Sachverhalts reicht aus.
  • Bezeichnung etwaiger Beweismittel: Das können Zeugen oder Dokumente aller Art sein, aber auch Hinweise dazu, ob der eine oder andere Aspekt des Sachverhalts durch Sachverständige überprüft werden muss.

Außerdem sollen der Klageschrift Kopien des angefochtenen Verwaltungsakts und des Widerspruchsbescheids (falls vorhanden) beigefügt werden. Sowohl die Klageschrift selbst als auch die beigefügten Kopien sollen mindestens zweifach eingereicht werden (§ 81 Abs. 2 VwGO),

damit nicht nur das Gericht, sondern auch der Beklagte diese Unterlagen ohne weitere Kosten erhalten kann. Im elektronischen Rechtsverkehr finden die Vorschriften über die Beifügung von Abschriften für die anderen Beteiligten keine Anwendung (§ 55 a Abs. 5 Satz 3 VwGO).

Die Klageschrift kann persönlich, per Post oder per Fax an das Gericht übermittelt werden. Wenn die Einleitung des Klageverfahrens fristgebunden ist (Klagefrist), wird die Frist nur gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist bei dem Gericht eingeht, also dort vorliegt. Es reicht nicht aus, eine Klageschrift am letzten Tag der Frist zur Post zu geben. Falls die Zeit knapp ist, kann eine Übermittlung per Fax oder mit einem Botendienst, der einen schnellen Service garantiert, sinnvoll sein.