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Ablauf der Ermittlungsverfahren

Darstellung des Ermittlungsverfahrens

Nach obenEinleitung des Verfahrens

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens setzt regelmäßig voraus, dass eine Strafverfolgungsbehörde Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat begangen wurde oder noch andauert. Diese Kenntnis kann sie aufgrund einer Strafanzeige, die eine Bürgerin oder ein Bürger - nicht unbedingt die oder der durch die Straftat Verletzte - erstattet hat, erhalten. Es ist jedoch ebenso gut möglich, dass die Strafverfolgungsbehörde durch eine Zeitungsveröffentlichung von den verdachtsbegründenden Tatsachen erfährt oder dass eine Staatsanwältin bzw. ein Staatsanwalt oder eine Polizeibeamtin bzw. ein Polizeibeamter selbst entsprechende Beobachtungen macht, beispielsweise als Verkehrsteilnehmerin oder Verkehrsteilnehmer.

Grundsätzlich kann nicht nur die dazu in erster Linie berufene Staatsanwaltschaft, sondern auch jede andere Strafverfolgungsbehörde, insbesondere die Polizei, ein Ermittlungsverfahren einleiten. Dazu haben die übrigen Strafverfolgungsbehörden das "Recht des ersten Zugriffs", das sie berechtigt, aber auch verpflichtet, von sich aus den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Ermittlungshandlungen vorzunehmen.

Die Einleitung von Ermittlungen erfordert keinen förmlichen Akt, vor allem keinen schriftlichen, sondern kann auch konkludent durch erste Beweiserhebungen, etwa Befragung von Unfallzeugen, Besichtigung des Tatorts oder Sicherung von Spuren eines Einbruchdiebstahls erfolgen.

Solange keine bestimmte Person als Täterin oder Täter in Betracht kommt, richten sich die Ermittlungen "gegen Unbekannt" und werden bei der Staatsanwaltschaft unter dem Geschäftszeichen "UJs" geführt; man spricht deshalb von "UJs-Sachen". Sobald sich der Verdacht auf eine oder mehrere bestimmte (noch nicht unbedingt namentlich bekannte) Personen bezieht, richtet die Strafverfolgungsbehörde die Ermittlungen gegen diese Person(en) und macht sie damit zu Beschuldigten .

Ein wenig Statistik: Von den Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen wurden im Jahr 2020 insgesamt 1.136.598 Ermittlungsverfahren gegen namentlich bekannte Beschuldigte eingeleitet und im selben Zeitraum 1.134.566 Ermittlungsverfahren gegen namentlich bekannte Beschuldigte erledigt. 59,2 % der erledigten Verfahren wurden innerhalb des ersten Monats, weitere 38,9 % innerhalb des ersten Jahres abgeschlossen. Darüber hinaus wurden in 2020 insgesamt 870.039 Strafanzeigen gegen Unbekannt bearbeitet.

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Nach obenDurchführung der Ermittlungen

Unter Ermittlungen versteht man die Durchführung von Beweiserhebungen. Dazu gehören insbesondere Vernehmungen von Zeuginnen und Zeugen, zu denen auch die durch die angezeigte Tat Verletzten gehören, die Sicherung aller Spuren am Tatort und aller sonstigen Beweismittel. Derartige Ermittlungshandlungen nimmt die ermittelnde Staatsanwältin bzw. der ermittelnde Staatsanwalt entweder selbst vor oder sie bzw. er beauftragt eine der übrigen Strafverfolgungsbehörden, insbesondere die Polizei, damit. Deren Mithilfe ist wegen ihrer personellen und technischen Ausstattung und der besonderen kriminalistischen Ausbildung für die Verbrechensaufklärung unverzichtbar.

Ein wichtiger Teil der Ermittlungen ist die Vernehmung der oder des Beschuldigten. Diese bzw. dieser hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm vor Abschluss der Ermittlungen Gelegenheit gegeben wird, von den bestehenden Verdachtsmomenten zu erfahren, zu ihnen Stellung zu nehmen und ggf. zu ihrer oder seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen.

Oft genug sind Zeuginnen bzw. Zeugen, Sachverständige oder Beschuldigte nicht bereit, vor der Polizei zu erscheinen und auszusagen. Die Zeugen sind hierzu jedoch verpflichtet, wenn die Ladung zur Vernehmung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht. Die Staatsanwaltschaft selbst kann sämtliche eingangs erwähnte Personen vorladen und sie sind verpflichtet, dieser Vorladung zu folgen. Notfalls kann die Staatsanwaltschaft auch eine zwangsweise Vorführung, die regelmäßig von der Polizei vorgenommen wird, anordnen. Im Ermittlungsverfahren sind darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Zwangsmaßnahmen, beispielsweise Personen- oder Wohnungsdurchsuchungen, körperliche Untersuchungen, Observationen, Telefonüberwachungen, der Einsatz technischer Mittel etc. möglich. Die Voraussetzungen für solche Maßnahmen und die Anordnungsbefugnis sind im Einzelnen in der Strafprozessordnung geregelt. Je intensiver eine derartige Maßnahme in individuelle Rechte einer Person eingreift, um so strenger sind die Voraussetzungen für deren Anordnung. Viele dieser Maßnahmen setzen eine gerichtliche Entscheidung voraus.

In einzelnen Fällen ist es unvermeidlich, die oder den Beschuldigten in Untersuchungshaft zu nehmen. Diese dient in erster Linie dazu sicherzustellen, dass die bzw. der Beschuldigte sich nicht dem Verfahren entzieht oder auf Mitbeschuldigte oder Zeuginnen und Zeugen in unlauterer Weise einwirkt oder sonst Beweismittel vernichtet, beiseiteschafft etc.

Untersuchungshaft darf nur von einer Richterin oder einem Richter angeordnet werden und setzt voraus, dass die oder der Beschuldigte der ihr oder ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig ist und dass darüber hinaus Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht oder die bzw. der Beschuldigte bereits flüchtig ist. Betrifft der dringende Tatverdacht bestimmte Delikte, beispielsweise Sexualdelikte, ist die Anordnung von Untersuchungshaft unter weiteren engen Voraussetzungen auch bei Wiederholungsgefahr zulässig. Dabei setzt die Untersuchungshaft stets voraus, dass die oder der Beschuldigte nach seiner Festnahme durch die Polizei zunächst dem Richter vorgeführt wird und dort Gelegenheit erhält, sich zu der Beschuldigung zu äußern. Schließlich muss der Vollzug von Untersuchungshaft dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Nach sechs Monaten prüft ein Strafsenat des Oberlandesgerichts von Amts wegen in regelmäßigen Abständen, ob die Untersuchungshaft weiterhin zulässig ist, ihre Dauer im Hinblick auf die Schwere der Tat und die zu erwartende Sanktion noch angemessen ist und die Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungen mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt haben. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ordnet das Oberlandesgericht die sofortige Freilassung der oder des Beschuldigten an. Weiter gehende Informationen zu diesem Thema finden Sie im speziellen Abschnitt "Untersuchungshaft".

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Nach obenAbschluss des Ermittlungsverfahrens

Sind alle erforderlichen Beweise erhoben worden hat die Staatsanwaltschaft zu entscheiden, in welcher Weise das Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden soll.

Nach obenMögliche Arten des Verfahrensabschlusses

Bei dieser Entschließung der Staatsanwaltschaft gibt es mehrere Möglichkeiten:

Erhebung der öffentlichen Klage

Ist die oder der Beschuldigte der ihr oder ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig, ist - mit anderen Worten - eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, so erhebt die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt in der Regel die öffentliche Klage. Zuvor prüft die Staatsanwältin bzw. der Staatsanwalt, ob die oder der Beschuldigte "rechtliches Gehör" gehabt hat, was heißt, dass sie oder er Gelegenheit gehabt hat, sich zu der Beschuldigung zu äußern. Ggf. wird sonst die oder der Beschuldigte noch zur Vernehmung vorgeladen oder die Polizei mit der "verantwortlichen Vernehmung" der bzw. des Beschuldigten beauftragt.

Ist der Sachverhalt einfach, die bzw. der Beschuldigte geständig und eine Hauptverhandlung auch zur Bemessung der Rechtsfolgen der Tat nicht erforderlich, so beantragt sie oder er bei Gericht, einen Strafbefehl zu erlassen. Dieser Antrag muss bereits eine bestimmte Rechtsfolge, meist eine Geldstrafe, evtl. verbunden mit einem Fahrverbot oder der Entziehung der Fahrerlaubnis, nennen.

Ein Strafbefehl kann auch auf Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, lauten; dies setzt aber voraus, dass die oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger hat oder ihm noch eine Pflichtverteidigerin bzw. ein Pflichtverteidiger bestellt wird. Hat die Richterin bzw. der Richter gegen den Erlass des beantragten Strafbefehls keine Bedenken, erlässt sie bzw. er ihn. Der bzw. dem Angeklagten bleibt dann noch die Möglichkeit, gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einzulegen. Dann wird das Gericht eine normale Hauptverhandlung durchführen.

Ein wenig Statistik: Die Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen schlossen im Jahr 2020 von den erledigten 1.134.566 Ermittlungsverfahren gegen namentlich bekannte Beschuldigte 108.931 Verfahren, also 9,6 %, durch Beantragung eines Strafbefehls ab.

Näheres hierzu finden Sie unter den Informationen zum Strafbefehlsverfahren in der Rubrik Strafgerichtsbarkeit.

Liegen die Voraussetzungen für das Strafbefehlsverfahren nicht vor, ist der Sachverhalt aber gleichwohl einfach strukturiert, so kann die Staatsanwältin bzw. der Staatsanwalt auch die Aburteilung (darunter versteht man - im Gegensatz zur Verurteilung - jede gerichtliche Entscheidung über den Strafvorwurf, ggf. auch einen Freispruch) der Tat im beschleunigten Verfahren beantragen.

In diesem Verfahren kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen binnen kürzester Frist über den Strafvorwurf entscheiden und Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten, letztere aber nur gegen eine (evtl. pflicht-)verteidigte Angeklagte bzw. einen (evtl. pflicht-)verteidigten Angeklagten, verhängen. Näheres hierzu finden Sie unter den Informationen zum beschleunigten Verfahren in der Rubrik Strafgerichtsbarkeit.

Als weitere Art der öffentlichen Klage kommt die Erhebung einer Anklage in Betracht. Dazu verfasst die Staatsanwältin bzw. der Staatsanwalt eine Anklageschrift, in der die erhobene Beschuldigung und die Beweismittel benannt sind. Abhängig von der Schwere der Beschuldigung wird die Anklage vor der Strafrichterin bzw. dem Strafrichter, dem Schöffengericht oder einer großen Strafkammer des Landgerichts, in Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende entsprechend vor der Jugendrichterin bzw. dem Jugendrichter, dem Jugendschöffengericht oder der Jugendkammer des Landgerichts erhoben.

Noch ein wenig Statistik: Die Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen schlossen im Jahr 2020 insgesamt 116.151 Ermittlungsverfahren, also 10,2 %, durch Anklageerhebung ab.

Wie das Gericht nach Einreichung einer Anklageschrift weiter verfährt, können Sie im Abschnitt über die Strafgerichte zum gerichtlichen Verfahren nachlesen.

Einstellungen mangels hinreichenden Tatverdachts

Haben die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht ergeben und fehlen Ansätze für weitere Ermittlungen oder scheinen diese nach der Erfahrung nicht erfolgversprechend, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein.

Ein hinreichender Tatverdacht kann beispielsweise fehlen, weil der oder dem Beschuldigten ihre oder seine Beteiligung an einer Straftat nicht nachgewiesen werden kann. Dafür gibt es viele Gründe: Oft fehlen Zeuginnen bzw. Zeugen oder andere Beweismittel, mit denen eine Tatbeteiligung nachgewiesen werden kann, oder die bzw. der Beschuldigte hat ein überzeugendes Alibi oder die Ermittlungen ergeben, dass die Beschuldigung haltlos ist oder dass das Verhalten der oder des Beschuldigten, beispielsweise durch Notwehr (§ 32 StGB), gerechtfertigt war.

Ein hinreichender Tatverdacht fehlt auch, wenn sich ein Verfahrenshindernis herausgestellt hat, beispielsweise, weil die Tat bereits verjährt ist oder ein notwendiger Strafantrag fehlt. Es gibt eine Vielzahl möglicher Verfahrenshindernisse, die aber nur in seltenen Fällen zum Tragen kommen.

Schließlich fehlt ein hinreichender Tatverdacht auch, wenn die bzw. der Beschuldigte ohne Schuld gehandelt hat. Hierzu gehören sowohl die Fälle der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) als auch solche Fälle, in denen das Verhalten der bzw. des Beschuldigten entschuldigt war, beispielsweise wegen entschuldigenden Notstands (§ 35 StGB).

Ihre Einstellungsentscheidung teilt die Staatsanwaltschaft der Anzeigeerstatterin bzw. dem Anzeigeerstatter in einem schriftlichen Bescheid, in dem die tragenden Gründe für die Einstellung dargelegt sind, mit. Ist die Anzeigeerstatterin oder der Anzeigeerstatter durch die Straftat, wegen der ermittelt wurde, geschädigt worden und steht nicht ausschließlich ein Privatklagedelikt in Rede, wird sie bzw. er zugleich darüber belehrt, dass sie oder er im Wege der Beschwerde eine Überprüfung dieser Einstellung durch die vorgesetzte Generalstaatsanwältin beziehungsweise den Generalstaatsanwalt erreichen kann. Gegen deren bzw. dessen Entscheidung kann unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, zu denen die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts und die Beachtung einer Vielzahl von Förmlichkeiten gehören, das zuständige Oberlandesgericht mit einem Antrag im Klageerzwingungsverfahren angerufen werden. Das Oberlandesgericht kann ggf. weitere Ermittlungen oder eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft anordnen.

Einstellungen nach dem Opportunitätsprinzip

Außerdem kann die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren unter besonderen Voraussetzungen auch nach dem Opportunitätsprinzip zuzuordnenden Bestimmungen einstellen; dazu ist unter Umständen die Zustimmung des Gerichts erforderlich. Auch nach der Anklageerhebung kann nach diesen Bestimmungen das Gericht das Strafverfahren einstellen; je nach Art der Einstellung ist dies allerdings nur auf Antrag oder mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig.

Die wichtigsten derartigen Einstellungsmöglichkeiten sind:

Eine (endgültige) Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO ist möglich, wenn die oder der Beschuldigte Auflagen oder Weisungen erfüllt, die ihm von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht erteilt wurden, und diese Auflagen oder Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.

 

Eine solche Einstellung ist nur zulässig bei Vergehen und wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als mögliche Auflagen oder Weisungen nennt das Gesetz unter anderem das Erbringen von Wiedergutmachungsleistungen an die oder den Verletzten, die Zahlung eines Geldbetrages an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung, die regelmäßige Erfüllung von Unterhaltspflichten, das Erbringen sonstiger gemeinnütziger Leistungen, die Teilnahme an einem Verkehrsseminar und das ernsthafte Bemühen, einen Ausgleich mit der oder dem Verletzten zu erreichen und dabei ihre bzw. seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen. Einstellungen nach dieser Vorschrift können zum Teil auch sehr hohe Geldauflagen vorsehen. In der Praxis kommen - eher selten - bis zu sechs- oder siebenstellige Geldbeträge vor.

Ein Beispiel: In dem  sogenannten Mannesmann-Prozesses vor dem Landgericht Düsseldorf, dessen Gegenstand Prämienzahlungen im Zusammenhang mit der feindlichen Übernahme vom Mannesmann durch die Vodafone Group im Jahre 2000 war, wurde das Verfahren gegen alle Angeklagten im November 2006 unter Auferlegung hoher Geldbeträge eingestellt.

Mal wieder ein wenig Statistik: Die Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen schlossen im Jahr 2020 insgesamt 32.640 (= etwa 2,87 %) der Ermittlungsverfahren mit einer derartigen Einstellung ab.

In Fällen, in denen der oder dem Beschuldigten ein Vergehen zur Last gelegt wird, ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht und die Schuld der bzw. des Beschuldigten gering wäre, ist eine Einstellung nach § 153 StPO auch ohne Auflagen oder Weisungen möglich.

Ein Beispiel: Eine nicht vorbestrafte Person stiehlt in einem Geschäft Waren von geringem Wert (dieser sollte regelmäßig den Betrag von 25,- bis 50,- Euro nicht übersteigen).

Dagegen ermöglicht § 154 StPO eine Verfahrenseinstellung, wenn die bzw. der Beschuldigte wegen einer anderen Tat bereits eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung erhalten oder zu erwarten hat und daneben die für die neue Tat zu erwartende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder die andere Strafe zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint und ein Urteil wegen der neuen Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist.

Ein Beispiel: Eine Beschuldigte bzw. ein Beschuldigter ist bereits wegen Raubes zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Noch bevor sie bzw. er die Strafe antritt, kommt ein weiteres Verfahren wegen Beförderungserschleichung (Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis) hinzu. Die dafür zu erwartende Strafe fiele neben der mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Raubes nicht beträchtlich ins Gewicht.

In Strafverfahren wegen bestimmter persönliche Rechtsgüter schützender Delikte, beispielsweise Hausfriedensbruch, Beleidigung, "einfacher" Körperverletzung u.a., in denen ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht vorliegt, etwa weil die Tat im Freundeskreis oder Nachbarschaftsbereich der oder des Verletzten geschah, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 376 StPO ein und verweist die bzw. den Verletzten auf den Privatklageweg. Dies bedeutet, dass es in die Hand der bzw. des Verletzten gelegt wird, ob es wegen der Tat zu einer Strafverfolgung kommen soll. Näheres hierzu finden Sie unter den Ausführungen zum Privatklageverfahren in der Rubrik Strafgerichtsbarkeit.

Ein Beispiel: Im Rahmen einer in privatem Rahmen stattfindenden Gartenparty kommt es zu einer kleinen Auseinandersetzung, in deren Verlauf die oder der Beschuldigte den bzw. die mit ihr oder ihm befreundeten Verletzten als "blöden Hund" und "Idiot" beschimpft und ihr bzw. ihm eine leichtere Ohrfeige verpasst.

Daneben gibt es für Sonderfälle, etwa Taten mit Auslandsberührung oder im Ausland begangene Taten, bei Taten, wegen derer die bzw. der Beschuldigte zum Opfer einer Erpressung wurde, in Auslieferungsfällen u.a. noch eine Reihe weiterer Einstellungsmöglichkeiten

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