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Weltkugel und verschiedene Flaggen

Quelle: © panthermedia.net / scanrail

Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst

Übersicht über die Verwaltungspraxis zur Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst.

§ 112a DRiG sieht vor, dass Personen, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts gem. § 1 EuRAG eröffnet, auf Antrag zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen werden können. Voraussetzung ist, dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.

Die nachfolgende Kurzübersicht soll aufzeigen, auf welche Weise und nach welchen Kriterien die danach gebotene Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber zu erfolgen hat. Anträge auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst sind bei den Präsidenten der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln und der Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm zu stellen.

Merkblatt, Kurzübersicht und Text des § 112 a DRiG