NRW-Justiz:  Unterhalt

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Unterhalt

Nach obenUnterhalt für Kinder

Wie viel Unterhalt steht mir für die Kinder zu?

Grundsätzlich schulden Eltern ihren Kindern Unterhalt. Leben die Eltern getrennt, so muss der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, sogenannten Barunterhalt zahlen - also einen monatlichen Geldbetrag. Der Betrag richtet sich nach der Höhe des Einkommens dieses Elternteils.

Die Neuregelung des Unterhaltsrechts erfolgte zuletzt durch das Unterhaltsänderungsgesetz vom 21.12.2007 (BGBl.I S. 3189), das am 1.1.2008 in Kraft trat und die entsprechenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches änderte. Es beruht u.a. auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus 2003 und 2007, die die Gleichstellung der unterhaltsrechtlichen Ansprüche im Betreuungsunterhalt für eheliche und nichteheliche Kinder und die Bestimmung des Mindestunterhalts von Kindern betrafen.
Auf Einzelheiten dieser umfassenden Neuregelung kann hier nicht eingegangen werden. Hinsichtlich des Kindesunterhaltes sieht die Novelle den unterhaltsrechtlichen Vorrang aller minderjährigen unverheirateten und der sog. priviligierten volljährigen Kinder (bis Vollendung des 21. Lebensjahres) vor und dient der Stärkung des Kindeswohls.

Der monatliche Mindestbedarf eines Kindes wird nunmehr an den tatsächlichen Bedürfnissen und nicht (wie vorher) an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen orientiert und nach § 1612a BGB aus dem steuerlichen Kinderfreibetrag (d.h. aus einem bestimmten Prozentsatz eines Zwöftels des Doppelten des Freibetrages nach § 32 Abs.6 S. 1 des Einkommenssteuergesetzes, gestaffelt nach Altersstufen) hergeleitet. Damit wurde eine bundesweite Vereinheitlichung des Kinderunterhaltes erreicht, die vorher geltende Regelbetragsverordnung der Bundesregierung wurde durch das Gesetz aufgehoben.
Der Mindestbedarf berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Anknüpfungspunkte für die Unterhaltsberechnung sind zum einen die Altersstufen der Kinder. Zum anderen das Nettoeinkommen der Unterhaltspflichtigen, der Ausgangswert liegt bei bis zu 1.500 EUR monatlich. Davon ausgehend werden bei einem höheren Einkommen in der Tabelle prozentuale Aufschläge vorgenommen.
Die Vereinheitlichung des Mindestunterhaltes hat zu Folge, dass die "Düsseldorfer Tabelle" als Richtlinie für die Unterhaltsberechnung nach entsprechenden Vereinbarungen der Oberlandesgerichte nunmehr für ganz Deutschland angewendet werden kann, die vorher existierenden Sondertabellen (z.B. die Berliner Tabelle für die neuen Bundesländer) haben nur noch Bedeutung für die Berechnung von Unterhaltsrückständen, die vor Inkrafttreten der Novelle aufgelaufen sind. Ebenfalls zu beachten sind die Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte zur Ermittlung und Berechnung des Unterhaltes.

Nach obenHilfen des Jugendamtes bei Kindesunterhalt

Einen vollstreckbaren Unterhaltstitel kann der Elternteil, der Unterhalt zahlen muss (der sogenannte Unterhaltsschuldner) kostenlos beim Jugendamt der Gemeinde erstellen lassen. Bevor man wegen des Unterhalts zu Gericht geht, ist es sinnvoll, den Unterhaltsschuldner aufzufordern, eine solche Urkunde beim Jugendamt erstellen zu lassen. Das Jugendamt hilft auch bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, springt mit Vorschussleistungen ein und holt sich dann beim Unterhaltsschuldner den vorgeschossenen Betrag zurück. § 18 SGB VIII gibt Müttern oder Vätern, die allein sorgeberechtigt sind oder tatsächlich allein für das Kind sorgen einen Anspruch auf Hilfe und Unterstützung durch das Jugendamt, der sich auch auf die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche bezieht. Nach § 1712 BGB i.V. mit § 55 SGB VIII kann auf den persönlichen Antrag eines Elternteils dem die elterliche Sorge allein zusteht oder in dessen Obhut sich das Kind befindet oder des Vormundes eine Beistandsschaft des zuständige Jugendamt errichtet werden. Die Beistandsschaft schränkt die elterliche Sorge nicht ein, jedoch wird das Jugendamt im Rahmen der durch den Antrag und die gesetzliche Regelung des § 1712 Abs.1 BGB bestimmten Aufgabenkreises gesetzlicher Vertreter des Kindes und kann als solcher die Unterhaltsforderungen gegen den Unterhaltsschuldner geltend machen.

Bis zum 12. Lebensjahr kann das Kind zudem Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten.

Nach obenEhegattenunterhalt

Wie viel Unterhalt bekomme ich?

Nach einer Trennung hat derjenige Ehepartner, der weniger oder kein Einkommen hat, Anspruch auf monatlichen Unterhalt gegenüber dem besser verdienenden Partner. Trennungsunterhalt kann von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung verlangt werden. In der Regel trifft die Ehefrau nach ca. einem Jahr nach der Trennung die Verpflichtung, entweder arbeiten zu gehen oder ihre bestehende Teilzeitbeschäftigung auszudehnen. Nach der rechtskräftigen Scheidung besteht entsprechend den Vorschriften nach der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 die Verpflichtung nunmehr für sich selbst zu sorgen. Nach der Praxis der Gerichte werden die meisten nachehelichen Unterhaltsansprüche der Höhe nach begrenzt und befristet, es sei denn dass die Ehefrau sich aus besonderen Gründen nicht oder nicht vollständig selbst finanzieren kann. Solche Gründe sind zum Beispiel die Kindererziehung, fehlende Erwerbsmöglichkeit durch Erkrankung oder die fehlende Erwerbsverpflichtung durch das Führen einer langen Ehe.

Der Anspruch richtet sich nach den sogenannten ehelichen Lebensverhältnissen, also danach, was während der Ehe verlässlich und dauerhaft an Einkünften hereinkam,abzüglich der Kredittilgungen und übrigen Belastungen. Sind beide Partner berufstätig, so ist als Faustformel 3/7 der Differenz der Einkünfte (nach Abzug von Kindesunterhalt und Belastungen) zu zahlen; bei Rentnern ist es die Hälfte der Differenz.  
Hat nur ein Partner Einkommen, so ist 3/7 des Einkommens (nach Abzügen wie oben) bzw. 1/2 des Einkommens als Unterhalt fällig.

Näheres findet sich in den Anmerkungen der Düsseldorfer Tabelle (siehe oben) und in der Broschüre "Was Sie über das Eherecht wissen sollten". Die Berechnung des Unterhalts und die Frage, ob überhaupt Ansprüche des Ehepartners auf Unterhalt bestehen, ist oft schwierig und wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Sie sollten sich hier anwaltlich beraten lassen. Das gilt auch für die Frage, wann und unter welchen Umständen ein Unterhaltsanspruch endet - z.B. durch Einkommensänderungen oder sonstige Gründe.

Nach obenUnterhalt durchsetzen

Wie komme ich zu meinem Unterhalt? Wer hilft mir dabei?

Immer dann, wenn es nicht zu einer einverständliche Regelung kommt, empfiehlt es sich, fachkundige Hilfe heranzuziehen.  
Das kann die Trennungs- und Scheidungsberatung sein, die alle Jugendämter kostenlos anbieten. Es gibt auch freiberuflich tätige Mediatoren, die dafür ausgebildet sind, Ehepartnern oder Partnern von Lebensgemeinschaften in einer Familienmediation durch gemeinsame Gespräche zu helfen, eine eigene individuelle und für beide zufrieden stellende Lösung zu erarbeiten.

Rechtsanwälte helfen in einem sehr großen Teil der Fälle, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss. Über die Rolle und Aufgaben der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte informiert Sie die Broschüre "Was Sie über die Rechtsanwaltschaft wissen sollten" . Fachanwältinnen und Fachanwälte für Familienrecht finden sich im Telefonbuch, über die regionalen Rechtsanwaltskammern oder über Anwaltssuchdienste im Internet. Aber auch alle nicht spezialisierten Rechtsanwälte können beauftragt werden.

Wenn die Partner sich über den Unterhalt geeinigt haben, kann man diese Einigung in einer notariellen Urkunde festhalten. Aus dieser Urkunde kann dann auch sofort vollstreckt, also gepfändet werden, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss. Über die Aufgaben und Rolle der Notarinnen und Notare erfahren Sie mehr in der Broschüre Was Sie über das Notariat wissen sollten.

Über Grundsätze der Vollstreckung in Forderungen des Schuldners (z.B. Lohnforderungen) können Sie sich auf unserer Seite zur Zivilgerichtsbarkeit und hier zur Forderungsvollstreckung informieren. Auf dieser Seite finden Sie auch die Formulare, die zur Einleitung der Zwangsvollstreckung in Forderungen (z.B. Anspruch auf Lohn oder Gehalt) wegen Unterhaltsansprüchen eingereicht werden müssen.

Nach obenZuständigkeit für Unterhaltsverfahren

Die Familiengerichte sind zuständig, wenn es um die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen geht. Die Familiengerichte sind spezialisierte Abteilungen des Amtsgerichts. Geht es um Kindesunterhalt, so ist das Amtsgericht am Wohnort des Kindes zuständig; soll ausschließlich Ehegattenunterhalt durchgesetzt werden, so kommt es auf den Wohnort des Unterhaltsschuldners an, also desjenigen, der Unterhalt zahlen soll.

Nach obenDas Unterhaltsverfahren

Nach der Regelung durch das ab dem 1.9.2009 geltende FamFG ist das Unterhaltsverfahren eine sog. Familienstreitsache, für die nach § 114 FamFG die Vertretung durch einen Anwalt vorgeschrieben ist. Für Unterhaltsansprüche gibt es verschiedene Eilverfahren, in denen sich ein vollstreckbarer Unterhaltstitel innerhalb kurzer Zeit erreichen lässt. 
Informationen über das Verfahren, die Kosten und die Verfahrenskostenhilfe finden sich im Abschnitt Zivilprozess.

Das Gericht ermittelt im Unterhaltsverfahren nicht von sich aus, sondern die Prozessparteien müssen dem Gericht darlegen, aus welchen Gründen sie einen Anspruch in welcher Höhe zu haben meinen, und sie müssen ihren Anspruch ggf. beweisen. Konkret heißt das, wer Unterhalt haben will, muss erklärten, was die Gegenseite verdient, welche weiteren Unterhaltspflichten bestehen und warum er sich nicht selbst unterhalten kann.

Nach obenEilverfahren für Unterhalt

Im Rahmen eines Unterhaltsprozesses kann das Gericht auf Antrag auch Eilentscheidungen treffen, sogenannte Einstweilige Anordnungen.

Nach obenRechtsmittel im Unterhaltsverfahren

Gegen einen Beschluss über Unterhalt ist grundsätzlich die Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig. Sie muss binnen eines Monats ab Zustellung der Entscheidung beim Familiengericht eingelegt werden. Beim Oberlandesgericht muss man sich anwaltlich vertreten lassen.



 

 

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