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Strafprozessordnung

Quelle: Justiz NRW

Verfahrensgrundsätze

Darstellung der wesentlichen Grundsätze des Strafverfahrens. Quellen und Bedeutung der einzelnen Grundsätze.

Inhaltsverzeichnis

    • Offizialprinzip
    • Anklagegrundsatz
    • Legalitätsprinzip
    • Ermittlungsgrundsatz
    • Unmittelbarkeitsgrundsatz
    • Mündlichkeitsgrundsatz
    • Grundsatz der Öffentlichkeit
    • Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" (In dubio pro reo)
    • Grundsatz der freien Beweiswürdigung
    • Grundsatz der Unabhängigkeit des Richters
    • Grundsatz des gesetzlichen Richters
    • Grundsatz des rechtlichen Gehörs
    • Grundsatz der Fürsorgepflicht des Gerichts / des fairen Verfahrens (fair trial)
    • Verständigung in Strafsachen

Wie jedes rechtliche Verfahren, so weist auch das Strafverfahren eine Vielzahl von Grundsätzen bzw. Prinzipien auf, die eine grundlegende Richtschnur für das gesamte Strafverfahren und das Handeln seiner Beteiligten (insbesondere für Richter, Staatsanwälte, Verteidiger) bilden.

Teils finden sich diese Grundsätze oder Prinzipien in der Strafprozessordnung (StPO). Teils ergeben sie sich aus übergeordneten Werken, nämlich dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland oder der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950.

Um ein Verständnis für den Ablauf des deutschen Strafverfahrens zu schaffen, werden im Folgenden die Grundsätze und Prinzipien im Einzelnen dargestellt.

Nach obenOffizialprinzip

Nach dem Offizialprinzip obliegt die Strafverfolgung nur dem Staat ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten.

Dies hat beispielsweise zur Konsequenz, dass selbst dann ein Strafverfahren gegen den Täter durchgeführt und dieser verurteilt wird, wenn der Verletzte nicht will, dass der Täter verfolgt und verurteilt wird.

Doch erfährt dieser Grundsatz dadurch eine Einschränkung, dass es einige Delikte im Strafgesetzbuch (StGB) gibt, die nur dann vom Staat verfolgt werden können, wenn der Verletzte dies beantragt hat (sog. Antragsdelikte, wie z. B. Beleidigung oder Hausfriedensbruch).

Gar eine Ausnahme erfährt das Offizialprinzip durch die sogenannte Privatklage. Durch sie kann nämlich der Verletzte selbst ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft gegen den Täter Anklage vor dem Gericht erheben. Die Privatklage ist allerdings nur bei verhältnismäßig leichten Straftaten (z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, einfache Körperverletzung) und zusätzlich nur dann möglich, wenn die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse an der Erhebung einer öffentlichen Klage sieht.

Nach obenAnklagegrundsatz

Nach dem Anklagegrundsatz setzt ein gerichtliches Verfahren zwingend eine Anklagevoraus. Es gilt daher der Satz: "Wo kein Kläger, da kein Richter".

So darf das Gericht etwa ein vor seinen Augen in der Sitzung begangene Straftat nicht aburteilen, wenn hierzu keine Anklage erhoben worden ist.

Die Anklage erfolgt nach dem zuvor beschriebenen Offizialprinzip nicht durch den Verletzten, sondern durch die Staatsanwaltschaft. Ausnahmsweise kann auch der Verletzte selbst Anklage erheben, sog. Privatklage.

Nach obenLegalitätsprinzip

Nach dem Legalitätsprinzip ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, ihr zur Kenntnis gelangte Straftaten zu verfolgen und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben. Dieser Verfolgungszwang ist die notwendige Ergänzung zu dem oben beschriebenen Offizialprinzip. Denn wenn nach diesem Prinzip der Verletzte selbst nicht die Befugnis hat, Straftaten zu verfolgen, so muss sichergestellt werden, dass dies jedenfalls die Staatsanwaltschaft tut.
Allerdings ist die Staatsanwaltschaft nicht immer verpflichtet, Straftaten zu verfolgen. Die Strafprozessordnung sieht vielmehr auch Ausnahmen vom Legalitätsprinzip vor.

Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld

So können Staatsanwaltschaft und Gericht übereinstimmend von der Verfolgung von Vergehen absehen und das Verfahren einstellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. In der Praxis wird von dieser Vorschrift (§ 153 StPO) häufig bei Ersttätern Gebrauch gemacht, die sog. Bagatelldelikte (bspw. Ladendiebstähle, Schwarzfahrten) begangen haben.


Einstellung des Verfahrens unter Auflagen und Weisungen

Bei übereinstimmender Beurteilung durch Gericht und Staatsanwaltschaft kann das Verfahren auch dann eingestellt werden, wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht und das an sich bestehende öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Erfüllung von Auflagen und Weisungen durch den Beschuldigten beseitigt werden kann.
Die praktisch bedeutsamste Auflage bei Anwendung dieser Vorschrift (§ 153a StPO) ist die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung.

Nach obenErmittlungsgrundsatz

Der Ermittlungsgrundsatz (auch Untersuchungsgrundsatz oder Prinzip der materiellen Wahrheit genannt) verpflichtet das Gericht zur Aufklärung des wahren Sachverhaltes von Amts wegen. Dies bedeutet, dass das Gericht auch ohne Antrag des Verteidigers oder Staatsanwaltes Beweise erheben muss, um den Sachverhalt zu erforschen.

Nach obenUnmittelbarkeitsgrundsatz

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit bedeutet, dass das Gericht sich nur auf Grund des unmittelbaren persönlichen Eindrucks, den es vom Angeklagten und den Beweismitteln in der Hauptverhandlung gewinnt, sein Urteil über Schuld und Strafe bilden darf.

Vor diesem Hintergrund genügt es beispielsweise nicht, dass ein Zeuge allein vor der Polizei sein Wissen bekundet. Vielmehr muss der Zeuge gegebenenfalls nochmals vor Gericht erscheinen und dort erneut seine Aussage wiederholen.

Auch ist das Gericht verpflichtet, während der Hauptverhandlung ständig anwesend zu sein. Nur so kann es sich von allen Vorgängen in der Hauptverhandlung ein unmittelbares Bild machen.

Nach obenMündlichkeitsgrundsatz

Der Grundsatz der Mündlichkeit besagt, dass nur der mündlich vorgetragene Prozessstoff in der Hauptverhandlung dem Urteil zugrunde gelegt werden darf. Alles, was im Verfahren geschieht, etwa die Vernehmung des Angeklagten, die Beweisaufnahme, die Plädoyers, muss danach mündlich erfolgen. Durch die Mündlichkeit wird sichergestellt, dass alle Verfahrensbeteiligten aus der Hauptverhandlung entnehmen können, was Gegenstand des Urteils sein wird.

Nach obenGrundsatz der Öffentlichkeit

Nach dem Öffentlichkeitsgrundsatz muss die Hauptverhandlung an einem Ort oder in einem Raum stattfinden, zu dem während der Hauptverhandlung jedermann der Zutritt offensteht. Hierzu gehört auch, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich vorab ohne besondere Schwierigkeiten über Zeit und Ort einer Gerichtsverhandlung zu informieren.

Üblicherweise erfolgt die Information über eine Gerichtsverhandlung durch einen Aushang vor dem Gerichtssaal.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist ein Kernstück des Rechtsstaates. Er soll den Richterspruch von sachfremden Erwägungen freihalten, indem die Gerichtsverhandlung nicht hinter "verschlossenen Türen" stattfindet.

In besonderen Einzelfällen kann der Vorsitzende des Gerichts die Öffentlichkeit ausschließen, wenn vorrangige Belange (z. B. zum Schutze der Privatsphäre eines Zeugen oder bei Gefährdung der Staatssicherheit oder eines Verfahrensbeteiligten) dies ausnahmsweise erfordern.

Nach obenGrundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" (In dubio pro reo)

Nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" (lat. In dubio pro reo) wird bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld vermutet, dass der Angeklagte unschuldig ist.

Daraus folgt, dass nicht der Angeklagte seine Unschuld beweisen muss, sondern umgekehrt das Gericht ihm nachweisen muss, dass er schuldig ist.

Infolge dessen darf der Richter den Angeklagten nur dann bestrafen, wenn er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass er schuldig ist. Eine hohe Wahrscheinlichkeit genügt dagegen für eine Verurteilung nicht.

Jeder begründete Zweifel an der Schuld des Angeklagten führt vielmehr zu seinem Freispruch.

Nach obenGrundsatz der freien Beweiswürdigung

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist der Richter bei Klärung des Sachverhalts nicht an feste Beweisregeln gebunden. Vielmehr hat er die Beweise nach seiner eigenen freien Überzeugung zu bewerten, dabei freilich wissenschaftliche Erkenntnisse, die Gesetze der Logik sowie Erfahrungssätze des täglichen Lebens zu beachten.

Nach obenGrundsatz der Unabhängigkeit des Richters

Der Grundsatz der Unabhängigkeit des Richters gewährleistet allen Richtern, auch den Laienrichtern (Schöffen), dass sie bei ihrer richterlichen Arbeit nicht an Weisungen gebunden, sondern nur dem Gesetz und Recht unterworfen sind. Um diese Unabhängigkeit auch persönlich sicherzustellen, können Richter grundsätzlich nicht ihres Amtes enthoben werden. So braucht der Richter nicht zu befürchten, im Falle einer unliebsamen Entscheidung versetzt oder sogar abgesetzt zu werden.

Nach obenGrundsatz des gesetzlichen Richters

Der Grundsatz des gesetzlichen Richters verlangt, dass der für eine bestimmte Rechtssache zuständige Richter sich im Voraus, möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Regelung ergibt.

Ein Richter darf also nicht erst aufgrund eines konkreten Falles ausgesucht werden, sondern muss schon vorher anhand allgemeiner Gattungsmerkmale bestimmbar sein.

Diese allgemeine Bestimmbarkeit wird durch eine jährlich festgelegte Geschäftsverteilung der Berufsrichter und die Wahl und Auslosung der Schöffen gewährleistet. Durch den gesetzlichen Richter wird eine ungerechte Einflussnahme vermieden, die dahingehen könnte, für bestimmte Straffälle ein besonders nachsichtiges oder strenges Gericht zusammenzustellen.

Nach obenGrundsatz des rechtlichen Gehörs

Der das gesamte Strafverfahren durchdringende Grundsatz des rechtlichen Gehörsbesagt, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen der von der Entscheidung Betroffene zuvor hat Stellung nehmen können.

Der Beschuldigte darf also durch eine ihn belastende Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts nicht überrascht werden, sondern muss vorab Gelegenheit erhalten, sich zu äußern oder zu verteidigen.

Diesem Äußerungsrecht entspricht die Pflicht des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, die Äußerungen auch zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen.

Nach obenGrundsatz der Fürsorgepflicht des Gerichts / des fairen Verfahrens (fair trial)

Unter der Fürsorgepflicht des Gerichts und dem Gebot eines fairen Verfahrens versteht man eine Vielzahl weiterer, aus Grundgedanken unserer Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) abgeleiteter Pflichten des Gerichts gegenüber den Verfahrensbeteiligten. Allen Pflichten ist dabei gemein, dass sie der besonderen Belastung, die ein Strafverfahren insbesondere für den Angeklagten mit sich bringt, Rechnung tragen wollen. Als Beispiel sei die Pflicht des Gerichts genannt, durch Fragen und Hinweise dahin zu wirken, dass der Angeklagte und sein Verteidiger sich vollständig äußern und sachdienliche Anträge stellen.

Nach obenVerständigung in Strafsachen

Die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und den gesetzlichen Regelungen in engen Grenzen zulässige verfahrensabkürzende Verständigung (im Sinne einer Urteilsabsprache im Rahmen der Hauptverhandlung) hat mit einem „Deal“, wie man ihn beispielsweise aus amerikanischen Spielfilmen kennt, nicht viel gemein.

Anders als in den Hollywood-Vorbildern ist die Verständigung im deutschen Strafprozess kein Handel oder gar Kuhhandel zwischen gleichberechtigten Strafprozessparteien. Dies gilt schon deswegen, weil der staatliche Strafanspruch gegen einen straffälligen Bürger natürlich nicht zur freien Disposition des Gerichts, der amtierenden Richter oder der Staatsanwaltschaft steht.

In Deutschland gehen strafprozessuale Absprachen regelmäßig dahin, dass dem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses eine konkrete Strafobergrenze durch das Gericht zugesagt wird. Dies wird in aller Regel dazu führen, dass der Angeklagte aufgrund seines Geständnisses ohne umfangreiche Beweisaufnahme schuldig gesprochen werden kann.

Die sich hieraus ergebende (häufig erhebliche) Abkürzung der Hauptverhandlung ist regelmäßig für alle Verfahrensbeteiligten sinnvoll. Sie ist insbesondere auch aus staatlicher Sicht ressourcensparend (alleine wegen der freiwerdenden Arbeitskraft der benötigten Richter, Staatsanwälte, Protokollkräfte und Wachtmeister) und kostendämpfend (z. B. die erheblich reduzierten Kosten für eine Beweisaufnahme).

Bei einer Urteilsabsprache im Rahmen der Hauptverhandlung sind die gesetzlichen Grundsätze sowie die Vorgaben des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts zu beachten:

So muss die Verständigung unter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten in öffentlicher Hauptverhandlung stattfinden, wobei Vorgespräche außerhalb der Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen sind. Ferner muss das Ergebnis der Verständigung in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen werden. Schließlich hat das Gericht das vom Angeklagten im Anschluss an eine Verständigung abgegebene Geständnis auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Das Gericht selbst darf keine konkrete Strafe zusagen, sondern lediglich eine Strafunter- und -obergrenze, die es im Rahmen seiner Urteilsfindung nicht überschreiten wird.

Hieran ist das Gericht gebunden, wenn die Hauptverhandlung nicht eine wesentliche Veränderung der Sachlage ergibt. Bei der Bestimmung der Strafunter- bzw. -obergrenze muss das Gericht die allgemeinen Strafzumessungserwägungen heranziehen, die sich unter Beachtung der zugesagten Obergrenze ergebende Strafe muss nach wie vor schuldangemessen, also darf nicht offensichtlich zu milde sein.

Die Absprache kann sich nur auf die Strafe, nicht auf den Schuldspruch (z. B. „wegen Totschlags“, „wegen Mordes“ oder „wegen Raubes“ usw.) beziehen, weil die rechtliche Beurteilung der Tat der Verständigung nicht zugänglich ist.

Die getroffene Verständigung darf sich ebenfalls nicht darauf beziehen, dass das Urteil rechtskräftig werde, also von den Beteiligten nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen wird, womit es einer Überprüfung durch ein Obergericht entzogen wäre. Der Angeklagte ist in keinem Fall gehindert – auch in Anbetracht einer Verständigung und entgegen der Empfehlung seiner Verteidigung – gegen das Urteil ein Rechtsmittel einzulegen. Hierüber ist er durch das Gericht gesondert zu belehren (sog. „qualifizierte Rechtsmittelbelehrung“).

Siehe auch:

BGH, 4. Strafsenat, Urt. v. 28.08.1997, BGHSt 43, 195.
BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 03.03.2005, BGHSt 50, 40.