
Am 17.10.2006 hat der Landtag das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen – JAG NRW) beschlossen (veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.11.2006, Nr. 29, Seite 461). Mit dem Gesetz wird ein Wiederholungsversuch zum Zwecke der Notenverbesserung in der zweiten juristischen Staatsprüfung eingeführt.
Der Notenverbesserungsversuch ist wie folgt ausgestaltet:
Der Antrag auf Zulassung zum Verbesserungsversuch ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu stellen. Antragsbefugt sind nur solche Prüflinge, die in Nordrhein-Westfalen die zweite juristische Staatsprüfung im ersten Versuch bestanden haben. Ein Verbesserungsversuch für Erst- oder Zweitwiederholer ist nicht vorgesehen.
Der Antrag ist innerhalb einer dreimonatigen Ausschlussfrist zu stellen, die mit dem Zugang des Prüfungsbescheides über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung zu laufen beginnt.
Die Prüfung ist als Ganzes zu wiederholen. Eine Anerkennung einzelner Prüfungsleistungen aus der vorausgegangenen Prüfung ist nicht vorgesehen.
Eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst findet nicht statt.
Das Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Der Notenverbesserungsversuch soll bereits denjenigen Referendarinnen und Referendaren offen stehen, die am 1. Dezember 2004 oder später erstmals in den Vorbereitungsdienst eingetreten sind.
Der Notenverbesserungsversuch ist gebührenpflichtig. Die Höhe der im Voraus zu zahlenden Gebühr beträgt 600,00 €. Sie soll die Kosten des Prüfungsverfahrens abdecken.