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Beteiligte im Verwaltungsgerichtsverfahren

Wer sind die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens?

Inhaltsverzeichnis

    • Kläger und Beklagter
    • Beigeladene
    • Beteiligungsfähigkeit am Verfahren

 

Nach obenKläger und Beklagter

An jedem Verfahren vor einem Verwaltungsgericht sind zumindest Kläger und Beklagter beteiligt, da ohne sie ein Verfahren nicht geführt werden kann. Daneben kommen als weitere Beteiligte noch der Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses in Betracht (§ 63 VwGO).

Der Rechtsanwalt eines Beteiligten ist nicht selbst am Rechtsstreit beteiligt, da er dort keine eigenen Interessen geltend macht. Dasselbe gilt selbstverständlich auch für Zeugen und Sachverständige sowie für das Gericht selbst.

Nach obenBeigeladene

Das Gericht kann eine Beiladung aussprechen, wenn die rechtlichen Interessen eines Dritten durch die Entscheidung berührt werden (§ 65 VwGO).

Dies kann auf Antrag geschehen oder von Amts wegen, also ohne dass das Gericht vom Kläger, Beklagten oder demjenigen, der beigeladen werden möchte, dazu aufgefordert wird. Wenn die Entscheidung im Rechtsstreit auch gegenüber einem Dritten nur einheitlich ergehen kann, muss das Gericht diesen Dritten beiladen (§ 65 Abs. 2 VwGO, notwendige Beiladung), während es im Regelfall bei der Entscheidung über eine Beiladung auch Gesichtspunkte der prozessualen Zweckmäßigkeit berücksichtigen kann (einfache Beiladung).

Beispiele für Beiladungen:

Im Verfahren über die Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen betroffenen Nachbarn muss der Bauherr bzw. die Bauherrin  beigeladen werden, weil die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung gegenüber Nachbarn und Bauherrn nur einheitlich ergehen kann.

Dasselbe gilt in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren: Im Streit zwischen einem Bewerber und dem Dienstherrn um die Besetzung einer Beförderungsstelle müssen die Mitbewerber beigeladen werden.

Dagegen muss die Gemeinde nicht beigeladen werden, wenn ein bauwilliger Kläger eine Baugenehmigung mit dem Argument erstreiten möchte, der Bebauungsplan der Gemeinde sei fehlerhaft und schränke die Bebauungsmöglichkeiten zu stark ein. Die Gemeinde kann zu diesem Rechtsstreit aber beigeladen werden, weil sie ein rechtliches Interesse daran hat, ihren Bebauungsplan zu verteidigen, auch wenn dieser nicht unmittelbarer Streitgegenstand des Verfahrens ist.

Der Beigeladene hat die Stellung eines Verfahrensbeteiligten. Er darf im Rahmen der von Kläger und Beklagtem gestellten Sachanträge Angriffs- oder Verteidigungsmöglichkeiten geltend machen, also beispielsweise eine Beweiserhebung beantragen, sich dem Klageabweisungsantrag des Beklagten anschließen usw. (§ 66 VwGO).

Die Position des notwendig Beigeladenen ist noch stärker als diejenige des einfach Beigeladenen, weil er auch abweichende Sachanträge stellen kann.

Beispiel: Wenn Kläger und Beklagter das Verfahren durch einen Vergleich beenden wollen, kann der einfach Beigeladene dies nicht verhindern, wenn ihm der Vergleich nicht gefällt. Der notwendig Beigeladene hingegen muss dem Vergleich zustimmen. Weder der einfach noch der notwendig Beigeladene kann allerdings verhindern, dass der Kläger seine Klage zurücknimmt und das Verfahren daraufhin eingestellt wird. Andererseits darf jeder Beigeladene Rechtsmittel einlegen, wenn er durch die Entscheidung beschwert ist.

Nach obenBeteiligungsfähigkeit am Verfahren

Für alle Beteiligte gilt übereinstimmend: Sie müssen beteiligungsfähig sein, das heißt die Fähigkeit haben, an dem Gerichtsverfahren als Träger eigener prozessualer Rechte und Pflichten teilzunehmen (§ 61 VwGO).

Neben natürlichen und juristischen Personen sind auch Vereinigungen beteiligungsfähig, soweit ihnen ein Recht im Hinblick auf den Streitgegenstand des Verfahrens zustehen kann (§ 61 Nr. 2 VwGO).

Dies betrifft beispielsweise nicht rechtsfähige Vereine oder eine Erbengemeinschaft, aber auch die Fakultät einer Universität im Rechtsstreit um eine Habilitation.

Bauherr bzw. die Bauherrin