
26.01.2012
In dem Rechtsstreit über die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters des Ordnungsamtes hat am 12.01.2012 vor der fünften Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf der Kammertermin stattgefunden. Dem Kläger war vorgeworfen worden, in der Öffentlichkeit den sog. „Hitlergruß“ getätigt zu haben. Dieser hat die Vorwürfe bestritten.
Das Gericht hat zu der Frage zwei Zeugen (Mitarbeiter des Ordnungsamtes) vernommen, die die angebliche Tat beobachtet haben wollen. Aufgrund von Ungenauigkeiten und Widersprüchen in den Aussagen hat die Kammer den beiden Zeugen keinen Glauben geschenkt.
Nach einem entsprechenden Hinweis der Kammer hat die Beklagte erklärt, dass sie aus der Kündigung keine Rechtsfolgen mehr herleiten werde. Daraufhin hat der Kläger die Kündigungsschutzklage zurückgenommen, so dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht.
Altenzeichen: 5 Ca 5960/11
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