/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Kontrollen

Neben den an den Gerichtseingängen üblichen Eingangskontrollen ist vor dem jeweiligen Beginn der Aufsichtsarbeiten mit der Durchführung von Kontrollen zum Auffinden von Mobiltelefonen sowie ähnlichen Kommunikationsgeräten und Speichermedien bzw. zur Verhinderung ihrer missbräuchlichen Nutzung in den Prüfungssälen zu rechnen.

Weigert sich ein Prüfling, sein mitgeführtes Mobiltelefon (oder ein ähnliches Kommunikationsmittel oder Speichermedium) der Anweisung vor Beginn der Kontrollen entsprechend abzugeben oder an der Kontrolle mitzuwirken, wird ihm die Teilnahme an der Klausur mit den sich aus §§ 21 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 2, 56 JAG NRW ergebenden Konsequenzen verwehrt.

Wird bei der Kontrolle oder später während der Aufsichtsarbeit bei einem Prüfling ein Mobiltelefon o.ä. gefunden, so muss mit prüfungsrechtlichen Sanktionen nach § 22 i.V.m. § 56 JAG gerechnet werden. Bei unzulässiger Mitführung eines technischen Gerätes im zuvor genannten Sinne ist regelmäßig zumindest die Bewertung der betroffenen Aufsichtsarbeit mit 0 Punkten (§ 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JAG NRW) zu erwarten.