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Amtsgericht Bochum, 42 C 50/09

Datum:
16.09.2009
Gericht:
Amtsgericht Bochum
Spruchkörper:
42. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
42 C 50/09
ECLI:
ECLI:DE:AGBO:2009:0916.42C50.09.00
 
Schlagworte:
Verkehrsunfall, Sachverständigengebühren
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Bochum

auf die mündliche Verhandlung

vom 26.08.2009

durch den Richter am Amtsgericht

für R e c h t er¬kannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen weiteren Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, 398, 823, 249 BGB in Höhe von 117,15 €.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die Schadensfolgen aus dem Verkehrsunfall vom 30.05.2008 steht außer Streit.

Der Kläger ist aufgrund erfolgter Abtretungsvereinbarung aktiv legitimiert.

Allerdings ist der geltend gemachte Anspruch durch Erfüllung erloschen.

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen.

Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte – vereinbarte - Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand bildet zwar bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO auch einen Anhaltspunkt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne der Vorschrift des § 249 BGB. Jedoch ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch.

Insbesondere kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden (vgl. BGH NJW 2007,1450). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.

Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (BGH, a.a.O.).

Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, zur Schadensfeststellung einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu beauftragen. Dabei kann der Geschädigte jedoch als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGHZ 115, 364, 369). Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Jedoch verbleibt das Risiko bei ihm, wenn er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess „als zu teuer erweist“ (BGHZ 163, 362, 367 f).

Nach diesen Grundsätzen kommt es deshalb nicht darauf an, ob eine zwischen dem Ge-schädigten und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung wirksam ist oder nicht. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen Geschädigtem und dem Sachverständigen von diesem nach „billigem Ermessen" gem. § 315 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten – bzw. zu zahlenden - Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.

Nach dem einschlägigen Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 167, 139 – 150, 10. ZS, fortgeführt vom 6. ZS am 23.01.2007, NJW 2007, 1450) ist für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen mangels tatsächlicher Absprache nach § 632 BGB eine eventuell vorliegende Taxe bzw. die übliche Vergütung maßgeblich, wobei eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung grundsätzlich zulässig ist.

Zumindest in Standardfällen - wie dem vorliegenden - erscheint es dem Gericht im Streitfall geboten, die Höhe der Sachverständigengebühren nach § 287 ZPO zu schätzen, um den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand zu ermitteln, zumal auch der Kläger dem Gericht die BVSK-Befragung aus dem Jahre 2005/06 wie auch die Beklagte die BVSK-Tabelle Stand 2007 als Schätzungsgrundlage zur Berechtigung dieser konkreten Forderungshöhe vorlegen.

Für die Frage, in welcher Höhe die Vergütung ortsüblich ist, schließt sich das erkennende Gericht nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage den Rechtsauffassungen der anderen Abteilungen des Amtsgerichts Bochum (zum Beispiel 70 C 170/08; 47 C 366/08; 67 C 275/07) an, wonach gem. § 287 ZPO auf die seitens der Beklagten vorgelegten Honorartabelle des BVSK 2007- Gesprächsergebnis BVSK-HUK abzustellen ist. Diese Tabelle wird im Zusammenhang mit Abrechnungen mit der Beklagten immer wieder verwendet und stellt deshalb eine übliche Vergütung dar. Die vom Kläger vorgelegte BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 ist hingegen als Maßstab nicht geeignet, da sie nur einen kleinen Ausschnitt aus der am Markt tätigen Sachverständigen und deren Praxis wiedergibt.

Eine Erhöhung des bereits gezahlten Betrages kommt nicht in Betracht. Mit der Regulierung nach der vorgenannten Honorartabelle des BVSK 2007- Gesprächsergebnis BVSK-HUK - sind Nebenkosten wie Fotokosten, Schreibkosten, Porto/Telefonkosten, Fahrtkosten bis 30 km sowie die Mehrwertsteuer pauschal abgedeckt. Darüber hinausgehende Kosten finden sich in der Rechnung des Klägers vom 2.6.2008 nicht.

Die Beklagtenseite hat überdies eine Reihe von örtlich ansässigen Sachverständigenbüros benannt, die sich an der BVSK-Tabelle 2007 ausrichten.

Wegen der Teilzahlung der Beklagten in Höhe von 381,17 € verblieb kein Restbetrag. Die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr schuldet die Beklagte demgemäß ebenso wenig.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 
 

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