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Klagefrist

Ist eine Frist zur Klageerhebung zu berücksichtigen?

Die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage sind fristgebunden:

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (Vorverfahren) bzw. - wenn ein Vorverfahren nicht nötig ist - nach Zustellung des Verwaltungsakts erhoben werden (§ 74 Abs. 1 VwGO).

Dasselbe gilt für die Verpflichtungsklage: Wenn der Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt worden ist, so muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage erhoben werden (§ 74 Abs. 2 VwGO).

Ausgangspunkt für die Berechnung der Klagefrist ist die Zustellung des Bescheids. Die Klagefrist beginnt am Tag nach der Zustellung und endet um 24.00 Uhr an dem Tag im Folgemonat, der dieselbe Zahl wie der Tag der Zustellung trägt.

Beispiel: Zustellung des Ausgangsbescheids am 5. März, Beginn der Klagefrist 6. März 00.00 Uhr, Ende der Klagefrist 5. April 24.00 Uhr.

Wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder allgemeiner Feiertag ist, endet die Frist erst am Ende des darauffolgenden Werktages (§ 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 ZPO, §§ 187188 BGB).

In der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Bescheids muss über die Klagefrist belehrt werden. Wenn diese Belehrung fehlt oder unrichtig ist, wird die einmonatige Klagefrist nicht in Lauf gesetzt. Die Klage muss in einem solchen Fall innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Bescheids erhoben werden (§ 58 VwGO).

Die Klagefrist ist streng zu beachten. Sie wird nicht gewahrt, wenn der Kläger oder die Klägerin vor der Klageerhebung durch Dienstaufsichtsbeschwerden oder Protestschreiben nochmals versucht, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Klagefrist kann auch vom Gericht nicht verlängert werden. Wird sie versäumt, ist die Klage unzulässig. Wer allerdings ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, kann einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist stellen (§ 60 VwGO).

Darin ist genau darzustellen und glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen man die Frist unverschuldet versäumt hat. Der Wiedereinsetzungsantrag muss außerdem innerhalb von zwei Wochen gestellt werden, nachdem das Hindernis, das eine rechtzeitige Klageerhebung verhindert hat, weggefallen ist.

Von der Klagefrist sind die in vielen Spezialgesetzen enthaltenen Klagebegründungsfristen zu unterscheiden: Hier müssen dem Gericht innerhalb eines bestimmten Zeitraums alle zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel vorgetragen werden. Diese Fristen dienen der Verfahrensbeschleunigung; sie laufen entweder ab Zustellung des angefochtenen Bescheids oder ab Klageerhebung.

Beispiele: Begründung einer Asylklage innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung (§ 74 Abs. 2 AsylG); Klagebegründung bei Anfechtung von straßen-, eisenbahn- oder luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlüssen innerhalb von sechs Wochen nach Klageerhebung.

Eine besondere Situation ergibt sich, wenn eine Behörde auf den Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb einer angemessenen Frist nicht reagiert. Dann liegt kein Ablehnungsbescheid vor, gegen den der Betroffene nach Durchführung eines Vorverfahrens mit der Verpflichtungsklage vorgehen kann. Stattdessen kann man eine Untätigkeitsklage erheben (§ 75 VwGO):

Sie ist auch ohne Vorverfahren zulässig, sobald die der Behörde zustehende "angemessene" Entscheidungsfrist verstrichen ist. Wie lang diese Frist ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Schwierigkeit der Sache und von der Dringlichkeit einer Sachentscheidung für den Antragsteller ab. Sie beträgt jedoch mindestens drei Monate ab Antragstellung. Eine vor Ablauf dieser Frist erhobene Klage ist unzulässig, kann aber zulässig werden, wenn die Frist verstrichen ist, ohne dass die Behörde reagiert hat.