NRW-Justiz:  Jugendkriminalität

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Jugendkriminalität

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Der Zusammenhang von Kriminalitätsverständnis und Kriminalitätsbewältigung
Zum einen kann auf spezifische Erscheinungsformen abgestellt werden, die sich z.B. in spontanen, oft unüberlegt-emotionalen Aggressionen gegenüber Gleichaltrigen äußern. Zum anderen kann das junge Alter der Täter einen anderen Umgang mit dieser Klientel nahe legen, der vergleichsweise bessere Chancen der Kriminalprävention beinhaltet. Beides hängt letztlich miteinander zusammen: Ein besonderer Umgang mit jugendlichen Straftätern muss an jugendlichen Momenten anknüpfen, also an personen- und verhaltensgebundenen Merkmalen, die zugleich den Entstehungsrahmen und -hintergrund der Taten liefern. Eine als erzieherisch verstandene Sanktion erscheint beispielsweise nur dann sinnvoll, wenn das Tatverhalten ein erzieherisches Manko offenbart hat. Anders als etwa im allgemeinen Strafrecht, das seine Sanktionen mehr am abstrakten Schuldbegriff ausrichtet, geht es im Jugendkriminalrecht darum, eine Art von Spiegelbildlichkeit von vorhandenen Defiziten und Reaktionen herzustellen. Aus dieser Sicht gehören Kriminalitätsverständnis und Kriminalitätsbewältigung notwendigerweise zusammen.  

Ubiquität und Episodenhaftigkeit einerseits und Intensivtäterschaft andererseits
Etwas verkürzt dargestellt kann Jugendkriminalität in zwei Phänomengruppen eingeteilt werden. Auf der einen Seite stehen wenig bedrohliche Ereignisse und Täter, deren Verhaltensweisen in der Kriminologie mit den Begriffen der Ubiquität und der Episodenhaftigkeit umschrieben werden. Dem stehen junge Intensivtäter gegenüber, die uns vor große Probleme stellen.

Die Begehung bestimmter leichterer Delikte (Schwarzfahren, kleinere Diebstähle, Sachbeschädigungen, Beleidigungen) ist sehr weit verbreitet, wie man insbesondere aus sog. Dunkelfeldbefragungen von Tätern und Opfern weiß. Kriminologen sprechen daher von einer ubiquitären Erscheinung. Der Begriff der Episodenhaftigkeit von Jugendkriminalität bezieht sich auf die gefestigte kriminologische Erkenntnis, dass die Belastungskurve der in ihrer Gesamtheit betrachteten Altersgruppen bereits ab dem Heranwachsendenalter - also ab dem 18ten Lebensjahr - deutlich abfällt. Jugendkriminalität ist demnach eine sporadische Erscheinung, die sich zumeist mit dem Alter gleichsam "auswächst". Es handelt sich folglich weder um ein Schichtenproblem noch ist Jugendkriminalität Zeichen für verfestigte Verhaltensabweichungen.

Besorgnis erregen allerdings Untersuchungsbefunde, denen zufolge etwa die Hälfte aller Straftaten der jungen Altersgruppen von lediglich 5 bis 10 % der Täter dieser Altersgruppen begangen werden. Nach den polizeilichen Definitionen ist Intensiv- oder Mehrfachtäter, wer mindestens fünfmal in einem Jahr polizeilich registriert worden ist. Diese Gruppe bereitet deshalb Sorgen, weil sie zumeist mit einer Vielzahl von sozialen Problemlagen „ausgestattet“ ist, die vom Kriminaljustizsystem kaum allein zu bewältigen sind. Milieubedingungen, negative Erziehungserfahrungen und oft auch abweichende ethnische Normverständnisse greifen mit gruppendynamischen Prozessen und ungeordneten Lebensstilen, die vermehrt Tatgelegenheiten schaffen, ineinander. Hier erweisen sich allein kooperative Maßnahmen von Polizei, Justiz und Jugendhilfe als aussichtsreich. Zahlreiche Intensivtäterprojekte in NRW wie z. B. das „Haus des Jugendrechts“ in Köln arbeiten schon heute erfolgreich auf dieser Grundlage. Diese Projekte haben dazu beigetragen, dass in NRW die Zahl der unter 21jährigen Intensivtäter ausweislich der aktuellen Polizeilichen Kriminalstatistik 2010 mit 7.414 den niedrigsten Stand der letzten zehn Jahre erreicht hat.

Jugendkriminalität und Anstiegsdiskussionen
Sucht man nach weiteren Besonderheiten von Jugendkriminalität, so gelangen alsbald Vorstellungen über Kriminalitätsanstiege in den Blick. Insbesondere in der öffentlichen, teilweise politisch, aber insbesondere medial vermittelten Wahrnehmung ist Jugendkriminalität vor allem "Anstiegskriminalität". Dies ist freilich kein neues Phänomen. Schon mit Beginn der Diskussionen um einen eigenständigen Charakter von Jugendkriminalität und Jugendkriminalrecht zum Ende des 19. Jahrhunderts wurde über massive Bedrohungen der Gesellschaft durch eine verwahrloste Jugend geklagt, deren Kriminalität fortwährend zunehme. Die Kriminalstatistiken hingegen verdeutlichen, dass Jugendkriminalität in Wellen verläuft, die sicher auch mit veränderten Wahrnehmungen, davon abhängigen unterschiedlichen Fallregistrierungen und auch mit gesetzlichen Änderungen zu tun haben, aber nicht nur mit Verhaltensveränderungen. Man erinnere sich an die Krawalle der sog. "Halbstarken" in den 50er Jahren oder die gut zehn Jahre später nachfolgenden Studentenunruhen, die auch jeweils zu ansteigenden Kriminalitätswerten im Kontext veränderter öffentlicher Aufmerksamkeit beigetragen haben. 

Ein Blick auf die aktuelleren Entwicklungen gibt eher Anlass zur Entwarnung. Die Tatverdächtigenzahlen beispielsweise der unter 21-Jährigen sind in der Zehn-Jahres-Bilanz rückäufig (2000: 143.914, 2010: 132.394). Steigende Kriminalitätswerte im Jugend- und Heranwachsendenbereich sind beschränkt auf einzelne Deliktsfelder, wie z.B. Körperverletzungsdelikte und Sachbeschädigungen.

Ressortübergreifende Maßnahmen gegen Jugendkriminalität
Die Bekämpfung der Jugendkriminalität ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die ressortübergreifende Lösungen erfordert. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Kooperation der vor Ort mit den jungen Straftätern befassten Institutionen wie Justiz, Polizei, Schule und Jugendhilfe. Dies hat bereits die Enquetekommission III der vergangenen Legislaturperiode betont, deren im März 2010 veröffentlichten Handlungsempfehlungen die Präventionspolitik der Landesregierung leitlinienartig bestimmen. Die Justiz leistet ihren Beitrag hierzu u. a. durch die landesweite Einführung des „Staatsanwalts für den Ort“ als organisatorische Grundlage einer flächendeckenden und zeitgemäßen Bekämpfung der Jugendkriminalität, durch die Fortsetzung des Diversionsprojekts "Gelbe Karte" und durch die Einführung weiterer "Häuser des Jugendrechts für Intensivtäter" in geeigneten Großstädten.

Das Projekt "Staatsanwalt für den Ort" konnte bereits in 40 Amtsgerichtsbezirken eingeführt werden. Die Zuständigkeit der einzelnen Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte richtet sich dort anders als bei Erwachsenen nicht nach dem Nachnamen des Beschuldigten und dem Tatort, sondern primär nach seinem Wohnort. Durch diese Zuständigkeitsregelung wird sichergestellt, dass jeder jugendliche Straftäter unabhängig von seinem Handeln als Einzeltäter oder als Mitglied einer Gruppe und unabhängig vom Tatort immer "im Blick" desselben Jugendstaatsanwalts bzw. derselben Jugendstaatsanwältin bleibt. Der "Staatsanwalt für den Ort “ steht als ständiger Ansprechpartner für alle in seinem Bezirk tätigen Behörden wie Polizei, Jugendamt und anderen Verfahrensbeteiligten zur Verfügung. Als "Staatsanwalt für den Ort" wird er so frühzeitig auf die kriminelle Karriere einzelner Jugendlicher vor Ort aufmerksam und kann zeitnah - unter Einbeziehung der lokalen Kooperationspartner - eine passgenaue Reaktion anvisieren.

Das Projekt "Gelbe Karte" PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab soll junge Kriminalitätseinsteiger frühzeitig "abfangen", bevor sie massiv auf die schiefe Bahn geraten. Das Projekt ermöglicht schnelle erzieherische Reaktionen ohne förmliche Hauptverhandlung und bietet eine äußere Struktur, in der Staatsanwaltschaft, Polizei und Jugendgerichtshilfe gemeinsam an einem Tag und am selben Ort eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren alsbald nach der Tat abwickeln. Eine bessere Vernetzung und Kooperation der beteiligten Einrichtungen soll auch hier zu einer spürbaren Verfahrensbeschleunigung führen. Mit dem anschaulichen Begriff "Gelbe Karte" wird jungen Menschen zudem der Warn- und Appellcharakter frühzeitiger Reaktionen besonders deutlich vor Augen geführt. Das Projekt wird in Nordrhein-Westfalen mittlerweile in 21 Amtsgerichtsbezirken praktiziert.

Eine Sonderstellung im Umgang mit jugendlichen Mehrfach- und Intensivtätern nimmt das aus dem Kölner Intensivtäterprojekt hervorgegangene „Haus des Jugendrechts“ in Köln ein. Dort sind zwei Jugenddezernenten der Staatsanwaltschaft zusammen mit Mitarbeitern der Polizei und des Jugendamts unter einem Dach untergebracht. Das umfassende Wissen und die hohe Kompetenz der im Haus des Jugendrechts aufgebotenen Kooperationspartner Justiz, Polizei und Jugendbehörden steht hier bereit, um jugendliche Intensivtäter in ihrer persönlichen und sozialen Lage konkret zu unterstützen, sie zugleich aber auch zu kontrollieren und ihnen erforderlichenfalls sehr schnell zu zeigen, wo es lang geht. So stehen gerade auch dann alle Informationen rasch zur Verfügung, wenn es für den Jugendlichen „eng“ wird, wenn etwa seine Inhaftierung droht. Informationen des Jugendamts über den jugendlichen Beschuldigten und seine Familie sowie über die Möglichkeit seiner Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe als Alternative zur Untersuchungshaft werden ebenso bereitgehalten wie etwa die Erkenntnisse von Polizei und Staatsanwaltschaft zu seiner Strafbarkeit und über seine Kriminalprognose. Dieses erfolgreiche Modell des "Haus des Jugendrechts für Intensivtäter" soll auf andere Großstädte in Nordrhein-Westfalen übertragen werden.


 

 

Verantwortlich: Justizministerium NRW, Abteilung III, Stand:2012
 

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