NRW-Justiz:  Außergerichtliche Streitschlichtung und Mediation

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Außergerichtliche Streitschlichtung und Mediation

Alternativen zum streitigen Klageverfahren
Sich vertragen ist besser als klagen

Für die Rechtsprechung über Ansprüche der Bürger untereinander und für die Durchsetzung von solchen Entscheidungen sind die Gerichte zuständig. Der Weg zu einem Urteil kann für die Parteien aber langwierig und beschwerlich sein. Häufig sind zahlreiche Gerichtstermine und umfangreiche Beweisaufnahmen zur Klärung des Sachverhalts nötig. Durch die Einholung von Sachverständigengutachten kann ein  Prozess auch sehr teuer werden. Hat das Gericht entschieden, kann die unterlegene Partei das Urteil angreifen, so dass in einer höheren Instanz weiter gestritten wird.

In zahlreichen Fällen sind die an einem Streitverfahren beteiligten Parteien eng miteinander verbunden. Sie sind Nachbarn, Geschäftspartner, Lebenspartner, Freunde oder Verwandte. In solchen Fällen hat auch die obsiegende Partei zuweilen das Gefühl, dass die für sie wirklich wichtigen Fragen im Prozess gar nicht zur Sprache gekommen sind. Dies lässt sich dadurch erklären, dass sich das Gericht bei der Urteilsfindung an den Merkmalen der einschlägigen Rechtsvorschriften zu orientieren hat. Die hinter den behaupteten Rechtspositionen der Parteien stehenden individuellen Interessen müssen bei der Rechtsanwendung eine untergeordnete Rolle spielen.

Auf den folgenden Seiten stellen wir Ihnen Alternativen zum streitigen Klageverfahren vor. In der außergerichtlichen Streitschlichtung und in der prozessbegleitenden Mediation haben die Parteien die Möglichkeit, diejenigen Themen zu besprechen und die Fragen zu klären, die aus ihrer Sicht wichtig sind. Werden auf diese Weise die Hintergründe eines Konflikts aufgedeckt, liegt eine gütliche Einigung zwischen den Parteien in den allermeisten Fällen bereits auf der Hand. Hierdurch können kostspielige und belastenden Prozesse vermieden oder entscheidend abgekürzt und Rechtsfrieden dauerhaft geschaffen werden.

  • Ordner Außergerichtliche Streitschlichtung
    Ob Adressen der Schiedsämter, die anerkannten Gütestellen oder die ersten Erfahrungsberichte: Eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen über die außergerichtliche Streitschlichtung.
  • Ordner Prozessbegleitende Mediation
    Einen weiteren Ansatzpunkt für Mediationsbemühungen hat der Gesetzgeber am 01. Februar 2002 durch eine Ergänzung des § 278 ZPO eingeführt. Danach kann das Gericht den Parteien in geeigneten Fällen eine prozessbegleitende Mediation vorschlagen.

 

 

Verantwortlich: Justizministerium NRW, Abteilung II und Abteilung V, Stand:2012
 

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