
Vor und während jeder Prüfungsleistung (Klausur, Kurzvortrag und Prüfungsgespräch) müssen sich die Prüflinge dahingehend selbst beobachten, ob sie prüfungsfähig sind.
Entschuldigungsgründe sind während des gesamten Prüfungsverfahrens unverzüglich geltend und glaubhaft zu machen.
Im Falle einer akuten Erkrankung, die zur Prüfungsunfähigkeit führt, kann das Ausbleiben nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes entschuldigt werden.
Prüfungsbedingte Erkrankungen (z.B. Nervosität, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen wegen der Teilnahme an der Prüfung) können nicht berücksichtigt werden.
Wird das Fehlen bei einer Aufsichtsarbeit entschuldigt, so ist nicht nur die versäumte Aufsichtsarbeit, sondern der gesamte Klausurentermin zu wiederholen. Eine erneute Ladung erfolgt grundsätzlich zum nächstmöglichen Termin.
Die Vorlage des amtsärztlichen Attests gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt entbindet nicht von der Pflicht zur Entschuldigung auch gegenüber der Stammdienststelle.
Chronische Erkrankungen rechtfertigen im Regelfall keine Entschuldigung versäumter Prüfungsteile. Allerdings können auf der Grundlage von §§ 53 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW auf Antrag Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Schreibzeitverlängerung oder Pausenregelung) gewährt werden, wenn eine chronische Erkrankung vorliegt, die lediglich die mechanische Umsetzung des vorhandenen Wissens durch den Schreibvorgang beeinträchtigt und nicht - wie z.B. bei psychischen Erkrankungen - mit einer generellen Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit verbunden ist.