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Amtsärztliches Attest

  • Vorlage ist zur Entschuldigung für versäumte Prüfungsteile (Aufsichtsarbeit, Kurzvortrag, Prüfungsgespräch) erforderlich.

  • Aus dem amtsärztlichen Attest müssen Art und Dauer der Erkrankung sowie das Beschwerdebild erkennbar sein.

  • Zur Frage, ob eine prüfungsbedingte Erkrankung vorliegt, muss in dem amtsärztlichen Attest ebenfalls Stellung genommen werden.

  • Amtsärztliche Atteste, die zur Entschuldigung einer nicht erbrachten Prüfungsleistung dienen, sind unverzüglich (nicht auf den Dienstweg) dem Landesjustizprüfungsamt zu übersenden.

  • Die Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung tragen die Prüflinge.

  • Der Amtsarzt sollte im eigenen Interesse des Prüflings von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden, damit er gegebenenfalls Nachfragen des Landesjustizprüfungsamtes beantworten kann.


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    A-Z; Amtsärztliches Attest, Behinderung, Nachteilsausgleich, Erkrankung