
Das Sorgerecht (auch: elterliche Sorge) für Kinder steht miteinander verheirateten Eltern gemeinsam zu. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so kann der Vater dann Mitinhaber der elterlichen Sorge werden, wenn beide Eltern eine entsprechende Erklärung beim Standesamt abgeben.
Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7. 2010 (Familienrechts-Zeitschrift 2010, S.1403) wurde bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen dahingehend modifiziert, dass bei nicht miteinander verheirateten Eltern der Vater beim Familiengericht die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge ohne entsprechende Sorgerechtserklärungen der Eltern (also auch gegen den Willen der Mutter) beantragen kann. Das Familiengericht kann dann die gemeinsame elterliche Sorge feststellen, wenn das dem Wohl des Kindes entspricht. Kommt keine der o.g. Möglichkeiten in Frage, verbleibt es bei der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter.
Wie bekomme ich das alleinige Sorgerecht für mein Kind?
An der elterlichen Sorge ändert sich durch Trennung und Scheidung nichts. Bei getrennt lebenden Eltern kann der Elternteil, bei dem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben, alle Alltagsentscheidungen allein treffen, jedoch müssen die Eltern bei wesentlichen Lebensentscheidungen wie Schulform oder schwerwiegenden medizinischen Behandlungen, die nicht unaufschiebbar sind usw., zusammen entscheiden.
Nur wenn ein Elternteil beantragt, ihm die elterliche Sorge allein zu übertragen, entscheidet eine Richterin oder Richter des Familiengerichts.
Zunächst wird das Jugendamt eingeschaltet und versucht, im Rahmen einer Beratung mit den Eltern eine einverständliche Lösung zu erarbeiten. Oft lässt sich auch mit Hilfe einer Mediatorin oder eines Mediators eine einverständliche Lösung finden. Mediatoren findet man im Telefonbuch (gelbe Seiten) oder im Internet. Auch die Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienmediation
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Adresse im Internet: |
nennt Mediatoren vor Ort.
Das Gericht überträgt die elterliche Sorge nach einer Trennung der Eltern einem Elternteil allein, wenn das beide Eltern wollen oder
- für den Fall, dass nur ein Elternteil den Antrag stellt - es dem Wohle des Kindes entspricht. Das betrifft nach der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch die Fälle nicht miteinander verheirateter Eltern, in denen der Mutter bis zur Trennung der Eltern die elterliche Sorge allein zustand. Kinder haben dabei ein Wörtchen mitzureden, denn es geht schließlich um sie: die Familienrichterin oder der Familienrichter hört das Kind an, um sich ein Bild von seiner Situation zu machen und um seine Meinung zu hören. Auch die Mitarbeiter des Jugendamtes sprechen mit dem Kind.
Nur wenn der Familienrichter oder die Familienrichterin Anhaltspunkte dafür hat, dass die Eltern beide nicht ausreichend in der Lage sind, ihr Kind zu fördern und zu erziehen, prüfen sie auch ohne Antrag eines Elternteils, ob beiden Eltern die elterliche Sorge entzogen und ein Vormund bestellt werden muss.
Für Entscheidungen über das Sorgerecht ist das Familiengericht am Wohnsitz des Kindes zuständig.
Ein Anwalt ist für das Verfahren nicht vorgeschrieben - anders allerdings, wenn über das Sorgerecht während des Laufs eines Scheidungsverfahrens zu entscheiden ist: dann wird das Sorgerechtsverfahren automatisch eine "Folgesache" der Scheidung, und für die Scheidung gilt Anwaltszwang.
Das Familiengericht klärt den Sachverhalt von sich aus auf, ist aber natürlich auf die Informationen der Beteiligten angewiesen. Das Jugendamt ist am Verfahren beteiligt.
Dem Kind wird in der Regel ein sog. „Verfahrensbeistand“ beigeordnet, also ein eigener Interessenvertreter, der quasi der Anwalt des Kindes ist. Verfahrenspfleger sind oft spezialisierte Anwälte oder auch Sozialarbeiter mit einer Zusatzausbildung.
Alle Beteiligten werden mündlich bei Gericht angehört. Häufig holt der Familienrichter oder die Familienrichterin auch ein Sachverständigengutachten darüber ein, welche Bindungen zwischen Kind und beiden Elternteilen bestehen, wie die erzieherischen Fähigkeiten der Eltern beschaffen sind und welche Gesichtspunkte des Kindeswohls für eine Entscheidung für einen der Elternteile sprechen. Sachverständige sind meist Kinderpsychologen, Pädagogen oder andere Fachleute, die meist sehr viel Erfahrung in solchen Verfahren und in der Begutachtung von Familien haben.
Mein Mann / meine Frau will unser Kind entführen - was kann ich tun?
Im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens oder auch im Rahmen eines Scheidungsverfahrens kann die Familienrichterin oder der Familienrichter auch vorläufige Eilmaßnahmen erlassen. Das ist in besonderen Notfällen auch ohne Anhörung des anderen Elternteils möglich. So kann zum Beispiel einem Elternteil verboten werden, das Kind ins Ausland zu bringen. Oder es kann der Mutter oder dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein übertragen werden. Damit wird erst einmal sicher gestellt, dass das Kind bei dem vom Gericht bestimmten Elternteil bleibt und nicht hin und her gezerrt werden kann. Die mündliche Anhörung der Beteiligten wird dann nachgeholt. Im Zuge der Reform des FamFG ist nicht mehr zwingend eine Entscheidung in der Hauptsache erforderlich, weil das Einstweilige Anordnungsverfahren ein selbständiges Verfahren ist. Entweder kann auf Antrag einer Partei oder auch von Amts wegen ein Hauptsacheverfahren eingeleitet werden.
Eilmaßnahmen trifft das Familiengericht auch dann, wenn ein Kind in der Familie akut gefährdet ist, z.B. nicht ausreichend versorgt wird. Hier kann auch das Jugendamt zunächst ohne gerichtlichen Beschluss eingreifen. Wenn die Eltern nicht einverstanden sind, entscheidet anschließend das Familiengericht.
Hier gilt nicht der allgemeine Grundsatz des Kostenrechts: wer verliert, bezahlt. An den Kosten müssen sich vielmehr beide Elternteile beteiligen -normalerweise zur Hälfte
Gegen einen abschließenden Beschluss des Gerichts über das Sorgerecht gibt es die Möglichkeit der Beschwerde zum Oberlandesgericht. Dafür ist anwaltliche Vertretung vorgeschrieben. Die Beschwerde ist binnen eines Monats ab Zustellung des Beschlusses beim Familiengericht einzulegen.
Gegen Eilmaßnahmen gibt es nur dann eine Beschwerdemöglichkeit (binnen zwei Wochen!), wenn die Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung ergangen ist. Ist sie ohne mündliche Verhandlung ergangen, dann kann man bei dem entscheidenden Gericht eine mündliche Verhandlung beantragen, wo man seine Argumente vortragen kann.