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1. Das Verfahren des Klägers zu 1. wird eingestellt.
2. Es wird festgestellt, dass die Beschlussfassungen über die Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben an der Deutschen Sport- hochschule Köln" in der Sitzung des Beklagten vom 11.07.2006 und im anschließen- den Umlaufverfahren rechtswidrig sind und den Kläger zu 2. in seinen Mitwirkungs- rechten verletzen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
2Die Kläger sind als gewählte Vertreter der Gruppe der Studierenden Mitglieder des Beklagten. Sie sehen sich durch zwei ihrer Ansicht nach formell fehlerhafte Be- schlüsse des Beklagten über die Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben" (Studienbeitragssatzung) in ihren Mitwirkungsrechten ver- letzt.
3Der Vorsitzende des Beklagten lud die Senatsmitglieder am 28.06.2006 zur 96. Sitzung des Senats am Dienstag, den 11.07.2006, 16.15 Uhr" ein. In dieser Sitzung sollte nach der den Einladungen beigefügten Tagesordnung unter anderem die Stu- dienbeitragssatzung gemäß dem Satzungsentwurf in der Fassung vom 14.06.2006 beraten und beschlossen werden. In der Rektorratssitzung vom 10.07.2006 be- schloss das Rektorat im Konsens mit dem Vorsitzenden" des Beklagten, die für den 11.07.2006 vorgesehene Senatssitzung von 16.15 Uhr auf 8.00 Uhr vorzuverlegen, um - wie es in dem Sitzungsprotokoll zur Rektorratssitzung heißt - größere Unruhen durch Externe zu vermeiden. Anschließend bemühte sich der Vorsitzende des Be- klagten, die Senatsmitglieder entsprechend umzuladen.
4An der auf 8.00 Uhr vorverlegten Sitzung des Beklagten vom 11.07.2006 nah- men bis auf den Kläger zu 2. alle beschließenden Mitglieder teil. Vor der Abstimmung über den Satzungsbeschluss kam es zu Störungen des Sitzungsverlaufs aus dem Kreis der etwa 70 bis 80 Zuschauer, die den Vorsitzenden des Beklagten nach wie- derholten Ermahnungen schließlich veranlassten, die Sitzung zunächst zu unterbre- chen und sodann die Öffentlichkeit von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Im weiteren nichtöffentlichen Sitzungsverlauf beschloss der Beklagte die in Rede ste- hende Satzung mit acht Ja-Stimmen zu einer Nein-Stimme.
5Der Vorsitzende des Beklagten befürchtete jedoch eine gerichtliche Auseinan- dersetzung über die formelle Rechtmäßigkeit des Satzungsbeschlusses und veran- lasste mit Blick auf den seiner Ansicht nach nicht vorhersehbaren Ausgang eines etwaigen Rechtsstreits am 14.07.2007 eine erneute Beschlussfassung über die Sat- zung im schriftlichen Umlaufverfahren, in dem die Satzung mit sieben Ja-Stimmen, keiner Nein-Stimme und einer Enthaltung beschlossen wurde. Die Kläger nahmen an dieser Abstimmung unter Protest gegen das schriftliche Umlaufverfahren nicht teil.
6Die Kläger haben am 09.09.2006 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, beide Beschlussfassungen seien rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Mitwirkungsrechten.
7Hinsichtlich des Senatsbeschlusses vom 11.07.2006 sei dies schon deshalb zu bejahen, weil der Kläger zu 2. zu der auf 8.00 Uhr vorverlegten Sitzung weder posta- lisch noch fernmündlich noch per SMS eingeladen worden sei. Die Umladung, die der Vorsitzende des Beklagten an den Kläger zu 2. per SMS abgeschickt habe, sei ihm nicht rechtzeitig zugegangen. Der Kläger zu 2. habe am Abend vor der Sitzung sein Handy nicht benutzt und habe zu diesem Zeitpunkt auch nicht mit einer derart kurzfristigen Umladung rechnen müssen. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, am Vorabend der Sitzung Anrufe entgegenzunehmen oder seine Mailbox zu aktivieren. Auch von der vom AStA am Vortag der Sitzung verteilten Rundmail über die Ter- minsverlegung habe er mangels Internetzugang in seinem Appartement keine Kenntnis gehabt. Auf dieser Grundlage könne auch von einer grob fahrlässigen oder gar absichtlichen Zugangsvereitelung keine Rede sein. Außerdem hätte man ihm die Einladung - was nicht geschehen sei - auch persönlich im Wohnheim vorbeibringen können. Er wohne bis heute unter der dem Beklagten bekannten Wohnanschrift in einem Wohnheim der Sporthochschule. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er innerhalb der Wohnheimanlage in Zimmer 0 0 umgezogen und die dem Be- klagten bekannte Appartementnummer (0 000) deshalb nicht mehr aktuell gewesen sei. Postalisch sei er nämlich weiterhin unter der allein maßgeblichen Adresse D. -Weg 0" gemeldet gewesen. Ein rechtzeitig abgesandter Brief hätte ihn demnach oh- ne Weiteres erreicht, zumal die Post - mangels Briefkästen im Wohnheim - ohnehin vom Hausmeister entgegengenommen und auf die einzelnen Zimmer verteilt wer- de.
8Der Satzungsbeschluss vom 11.07.2006 verstoße ferner gegen das in § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.03.2000 (GV. NRW S. 190) - HG NRW 2000 - normierte Gebot der Sitzungsöf- fentlichkeit. Der in der Sitzung verfügte Ausschluss der Öffentlichkeit sei nicht ge- rechtfertigt, weil es einen Ausschlussgrund nicht gegeben habe.
9Auch das sich an den Beschluss vom 11.07.2006 anschließende schriftliche Umlaufverfahren sei mit § 17 Abs. 1 Satz 1 HG NRW 2000 unvereinbar. Das Hochschulgesetz gestatte es zwar unter bestimmten Voraussetzungen, die Öffentlichkeit auszuschließen, nicht aber, Beschlüsse in einem schriftlichen Umlaufverfahren zu fassen.
10Der Kläger zu 1. ist während des Prozesses aus dem Beklagten ausgeschieden und hat deshalb seinen Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dem hat sich der Beklagte im Termin angeschlossen.
11Der Kläger zu 2. hält an seinem Begehren fest und beantragt,
12festzustellen, dass die Beschlussfassungen über die Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben an der Deutschen Sporthochschule Köln" in der Sitzung des Beklagten vom 11.07.2006 und im anschließenden schriftlichen Umlaufverfahren rechtswidrig sind und er dadurch in seinen Mitwirkungsrechten verletzt ist.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er hält beide Beschlussfassungen für rechtmäßig und führt im Wesentlichen aus: Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte des Klägers zu 2. durch die angeblich nicht erfolgte Einladung liege nicht vor. Insoweit werde bestritten, dass die Umladung den Kläger zu 2. nicht rechtzeitig erreicht habe. Ihm sei am Nachmittag des 10.07.2006 eine SMS mit dem neuen Sitzungstermin zugestellt worden, nachdem der Geschäftsführer des AStA sich nicht in der Lage gesehen habe, den Kläger zu 2. persönlich zu unterrichten oder seine aktuelle Telefonnummer oder Anschrift zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen habe man am Vortag der Sitzung versucht, den Kläger zu 2. schriftlich über den vorverlegten Termin zu informieren. Die Bemühungen seien aber erfolglos gewesen, weil die dem Senatsvorsitzenden bekannte Adresse des Klägers zu 2. (Appartement 0 000) nicht mehr aktuell gewesen sei. Auf dieser Grundlage spreche vieles dafür, dass der Kläger zu 2. den Zugang der Einladung bewusst vereitelt habe, um eine rechtlich unanfechtbare Beratung und Abstimmung über die Studienbeitragssatzung zu verhindern. Ein Verstoß gegen das Gebot der Sitzungsöffentlichkeit liege ebenfalls nicht vor. Der während der Sitzung vom 11.07.2006 verfügte Ausschluss sei nicht zu beanstanden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit für etwa zwei Stunden sei wegen der massiven Störung des Sitzungsablaufs durch die Zuschauer (rhythmisches Klatschen, Benutzung mitgebrachter akustischer Hilfsmittel wie Trillerpfeifen, lautstarke Parolen) gerechtfertigt gewesen. Die Sitzung sei zwar zunächst ruhig verlaufen, habe dann aber - als es um die Abstimmung über die Beitragssatzung gegangen sei - wegen Lärms nicht mehr durchgeführt werden können. Auf andere Weise habe die Störung nicht verhindert werden können.
16Die im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgte Beschlussfassung sei ebenfalls rechtmäßig. Nach § 13 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Beklagten vom 29.07.2003 (GeschO) könnten Beschlussfassungen in dringenden Angelegenheiten" auch außerhalb regulärer Sitzungen im Umlaufverfahren durchgeführt werden. Eine derart dringende Angelegenheit habe hier vorgelegen. Ein weiteres Zuwarten bzw. ein Beschluss im regulären Sitzungsverfahren hätte angesichts der geplanten Einführung von Studienbeiträgen zum 01.08.2006 erhebliche finanzielle Nachteile für die Hochschule nach sich ziehen können. Allein die Ausfertigung und Veröffentlichung hätte eine Woche benötigt. Wegen der urlaubsbedingten Abwesenheit vieler Senatsmitglieder wäre zudem ein erheblicher zeitlicher Aufwand erforderlich gewesen, um die Beschlussfähigkeit des Senats zu gewährleisten.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug ge- nommen.
18Entscheidungsgründe
19Das Verfahren des Klägers zu 1. ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, da die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
20Die Klage des Klägers zu 2. hat in vollem Umfang Erfolg.
211. Die Klage ist zulässig.
22a) Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach der 1. Alternative dieser Vorschrift kann mit der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Unter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinn sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aufgrund der Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen konkreten Sachverhalt für das Verhältnis von Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht.
23BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 ff.; ferner Urteil vom 10.07.2001 - 11 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 ff.
24An einem Rechtsverhältnis im Sinne dieser Definition beteiligt sein können nicht nur natürliche oder juristische Personen, sondern auch hochschulische Organe oder Organteile als Träger organisationsinterner Rechte. Denn der Begriff des Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist nicht auf Außenrechtsverhältnisse beschränkt, sondern umfasst ebenso die Rechtsbeziehungen innerhalb von Organen einer juristischen Person, also auch einer hochschulischen Vertretungskörperschaft. Auch ein Senatsbeschluss kann im Rahmen eines hochschulrechtlichen Organstreits überprüft werden, wenn und soweit er die Rechte hochschulischer Organe oder Organteile konkretisiert oder nachteilig betrifft.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002 - 15 A 2604/99 -, NWVBl. 2002, 381, zu kommunalen Vertretungskörperschaften.
26Eine dementsprechende nachteilige Betroffenheit in eigenen Rechten durch die beiden streitigen Senatsbeschlüsse macht der Kläger zu 2. geltend. Gegenstand des Klagebegehrens ist die Frage, ob die Beschlussfassungen rechtswidrig sind, weil der Kläger zu 2. unter anderem nicht ordnungsgemäß zur Senatssitzung vom 11.07.2006 geladen worden ist. Dieser vom Kläger zu 2. behauptete Anspruch ist ein konkretes innerorganschaftliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, dessen Bestehen er festgestellt haben will. Die Feststellungsklage ist auch nicht subsidiär im Sinne von § 43 Abs. 2 VwGO, denn der Kläger zu 2. kann sein Begehren nicht durch eine hier allenfalls in Betracht zu ziehende allgemeine Leistungsklage geltend machen.
27b) Der Kläger zu 2. kann in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch die beiden Senatsbeschlüsse in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines organschaftlichen Rechtsverhältnisses innerhalb von Hochschulorganen ist insoweit nur zulässig, wenn es sich bei der geltend gemachten Rechtsposition um eine durch das Innenrecht eingeräumte Zuständigkeit handelt, die dem klagenden Organ oder Organteil als wehrfähiges subjektives Organrecht zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen ist. Denn das gerichtliche Verfahren dient nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit des Senatsbeschlusses, sondern dem Schutz der dem klagenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht zugewiesenen Rechtsposition. Ob eine solche geschützte Rechtsposition im Hinblick auf die Beschlussfassung des Senates besteht, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen Norm zu ermitteln.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.1988 - 7 B 208.87 -, NVwZ 1989, 470 = BayVBl. 1989, 378; VGH BW, Urteil vom 24.02.1992 - 1 S 2242/91 -, NVwZ-RR 1992, 373; Schnapp, VerwArch 78 (1987), 407 (415).
29Nach diesen Maßstäben lässt sich aus § 22 i.V.m. 17 Abs. 1 HG NRW 2000 entnehmen, dass jedes Senatsmitglied auch ohne ausdrückliche Normierung ein organschaftliches Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Senats und damit auch ein Recht darauf hat, von den Sitzungsterminen des Senats durch dessen Vorsitzenden in Kenntnis gesetzt zu werden.
30Vgl. etwa Schmidt-Aßmann/Röhl, in: Schmidt- Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Auflage 2005, 1. Kapitel, Rn. 84, für das Recht auf Teilnahme an Ratssitzungen.
31Dieses - auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellte - Recht auf Teilnahme ist im Falle des Klägers zu 2. möglicherweise verletzt, wie die Auseinandersetzung der Beteiligten über Frage des Zugangs der Ladung zu der auf 8.00 Uhr vorverlegten Sitzung vom 11.07.2006 zeigt.
32Auch der im schriftlichen Umlaufverfahren ergangene weitere Satzungsbeschluss verletzt den Kläger zu 2. möglicherweise in seinen organschaftlichen Mitwirkungsrechten. Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger zu 2. einen subjektiv-öffentlichen Anspruch darauf hat, dass die im Senat zu behandelnden Angelegenheiten in (öffentlichen) Sitzungen (vgl. § 17 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 i.V.m. § 22 HG NRW 2000) und nicht nur in schriftlichen Umlaufverfahren beraten und beschlossen werden.
33c) Die Klage ist auch gegen den richtigen Beklagten erhoben worden, denn Klagen im Organstreitverfahren sind gegen den intrapersonalen Funktionsträger zu richten, dem gegenüber die mit der Organklage beanspruchte Innenrechtsposition bestehen soll.
34Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 26.04.1989 - 15 A 650/87 -, NVwZ 1990, 188 ff, NWVBl. 1989, 402 ff.; und VGH BW, Urteil vom 19.04.1983 - 9 S 1466/81, zitiert nach juris.
352. Die Klage ist auch begründet.
36a) Der Beschluss vom 11.07.2006 verletzt den Kläger zu 2. in seinen Mitwirkungsrechten, denn er verstößt in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegen sein Recht auf Teilnahme an den Senatssitzungen. Wie bereits dargelegt beinhaltet dieses Recht auf Teilnahme ungeachtet der Frage, welche Ladungsfristen einzuhalten sind, jedenfalls einen Anspruch eines jeden Senatsmitglieds darauf, durch den Senatsvorsitzenden über die Sitzungstermine in Kenntnis gesetzt zu werden.
37Siehe etwa Schmidt-Aßmann/Röhl, in: Schmidt- Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Auflage 2005, 1. Kapitel, Rn. 84, für den Fall, dass ein Ratsmitglied nicht zur Ratssitzung geladen wird.
38Der Kläger zu 2. ist nach Lage der Akten und nach den Feststellungen der Kammer in der mündlichen Verhandlung zu der auf 8.00 Uhr vorverlegten Sitzung nicht geladen worden. Es kann dahin stehen, ob die Umladung überhaupt wirksam per SMS hätte erfolgen können. Der Kläger zu 2. hat jedenfalls glaubhaft vorgetragen, dass er die vom Beklagten per SMS abgesandte Umladung zum neuen Sitzungstermin nicht rechtzeitig habe lesen können. Er hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass er die an ihn gerichteten SMS-Nachrichten schon deshalb nicht jeden Tag abrufe bzw. abrufen könne, weil er sein Handy nicht immer eingeschaltet habe und auch nicht ständig bei sich führe. So habe er das Handy auch am Vortag der Senatssitzung, an dem er einen privaten Termin außer Haus wahrgenommen habe, nicht mitgenommen und auch am Abend nicht mehr eingeschaltet, so dass ihn die hier konkret in Rede stehende Mitteilung nicht rechtzeitig habe erreichen können. Die Kammer sieht aufgrund dieser schlüssigen Schilderung keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt der Bekundungen zu zweifeln. Auch der Beklagte, der die vorgenannten Erklärungen schriftsätzlich noch bestritten hatte, ist der glaubhaften Darstellung des Klägers zu 2. in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten.
39Dem Kläger zu 2. ist die Nachricht von der Terminsverlegung auch nicht schon in dem Zeitpunkt zugegangen, als die vom Beklagten abgesandte SMS in der Mailbox des Klägers zu 2. (bzw. seines Providers) abrufbar abgespeichert worden ist. Dem steht schon entgegen, dass der Kläger zu 2. den Beklagten zu keiner Zeit darauf hingewiesen hat, dass er Mitteilungen der hier in Rede stehenden Art bei einer Übertragung mittels SMS gegen sich gelten lassen will. Auch nach der Verkehrsauffassung kann nicht ohne Weiteres damit gerechnet werden, dass der Inhaber eines SMS-Postfachs seine Mailbox (mehrmals) pro Tag bzw. am Abend eines jeden Tages abruft, sofern er nicht zuvor auf diese Kommunikationsmöglichkeit ausdrücklich hingewiesen hat.
40Siehe zur insoweit vergleichbaren Zugangsproblematik von Willenserklärungen Heinrichs/Ellenberger, in: Palandt, BGB, 67. Auflage 2008, § 130 Rn. 6 f.
41Dies gilt um so mehr, als sich eine SMS jedenfalls für die Ladung zu einer Senatssitzung schon wegen der grundsätzlich mitzuübersendenden Unterlagen (Tagesordnung und sonstige Anlagen) nicht eignet und auch deshalb nicht mit einer Terminsnachricht auf diesem Wege gerechnet werden musste.
42Für die vom Beklagten behauptete Zugangsvereitelung des schriftlichen Ladungsversuchs bestehen schließlich ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte, die eine weitere Aufklärung durch das Gericht hätten rechtfertigen können. Der Kläger zu 2. hat ebenso schlüssig wie unwidersprochen vorgetragen, dass ihn eine rechtzeitig unter der Anschrift D. -Weg 0" versandte Terminsverlegung auch mit falscher oder fehlender Angabe seiner Appartementnummer ohne Weiteres erreicht hätte, da die Wohnheime der Sporthochschule nicht über Briefkästen verfügten und die Post deshalb vom Hausmeister an die ihm bekannten Bewohner der Heime verteilt werde. Die Kammer sieht keinen Anlass, diese Darstellung in Frage zu stellen, zumal der Kläger zu 2., wenn er von der Terminsverlegung in Kenntnis gesetzt worden wäre, bei verständiger Würdigung seiner Situation als studentisches Senatsmitglied schon aus Gründen der Außendarstellung alles unternommen hätte, um an der Beratung und Abstimmung über ein derart brisantes hochschulpolitisches Thema wie die Einführung von Studienbeiträgen teilnehmen zu können.
43b) Der im schriftlichen Umlaufverfahren ergangene weitere Satzungsbeschluss verletzt den Kläger zu 2. ebenfalls in seinen subjektiven Organrechten, und zwar in seinem Recht auf Beschlussfassung, Beratung und Abstimmung nur in (öffentlichen) Sitzungen (vgl. wiederum § 17 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 HG NRW 2000). Für die hiervon abweichende Vorgehensweise des Beklagten durch Abstimmung in einem schriftlichen Umlaufverfahren gibt es keine Rechtsgrundlage. Zum Einen ist für die in § 13 Abs. 3 GeschO bzw. § 16 Abs. 8 Satz 2 der Grundordnung der Deutschen Sporthochschule Köln (GrundO) in dringenden Angelegenheiten" ausdrücklich vorgesehenen Beschlussfassungen auch außerhalb regulärer Sitzungen im Umlaufverfahren die - zwingend erforderliche - gesetzliche Ermächtigung im Landeshochschulgesetz oder sonstigen Parlamentsvorschriften nicht ersichtlich. Zum Anderen liegt hier - die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 3 GeschO einmal unterstellt - keine dringende Angelegenheit" vor. Eine dringende Angelegenheit in diesem Sinne kann bei systematischer und teleologischer Auslegung der Bestimmung nämlich nur dann angenommen werden, wenn eine Beschlussfassung auf anderem Weg aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen, denn es wäre in der hier gegebenen Situation ohne Weiteres möglich gewesen, zu einer weiteren (öffentlichen) Sitzung des Beklagten - notfalls mit abgekürzter Frist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 GeschO) - zu laden und in dieser Sitzung die Studienbeitragssatzung zu beraten und zu beschließen. Die damit verbundenen organisatorischen Schwierigkeiten wegen des engen zeitlichen Rahmens und der möglichen Urlaubsabwesenheit einiger Senatsmitglieder sind angesichts der gesetzlichen Vorgaben in Kauf zu nehmen und rechtfertigen nicht den Verzicht auf die Sitzungsöffentlichkeit. Dies gilt um so mehr, als derartige Schwierigkeiten bei der Einleitung und Vorbereitung eines derart brisanten hochschulischen Sat- zungsverfahrens wie dem vorliegenden von vorneherein einzuplanen sind.
443. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, dem Beklagten auch die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens des Klägers zu 1. aufzuerlegen, denn diese Klage hätte nach derzeitigem Sach- und Streitstand aller Voraussicht nach ebenfalls Erfolg gehabt, wenn nicht die Beteiligten den Rechtsstreit zuvor in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten.
45a) So spricht nach Lage der Akten und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zunächst Überwiegendes dafür, dass die Klage des Klägers zu 1. zulässig war und er insbesondere geltend machen konnte, durch die beiden Senatsbeschlüsse in seinen organschaftlichen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Dies gilt zunächst hinsichtlich der Beschlussfassung vom 11.07.2006. Insoweit hatte der Kläger zu 1. als Senatsmitglied nach derzeitiger Einschätzung der Kammer einen Anspruch darauf, dass das in § 17 Abs. 1 Satz 1 HG NRW 2000 statuierte Gebot der Sitzungsöffentlichkeit beachtet wird. Ob jedes Senatsmitglied einen solchen Anspruch hat, ist zwar - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht entschieden worden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat aber in Bezug auf das Gebot der Sitzungsöffentlichkeit in Ratssitzungen trotz vielfach geübter Kritik,
46siehe OVG NRW, Urteil vom 24.04.2001 - 15 A 3021/97 -, DVBl. 2001, 1281 ff. mit weiteren Nachweisen; zustimmend Fehrmann, DÖV 1983, 311 (316); ablehnend VGH BW, Urteil vom 24.02.1992 - 1 S 2242/91 -, NVwZ-RR 1992, 373; Erichsen, Kommunalrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1997, 154 f.; Schnapp, VerwArch 78 (1987), 407 (428 ff.); Sendler, DVBl. 1982, 923 (931); kritisch Hoppe, NJW 1980, 1017 (1020 f.); Schröder, NVwZ 1985, 246 (247),
47ein solches subjektives Organrecht der Ratsmitglieder auf Wahrung der Öffentlichkeit (vgl. § 48 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen - GO NRW) angenommen. Dem folgt die Kammer jedenfalls im Ergebnis auch für das hier in Rede stehende Gebot der Sitzungsöffentlichkeit in Hochschul- senatssitzungen. Dabei ist § 17 Abs. 1 Satz 1 HG NRW 2000 nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht lediglich eine objektiv-rechtliche Verfahrensvorschrift, sondern angesichts seiner erheblichen hochschulverfassungsrechtlichen Bedeutung zugleich auch eine Anspruchsnorm der Senatsmitglieder, die verlangen können, dass die wechselseitigen Argumente und Auffassungen der Senatsmitglieder in der Beratung und Abstimmung vor den Augen der Öffentlichkeit" ausgetauscht werden. Bei diesem Verständnis kann dahinstehen, ob die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zum Anspruch der Ratsmitglieder auf Sitzungsöffentlichkeit auch deshalb auf die hier gegebene hochschulrechtliche Situation übertragbar ist, weil sowohl Senatsmitglieder als auch Ratsmitglieder verpflichtet sind, bei Behandlung von bestimmten Angelegenheiten über diese Angelegenheiten Ver- schwiegenheit zu wahren (vgl. § 12 Abs. 3 HG NRW 2000, § 30 GO NRW) und dadurch ihr Recht auf freie Mandatsausübung (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 HG NRW 2000, § 43 Abs. 1 GO NRW) eingeschränkt wird.
48So ausdrücklich VG Arnsberg, Urteil vom 11.05.2007 - 12 K 3156/06 -, zitiert nach juris; und wohl auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22.06.2006 - 4 L 980/06 -, abrufbar unter www.nrwe.de.
49Die Verletzung des organschaftlichen Rechts auf Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit ist hier angesichts des durch den Vorsitzenden des Beklagten verfügten Ausschlusses möglich.
50Hinsichtlich des im schriftlichen Umlaufverfahren ergangenen weiteren Satzungsbeschlusses ist entsprechend den Ausführungen zur Klagebefugnis des Klägers zu 2. nicht auszuschließen, dass auch der Kläger zu 1. einen subjektiv- öffentlichen Anspruch darauf hatte, dass die im Senat zu behandelnden Angelegenheiten in (öffentlichen) Sitzungen und nicht lediglich in schriftlichen Umlaufverfahren beraten und beschlossen werden.
51b) Die Klage des Klägers zu 1. hätte sich bei Fortgang des Verfahrens voraus- sichtlich auch als begründet erwiesen.
52aa) So spricht Überwiegendes dafür, dass die Beschlussfassung vom 11.07.2006 gegen das in § 17 Abs. 1 Satz 1 HG NRW 2000 normierte - und (wie dargelegt) als Anspruch eines jeden Senatsmitglieds ausgestaltete - Gebot der Sitzungsöf- fentlichkeit verstößt, so dass auch der Kläger zu 1. in seinen Mitwirkungsrechten ver- letzt war. Der Ausschluss der Öffentlichkeit während der Beratung und Entscheidung über den Entwurf der Studienbeitragssatzung ist mit § 17 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 HG NRW 2000 unvereinbar. Nach dieser Vorschrift sind die Sitzungen des Senats öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entscheiden werden. Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie Habilitationsleistungen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
53Besondere tatbestandliche Voraussetzungen, an die ein Ausschluss im Einzelfall - ungeachtet der Sonderregelung in § 17 Abs. 1 Satz 4 HG NRW 2000 - zu knüpfen wäre, nennt § 17 Abs. 1 Satz 2 HG NRW 2000 nicht. Aus der Offenheit der Regelung kann indessen nicht auf eine uneingeschränkte Ermächtigung des Senats zum Ausschluss der Öffentlichkeit geschlossen werden. Der vom Gesetz festgeschriebene Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit würde leer laufen, wenn eine Durchbrechung ohne weitere sachliche Anforderungen in das Ermessen des Senats gestellt wäre. Infolgedessen ist auf Sinn und Funktion des Öffentlichkeitsgrundsatzes einerseits und seine im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Grenzen andererseits abzustellen. Dementsprechend kann ein Ausschluss der Öffentlichkeit nur aus ähnlich gewichtigen Gründen wie den in § 17 Abs. 1 Satz 4 HG NRW 2000 ge- nannten zulässig sein. Dabei kann dahinstehen, ob als ein gewichtiger (Ausschluss- )Grund - etwa mit Blick auf § 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HG NRW 2000, wonach die Pflicht der Hochschule zur Unterrichtung ihrer Mitglieder und Angehörigen nicht für Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 4 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten" gilt - nur in Betracht kommt, wenn die öffentliche Erörterung und Entscheidung einer konkreten Angelegenheit den überwiegenden und deshalb schützenswerten Diskretionsinteressen Einzelner zuwiderlaufen würde.
54So Haase, in: Leuze/Epping, HG NRW, Stand Juni 2005, § 17 Rn. 8, dagegen VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22.06.2006 - 4 L 980/06 -, abrufbar unter www.nrwe.de; offengelassen von VG Arnsberg, Urteil vom 11.05.2007 - 12 K 3156/06 -, zitiert nach juris.
55Denn selbst wenn es mit Blick auf den offenen Wortlaut von § 17 Abs. 1 Satz 2 HG NRW 2000 neben den überwiegenden Diskretionsinteressen Einzelner noch weitere gewichtige Gründe geben sollte, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigen könnten, so lässt sich jedenfalls in der hier in Rede stehenden Situation ein solcher gewichtiger Grund nicht feststellen. Zwar dürfte störungsfreier Sitzungsablauf ein solches gewichtiges Gut sein.
56So auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22.06.2006 - 4 L 980/06 -, abrufbar unter www.nrwe.de; offengelassen von VG Arnsberg, Urteil vom 11.05.2007 - 12 K 3156/06 -, zitiert nach juris.
57In diesem Fall aber könnte der Senat die Öffentlichkeit - entsprechend der ausdrücklichen Regelung in § 4 Abs. 4 GeschO - nur ausschließen, wenn eine Störung der Sitzung auf andere Weise nicht zu verhindern oder zu beseitigen ist. Demnach sind Störungen der Sitzung zunächst einmal mit den Maßnahmen des Hausrechts (vgl. § 3 Abs. 2 GrundO) zu begegnen. Nur wenn solche Mittel keinen Erfolg versprechen, etwa weil aufgrund der Vielzahl der Störer oder der Form des Protestes die Ausübung des Hausrechts keinen Erfolg verspricht, mag es gerechtfertigt sein, ohne Unterscheidung zwischen Störern und Nichtstörern alle Zuhörer des Saales zu verweisen und eine Beratung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen.
58So auch VG Arnsberg, Urteil vom 11.05.2007 - 12 K 3156/06 -, zitiert nach juris.
59Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sind hier jedoch wohl nicht alle Mittel und Möglichkeiten des Hausrechts ausgeschöpft worden. So durfte es der Vorsitzende des Beklagten nicht bei Ermahnungen der störenden Zuschauer belassen, um zu verhindern, dass in dem Senatssaal ... durch den Einsatz von Trillerpfeifen, durch rhythmisches Klatschen sowie durch Gesänge und lautstarke Parolen kein Wort mehr zu verstehen" war. Vielmehr wäre es in Wahrnehmung des dem Senatsvorsitzenden bzw. dem Rektor zustehenden Hausrechts erforderlich gewesen, nach mehreren erfolglosen Ermahnungen auch tatsächlich einzelne oder mehrere Störer des Saales zu verweisen und dies nötigenfalls zu vollstrecken bzw. jedenfalls einen entsprechenden Versuch zu unternehmen. Erst wenn derartige Versuche fehlgeschlagen wären, hätte man einen Ausschluss der Öffentlichkeit in Betracht ziehen können. Solche Versuche zur Wiederherstellung der Sitzungsordnung sind hier jedoch nicht unternommen worden und waren wohl letztlich auch gar nicht erforderlich. Insoweit hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass zwar schon im Vorfeld der Sitzung Poli- zeivollzugskräfte angefordert worden und dann auch anwesend gewesen seien, der Beklagte aber letztlich auf den Einsatz der Beamten habe verzichten können, weil die Zuschauer den Saal letztlich freiwillig verlassen hätten, nachdem ihnen der Ausschluss der Öffentlichkeit verkündet worden sei. Auf dieser Grundlage bedurfte es eines Ausschlusses der Öffentlichkeit zur Wiederherstellung der Sitzungsordnung jedenfalls nicht.
60Darüber hinaus ist der Ausschluss der Öffentlichkeit wohl auch deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1. in seinen Mitwirkungsrechten, weil nicht der Senat als Kollegialorgan, sondern nur der Senatsvorsitzende den Ausschluss der Öffentlichkeit beschlossen hatte. Diese - in § 4 Abs. 4 GeschO vorgesehene - Praxis dürfte aller Voraussicht nach mit § 17 Abs. 1 Satz 2 HG NRW 2000 unvereinbar sein, der bei verständiger Auslegung seines Wortlautes dem Senat als Gremium und nicht dessen Vorsitzenden allein die Beschlussfassung über den Ausschluss der Öffentlichkeit zuweist.
61bb) Schließlich verletzte der im schriftlichen Umlaufverfahren ergangene Satzungsbeschluss auch den Kläger zu 1. in seinem subjektiven Organrecht auf Beschlussfassung, Beratung und Abstimmung nur in (öffentlichen) Sitzungen (§ 17 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 HG NRW 2000). Wegen der weiteren Einzelheiten kann auf die Begründung der Kammer zum diesbezüglichen Anspruch des Klägers zu 2. - siehe oben 2. b) - Bezug genommen werden.
624. Die Kammer lässt die Berufung nicht zu, da die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.