
Die Reisekosten werden im Rahmen des Landesreisekostengesetzes (LRKG) erstattet.
Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Erstattung von Reisekosten im Zusammenhang mit der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten sind die Oberlandesgerichte
Für die Reisekosten zum mündlichen Prüfungstermin ist der Antrag bei dem LJPA NRW zu stellen.
Die Antragsformulare liegen bei den Klausurorten und bei dem LJPA am Tag der Klausuren/mündlichen Prüfung aus.
Die Anträge können auch formlos binnen sechs Monaten (Ausschlussfrist) gestellt werden; sie müssen Angaben zur Anschrift, Stammdienststelle, Kontoverbindung, Uhrzeit der Abfahrt an der und Rückkehr zu der Wohnung und zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Pkw beinhalten; Originalbelege sind beizufügen.
Nach Nr. 1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 6 Landesreisekostengesetz (LRKG) reicht es für die Gewährung der sog. großen Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 1 LRKG nicht aus, dass die als Dienstgepäck zur Anfertigung der Klausuren mitgeführten zugelassenen Hilfsmittel ein Gesamtgewicht von 15 kg überschreiten; vielmehr ist zusätzlich im Einzelfall darzulegen, dass dadurch - auch bei Anlegen eines strengen Maßstabes - die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels als unzumutbar erscheint.
Zweitwiederholer und Prüflinge im Verbesserungsversuch erhalten keine Reisekosten.