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Die Staatsanwaltschaft/Die Staatsanwälte

Wie ist die Staatsanwaltschaft aufgebaut?

Die Staatsanwaltschaft ist eine hierarchisch aufgebaute Justizbehörde. Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den Weisungen ihrer Vorgesetzten nachzukommen. Der einzelne Staatsanwalt und die einzelne Staatsanwältin treten nicht in eigener Vollmacht auf, sondern handelt stets als Vertreterin bzw. Vertreter des ersten Beamten bzw. der ersten Beamtin der Staatsanwaltschaft. Diese/dieser kann die Sache jederzeit an sich ziehen oder einem anderen Staatsanwalt/einer anderen Staatsanwältin übertragen.

Das Amt der Staatsanwaltschaft wird beim Bundesgerichtshof durch den Generalbundesanwalt und bei den Oberlandesgerichten durch den Generalstaatsanwalt bzw. die Generalstaatsanwältin ausgeübt, die ihrerseits den Weisungen des Bundes- bzw. des Landesjustizministers unterstehen.

In der Hauptverhandlung hat die Staatsanwaltschaft die Anklage zu vertreten. In dieser Funktion hat sie darauf hinzuwirken, dass das Gesetz beachtet wird und die Hauptverhandlung geordnet abläuft. Die Staatsanwältin bzw. der Staatsanwalt sorgt durch geeignete Anträge, Fragen oder Anregungen dafür, dass nicht nur die Tat in ihren Einzelheiten, sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der bzw. des Angeklagten und alle belastenden aber auch entlastenden Umstände erörtert werden, die für die Entscheidung des Gerichts bedeutsam sein können. Der Staatsanwaltschaft kommt das Recht zu, vor allen Entscheidungen des Gerichts Stellung zu nehmen. Darüber hinaus hat sie als Verfahrensbeteiligte weitere umfassende Rechte in der Hauptverhandlung wie das Recht zur Stellung von Anträgen, insbesondere Beweisanträgen, das Recht zur Befragung der bzw. des Angeklagten und der übrigen Verfahrensbeteiligten und das Recht zur Beanstandung von Fragen, die andere Verfahrensbeteiligte an Zeuginnen und Zeugen oder die bzw. den Angeklagten richten.

Die Staatsanwaltschaft muss in der Hauptverhandlung ununterbrochen anwesend sein, es muss aber nicht immer dieselbe Person erscheinen. Die Person des Vertreters der Staatsanwaltschaft kann folglich wechseln.

Nach dem Schluss der Beweisaufnahme beginnt der Staatsanwalt bzw. die Staatsanwältin die Schlussvorträge mit ihrem bzw. seinem Plädoyer. Darin wird das Gesamtergebnis der Hauptverhandlung erörtert und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt. Am Ende des Plädoyers stellt wird ein konkreter Antrag an das Gericht gestellt, wie dieses aus der Sicht der Anklagebehörde entscheiden soll.