/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Rechtsbehelfe/Rechtsmittel

Anfechtung des Urteils; Antrag auf Überprüfung des Urteils

Anfechtung des Urteils, Antrag auf Überprüfung des Urteils

Mit welchem Rechtsmittel kann ich das Urteil im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen anfechten?

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, soweit die Beschwerdesumme 600 EUR übersteigt, s. Art. 17 EuGFVO,  §§ 511, 511a ZPO.
Die Berufungsfrist beträgt 1 Monat, § 516 ZPO.

 

Kann die Schuldnerpartei trotz des Ablaufs der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Überprüfung des Urteils stellen?

Ja,
Art. 18 EuGFVO.
Die Schuldnerpartei kann noch einen Antrag auf Überprüfung des Urteils stellen, sofern und soweit ihm das Klageformblatt oder die Ladung zum Gerichtstermin ohne Nachweis des Empfangs zugestellt worden ist und

die Zustellung ohne ihr Verschulden nicht so rechtzeitig erfolgte, dass sie Vorkehrungen für ihre Verteidigung hätte treffen können,

oder

  • die Schuldnerpartei aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, das Bestehen der Forderung zu bestreiten.

Lehnt das Gericht die Überprüfung ab, bleibt das erlassene Urteil in Kraft.

Entscheidet dagegen das Gericht, dass die Überprüfung gerechtfertigt ist, so ist das im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Urteil nichtig.

 

Stand: 2022