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Beschluss

Beiladung, Beweisaufnahme, Prozesskostenhilfe und Streitwert

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Immer wenn das Gericht nicht in Form eines Urteils oder Gerichtsbescheids entscheidet, ergeht ein Beschluss.

Diese Entscheidungsform ist sehr vielfältig und nicht auf das Klageverfahren beschränkt. Denn auch die Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergehen durch Beschluss. Im Klageverfahren werden zahlreiche verfahrensrechtliche Fragen und Anträge, die noch nicht zur Beendigung des Verfahrens führen, durch Beschlüsse entschieden:

  • Beiladung (§ 65 VwGO),
  • Prozesskostenhilfe, Verbindung und Trennung von Verfahren (§ 93 VwGO),
  • Beweisbeschluss, Ablehnung eines Beweisantrages, Streitwertfestsetzung.
    Aber auch streitentscheidende Beschlüsse gibt es, etwa die Verwerfung der Berufung oder Revision als unzulässig. Schließlich wird durch Beschlüsse das Verfahren häufig dann beendet, wenn es nicht zu einem streitigen Urteil bzw. Gerichtsbescheid kommt:
  • Kostenentscheidung nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO),
  • Einstellung nach Klagerücknahme (§ 92 Abs. 3 VwGO).

Gerichtliche Beschlüsse müssen begründet werden, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder selbst über einen Rechtsbehelf entscheiden. Nur wenn sich das beschließende Gericht mit seinem Beschluss dem Gericht der Vorinstanz, dessen Entscheidung es zu überprüfen hat, aus den von diesem genannten Gründen anschließt, kann eine Begründung entfallen (§ 122 VwGO).

Den Beschluss über die Zulassung der Berufung soll das Oberverwaltungsgericht begründen (§ 124a Abs. 5 VwGO), im Regelfall ist daher eine Begründung erforderlich.

Der Aufbau eines Beschlusses ist etwas einfacher als derjenige eines Urteils. Natürlich wird auch ein Beschluss durch Rubrum und Tenor (Beschlussformel) eingeleitet, muss also Aktenzeichen, Beteiligte, Gericht, mitwirkende Richterinnen und Richter sowie die getroffene Entscheidung deutlich machen. Im Tenor ist häufig auch die Festsetzung des Streitwerts enthalten. Anders als im Urteil folgen dann aber nicht Tatbestand und Entscheidungsgründe, sondern die Begründung ("Gründe") für die getroffene Entscheidung. Gelegentlich fasst das Gericht in einem ersten Teil der Gründe seine Feststellungen zum Sachverhalt zusammen; jedenfalls aber geben die Gründe die Erwägungen wieder, die das Gericht zu der getroffenen Entscheidung veranlasst haben. Wie beim Urteil steht am Schluss eine Rechtsmittelbelehrung, die erkennen lässt, ob und welche Rechtsmittel gegeben sind.