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Amtsgericht Bochum, 67 C 275/07

Datum:
29.05.2008
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
67. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
67 C 275/07
ECLI:
ECLI:DE:AGBO:2008:0529.67C275.07.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Bochum

im schriftlichen Verfahren

nach § 495 a ZPO am 29.05.2008

durch den Richter am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nach dem Sachvortrag der Parteien und der Streithelferin unbegründet.

Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt weitere Zahlungsansprüche gegen den Beklagten über den durch die Streithelferin bereits vorgerichtlich gezahlten Betrag hinaus.

Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien am 21.08.2007 eine bestimmte Vergütungsvereinbarung geschlossen haben.

Es kann zunächst dahinstehen, ob der Vertrag entsprechend der Rechtsansicht des Beklagten bzw. der Streithelferin bereits deshalb wegen der Vergütungsregelung unwirksam ist, weil eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart ist sondern von der Schadenshöhe abhängt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannt ist.

Nach der noch aktuellen Rechtsprechung des BGH ist dies eher nicht Fall ( vgl. BGH NJW 2007,208 ).

Entgegen der Rechtsansicht in dem von dem Kläger zitierten Urteil des Amtsgerichts Velbert hat der Beklagte nämlich einen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger in Höhe der hier gegebenen Klageforderung aus einer positiven Verletzung seiner vertraglichen Pflichten gem. § 280 BGB.

Der Beklagte hat seine nebenvertragliche Beratungspflicht wegen der Abrechnungsschwierigkeiten seiner Vergütung verletzt.

Sehr wohl hat nämlich der Sachverständige grundsätzlich die vertragliche Pflicht, den Auftraggeber auf das ihm bekannte Risiko hinzuweisen, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers wegen der sehr streitigen Frage in Rechtsprechung und Literatur hinsichtlich der Höhe der Vergütungssätze unter Umständen lediglich die nach § 632 BGB ortsüblichen und angemessenen Kosten bzw. die in den Tabellenwerken des BVSK oder DEKRA berechneten Werte erstattet.

Die in dem vom Kläger vorgebrachten Urteil des Amtsgerichts Velbert zitierte Meinung, die Parteien lebten in einer Marktwirtschaft, in der unterschiedliche Preise für unterschiedliche Leistungen üblich sind überzeugt nicht. Dabei wird nämlich verkannt, dass die Abwicklung eines Verkehrsunfalls in aller Regel standardisiert ist und in Fällen wie diesem immer die Haftpflichtversicherung des Schädigers als Kostenträger in Anspruch genommen wird. Es bedarf nicht der weiteren Begründung, dass der Beklagte bei Beauftragung des Klägers davon ausging, das Honorar des Klägers werde wegen der eindeutigen Haftungsquote die Streithelferin zu 100% übernehmen. Dabei trägt er ohne es zu wissen das alleinige Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist ( vgl. BGH a.a.O. unter Hinweis auf den vergleichbaren Fall in BGHZ 163,362 ff. )

Maßgeblich ist allein die Tatsache, dass bei standardisierten Werk- oder Dienstleistungen ob durch Ärzte oder Sachverständige bei einem bekannten Streit zwischen Kostenträger und Auftragnehmer Probleme allein für den Auftraggeber entstehen.

Selbstverständlich besteht Vertragsfreiheit. Diese kann allerdings nicht soweit gehen, dass der gutgläubige Verbraucher ohne Hinweis auf Regulierungsschwierigkeiten mit dem Kostenträger das Risiko alleine trägt die Mehrkosten selbst zu tragen.

Bei einem entsprechenden Hinweis könnte der Verbraucher nämlich weitere Erkundigungen einholen, die zur Verminderung des Risikos führen.

Nach dem Inhalt des Parteivorbringens auch des Klägers ist diesem genau bekannt, dass es wegen der vereinbarten Vergütungsregelung immer wieder Probleme mit Haftpflichtversicherungen von Schädigern und besonders der Streithelferin kommt. Dies zeigt alleine die Tatsache, dass er z.B. selbst ein Urteil vorlegt, welches in einer eigenen Sache ergangen ist (AG Velbert).

Darüber hinaus zitiert er weitere Entscheidungen ohne diese näher zu bezeichnen, was deutlich macht, dass dem Kläger die Problematik geläufig ist. Bei dieser Sachlage hätte der Kläger den Beklagten zumindest mündlich darauf hinweisen müssen, dass das Risiko einer Eigenbeteiligung besteht.

Der Schadensersatzanspruch besteht hier in der Befreiung von der Verbindlichkeit in Höhe der vom Kostenträger- hier der Streithelferin - nicht übernommenen Höhe, weil sie nur infolge der Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht entstanden sind (vgl. Palandt-Sprau BGB 67. Auflage § 632 Rdz. 12 mit weiteren Nachweisen). Der Beklagte ist nämlich so zu stellen als hätte er einen Sachverständigen beauftragt, der die angemessene und ortsübliche Vergütung z.B. nach der Tabelle des BVSK vereinbart hätte.

In diesem Zusammenhang dürfte dem Kläger und der Streithelferin zwischenzeitlich bekannt sein, dass der BGH wahrscheinlich die Tabellenwerte des BVSK im Rahmen der Angemessenheit und Üblichkeit zugrundelegen will, sonst hätte er nicht drei Verfahren an die Instanzgerichte zurückverwiesen, die durch Sachverständige klären sollen, ob dieses Tabellenwerk den Anforderungen des § 632 BGB entspricht, weil er dann im Rahmen des § 249 BGB den Schadensersatz des Geschädigten entsprechend begrenzen will (vgl. auch die Anmerkung zum oben zitierten BGH-Urteil in NJW 2007,455,457ff. ).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

 
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