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Berufung

Überprüfung durch das Berufungsgericht

Inhaltsverzeichnis

    • Voraussetzungen
    • Frist und Berufungsschrift
    • Entscheidungsvarianten
    • Berufungsverfahren

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil oder vom Oberverwaltungsgericht auf Antrag zugelassen wird (§ 124 VwGO).

Nach obenVoraussetzungen

Die Berufung darf allerdings nur dann zugelassen werden, wenn einer von den im Gesetz abschließend genannten fünf Zulassungsgründen vorliegt (§ 124 Abs. 2 VwGO):

  1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
  2. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache
  3. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
  4. Divergenz: Abweichung der Entscheidung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
  5. Verfahrensfehler, der die Entscheidung möglicherweise beeinflusst hat

Das Verwaltungsgericht muss die Berufung selbst zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn ein Fall der Divergenz vorliegt. Wenn das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, hat der im Urteil Unterlegene ab Zustellung des Urteils einen Monat Zeit, die Berufung bei dem Verwaltungsgericht einzulegen.

Nach obenFrist und Berufungsschrift

In der Berufungsschrift muss das angegriffene Urteil bezeichnet werden. Innerhalb eines weiteren Monats muss die Berufung dann begründet werden; die Begründungsschrift muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie im Einzelnen auf die Berufungsgründe eingehen.

Die Begründungsschrift muss bei dem Oberverwaltungsgericht eingereicht werden; nur wenn sie gleichzeitig mit der Berufungsschrift selbst eingereicht wird, ist richtiger Adressat noch das Verwaltungsgericht (§ 124a Absätze 2, 3 VwGO).

Vor dem Oberverwaltungsgericht gilt allerdings Anwaltszwang (§ 67 VwGO).

Spricht das Verwaltungsgericht eine Berufungszulassung nicht aus, kann die Zulassung der Berufung beantragt werden; auch hierfür beträgt die Frist einen Monat. Der Antrag wird bei dem Verwaltungsgericht gestellt. Die Begründung für den Antrag muss auch hier innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils vorgelegt werden; sie ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Im Zulassungsantrag muss das angefochtene Urteil bezeichnet werden; in der Begründung sind die im Einzelnen geltend gemachten Gründe aufzuführen (§ 124a Abs. 4 VwGO).

Nach obenEntscheidungsvarianten

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Zulassung der Berufung durch Beschluss. Es lässt die Berufung zu, wenn in der Zulassungsschrift bzw. der Begründung für den Antrag auf Berufungszulassung ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt. Wird die Zulassung der Berufung abgelehnt, wird das angegriffene Urteil rechtskräftig. Wird die Berufung zugelassen, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses begründet werden (§ 124a Absätze 5, 6 VwGO).

Nach obenBerufungsverfahren

Das Berufungsverfahren selbst folgt im Wesentlichen denselben Regeln wie das erstinstanzliche Klageverfahren. Das Oberverwaltungsgericht überprüft die Entscheidung des Verwaltungsgerichts umfassend, also in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 128 VwGO).

Es entscheidet grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung durch Urteil. Es hat allerdings eine Reihe weiterer Entscheidungsmöglichkeiten: Bei Unzulässigkeit der Berufung kann nach Anhörung der Beteiligten auch durch Beschluss - also ohne mündliche Verhandlung - entschieden werden (§ 125 VwGO).

Durch Beschluss kann das Oberverwaltungsgericht auch dann entscheiden, wenn es die Berufung einstimmig für begründet oder für unbegründet hält (§ 130a VwGO).

Schließlich kann es die Sache auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen an das Verwaltungsgericht unter Aufhebung des Urteils zurückverweisen (§ 130 Abs. 2 VwGO).