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Der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren

Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschuldigten

Lesen Sie, welche Rechte und Pflichten der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren hat.

Nach obenWodurch wird eine Person zum Beschuldigten

Wodurch wird eine Person zum Beschuldigten?

Eine Person wird dadurch zum Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren, dass eine Strafverfolgungsbehörde entscheidet, die Ermittlungen gegen diese Person zu richten. Dies kann förmlich durch eine Einleitungsverfügung oder durch Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter (der sog. verantwortlichen Vernehmung), aber auch durch erste Ermittlungsmaßnahmen, etwa durch Befragung von Unfallbeteiligten oder durch Feststellung von Tatortspuren nach einem Einbruchsdiebstahl, erfolgen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Identität eines Tatverdächtigen bereits bekannt ist; es genügt, wenn sie - und sei es durch aufwändige Ermittlungen - feststellbar ist.

Wie erfahre ich, ob ich Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren bin?

Wie erfahre ich, ob ich Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren bin?

Es ist nicht notwendig, dass eine Person erfährt, dass sie Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren ist. Wird gegen sie eine Strafanzeige erstattet, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft keinen Tatverdacht begründet, so sieht die Staatsanwaltschaft von der Einleitung von Ermittlungen ab. Ergeben die ersten Ermittlungen, dass der Tatverdacht unbegründet ist, stellt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen ein. In beiden Fällen erfährt der Beschuldigte hiervon nichts. Seine Unterrichtung ist nicht stets, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschrieben (vgl. § 170 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Erfährt eine Person, dass sie Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren sein soll - etwa weil der Anzeigende dies anderen mitgeteilt hat -, hat sie die Möglichkeit, bei der Staatsanwaltschaft anzufragen. Dabei sollte sie ihre vollständigen Personalien angeben, damit eine Personenverwechselung vermieden wird.

Nach obenDie Rechte des Beschuldigten

Welche Rechte habe ich als Beschuldigter?

Es entspricht dem im Grundgesetz verankerten Rechtsstaatsgebot, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt wird, sich gegen den Tatvorwurf zu wehren und damit auf das Ergebnis der Ermittlungen Einfluss zu nehmen. Zur Ausübung dieses Rechts auf Verteidigung ist es notwendig, den Beschuldigten von den gegen ihn bestehenden Verdachtsgründen zu unterrichten. Dieses Recht wird als der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör bezeichnet. Nur derjenige kann sein Recht auf Verteidigung wirksam und umfassend ausüben, der über die gegen ihn gerichteten Beschuldigungen informiert ist.

Folge des Rechts auf rechtliches Gehör ist es, dass ein für den Beschuldigten nachteiliges Ergebnis der Ermittlungen gegen diesen nur dann den weiteren Entscheidungen zugrunde gelegt werden kann, wenn ihm zuvor Gelegenheit gegeben wurde, sich hierzu zu äußern. Das rechtliche Gehör ermöglicht also dem Beschuldigten, den gegen ihn vorliegenden Tatverdacht zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen vorzubringen. Er kann selbst entscheiden, ob er von diesem Recht zu einer Aussage Gebrauch macht. Es ist ihm freigestellt, ob er sich zu dem Tatvorwurf äußern oder schweigen will. Er muss sich nicht selbst belasten.

Angesichts der hohen Bedeutung dieses rechtsstaatlichen Prinzips ist der Beschuldigte bei seiner Vernehmung über sein Recht auf Aussagefreiheit zu belehren (§§ 136, 163a StPO). Entscheidet sich der Beschuldigte zu einer Aussage, so besteht für ihn nicht die Verpflichtung, wahrheitsgemäße Angaben zum Sachverhalt zu machen. Es ist aber zulässig, dass die Strafverfolgungsorgane ihn zur Wahrheit ermahnen und auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses hinweisen.

Um das Recht des Beschuldigten auf Aussagefreiheit zu sichern, verbietet die Strafprozessordnung bestimmte Methoden bei seiner Vernehmung durch die Strafverfolgungsorgane (§ 136a StPO). Zu den danach unzulässigen Vernehmungsmethoden gehören u.a. Misshandlung, Ermüdung, Quälerei, Täuschung oder Hypnose. Selbst wenn der Beschuldigte mit einer der vorbezeichneten Vernehmungsmethoden einverstanden wäre, blieben diese nach dem Gesetz unzulässig und die dadurch erlangten Aussagen unverwertbar.
Neben diesen in § 136a StPO ausdrücklich benannten Einschränkungen gibt es weitere Ermittlungshandlungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ebenfalls untersagt sind.

Nach obenDie Verteidigerin/Der Verteidiger - ein Beistand des Beschuldigten

Wer hilft mir, wenn ich Beschuldigter bin?

Beschuldigte sind befugt, sich in jeder Lage des Verfahrens der Hilfe von bis zu drei Verteidigern zu bedienen. Verteidiger sind in der Regel Rechtsanwälte/innen, evtl. auch Rechtslehrer/innen an deutschen Hochschulen und - in Steuerstrafverfahren und mit gewissen Einschränkungen - Steuerberater und -bevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Sonstige Personen können mit Zustimmung des Gerichts zu Verteidigern bestellt werden. Näheres dazu finden Sie unter der Rubrik Strafgerichtsbarkeit, die zur Stellung des Verteidigers im Strafverfahren Aussagen trifft.

Wer bezahlt die Kosten, die durch die Beauftragung eines Verteidigers entstehen?

Die Kosten des Verteidigers trägt regelmäßig der Beschuldigte. Er kann jedoch bei Gericht die Erstattung der Kosten einer angemessenen Verteidigung beantragen, wenn er in der Hauptverhandlung freigesprochen oder das Verfahren nach Anklageerhebung eingestellt wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss der vom Gericht verurteilte Beschuldigte grundsätzlich auch die Kosten eines vom Gericht für ihn bestellten notwendigen Verteidigers tragen.

Nach obenDie Pflichten eines Beschuldigten

Welche Pflichten habe ich als Beschuldigter?

Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Vorladung in der Hauptverhandlung zu erscheinen und dort anwesend zu sein. Dagegen ist er nicht verpflichtet, in der Hauptverhandlung oder einer sonstigen Vernehmung Angaben zur Sache zu machen oder, falls er solche Angaben macht, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen (er darf aber niemand anderen zu Unrecht einer Straftat, auch nicht der ihm selbst zur Last gelegten, bezichtigen; dadurch kann er sich insbesondere wegen Vortäuschens einer Straftat nach § 145d Abs. 2 StGB oder falscher Verdächtigung nach § 164 StGB strafbar machen).

Wann wird ein Beschuldigter in Untersuchungshaft genommen?

Gegen einen Beschuldigten kann nur unter bestimmten besonderen Voraussetzungen die Untersuchungshaft angeordnet werden. Näheres dazu finden Sie in dieser Rubrik zu der Überschrift "Untersuchungshaft".