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Der Nebenkläger und sein Vertreter

Wer ist Nebenkläger?

Nebenklägerin oder Nebenkläger ist eine Person, die durch eine Straftat verletzt wurde. Allerdings gilt dies nicht bei jeder Straftat, sondern nur bei solchen, die Verletzte in ihrer Privatsphäre oder Persönlichkeit besonders treffen können. Welche Taten dies sind, hat der Gesetzgeber abschließend aufgezählt:

  • Sexualdelikte
  • Beleidigungsdelikte
  • Körperverletzungsdelikte
  • Freiheitsdelikte
  • Versuchte Tötungsdelikte.

Die Nebenklägerin oder der Nebenkläger darf nicht nur selbst an der Hauptverhandlung teilnehmen, sondern sich auch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (die sog. Nebenklagevertretung) als Beistand hinzuziehen oder diese als Vertretung in die Verhandlung entsenden. Der Nebenklägerin bzw. dem Nebenkläger ist auf Antrag auf Staatskosten eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als Beistand beizuordnen, wenn die Nebenklägerin bzw. der Nebenkläger Opfer eines Sexualverbrechens oder eines versuchten Tötungsdelikts geworden ist. Außerdem dann, wenn sie oder er Opfer eines Sexualvergehens oder einer Misshandlung von Schutzbefohlenen geworden ist, zum Zeitpunkt der Antragstellung das sechzehnte Lebensjahr aber noch nicht vollendet hatte. Wenn die vorstehend aufgeführten Voraussetzungen nicht vorliegen, kann das Gericht der Nebenklägerin bzw. dem Nebenkläger auf Antrag Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts bewilligen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist, die oder der Verletzte die eigenen Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihr bzw. ihm dies nicht zuzumuten ist.

Nebenklägerinnen und Nebenkläger sowie die Nebenklagevertretung sind zwar nicht verpflichtet, in der Hauptverhandlung anwesend zu sein, haben hierauf aber ein Recht. Dieses Anwesenheitsrecht kommt ihnen auch dann zu, wenn die Nebenklägerin oder der Nebenkläger noch als Zeugin bzw. Zeuge aussagen soll.

Nebenklägerinnen und Nebenklägern kommen folgende Rechte zu:

  • Informationsrechte über den Stand des Verfahrens
  • Anhörungsrechte und das Recht, zu einzelnen Aspekten Stellung zu nehmen und Erklärungen abzugeben, wobei sie aber der Wahrheitspflicht unterliegen
  • Das Recht zur Einsicht in die Akten (aber nur über eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt)
  • Das Recht, Fragen an die Angeklagte oder den Angeklagten, Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige zu stellen
  • Das Recht, Richterinnen und Richter oder Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen
  • Das Beweisantragsrecht
  • Das Recht, Fragen oder Anordnungen der oder des Vorsitzenden zu beanstanden
  • Das (allerdings beschränkte) Recht, gegen ein Urteil Rechtsmittel einzulegen

Nach dem Schluss der Beweisaufnahme können die Nebenklägerin bzw. der Nebenkläger oder deren Vertretung ein Plädoyer halten. Diesen Schlussvortrag halten sie im Anschluss an den Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft. In diesem Rahmen können sie auch einen Antrag stellen, wie das Gericht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die Angeklagte bzw. den Angeklagten verurteilen soll.