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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 21/09

Datum:
25.09.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 21/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2009:0925.10TABV21.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 5 BV 70/08
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 1 ABR 137/09
Schlagworte:
Unterlassungsanspruch wegen grober Pflichtverletzung; allgemeiner Unterlassungsanspruch; Feststellungsantrag; Einstellung von Leiharbeitnehmern; Verpflichtung zur Mitteilung des Namens des einzustellenden Leiharbeitnehmers; Globalantrag
Normen:
§§ 23 Abs. 3, 99, 101 BetrVG, § 14 AÜG, § 85 Abs. 2 ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2, 256 ZPO
Leitsätze:

Ein Unterlassungsantrag wegen grober Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 3 B BetrVG kommt nicht in Betracht, wenn ein Arbeitgeber in einer ungeklärten Rechtsfrage nach einer vertretbaren Rechtsansicht handelt.

Bei der Frage, ob ein Arbeitgeber bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern in jedem Fall den Namen des einzustellenden Leiharbeitnehmers gegenüber dem Betriebsrat im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG bekannt geben muss, handelt es sich um eine derartige ungeklärte Rechtsfrage.

Kommt ein Arbeitgeber seiner Verpflichtung, den Namen des einzustellenden Leiharbeit-nehmers dem Betriebsrat im Zustimmungsverfahren mitzuteilen, nur in bestimmten Fällen nicht nach, etwa, weil er ihn noch nicht kennt, kommt auch kein allgemeiner Unterlassungsanspruch in Betracht.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17.02.2009 - 5 BV 70/08 - wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17.02.2009 - 5 BV 70/08 - abgeändert.

Die Anträge des Betriebsrats werden insgesamt abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 
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