/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Zustellung

Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls

Die Zustellungsvorschriften der Europäischen Mahnverfahrensverordnung: Art. 13 - 15 EuMVVO.

Inhaltsverzeichnis

Zustellungsarten zum Seitenanfang

Sind bei der Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls Mindeststandards einzuhalten?

Die Zustellungsvorschriften (Art. 13 - 15 EuMVVO) sollen entweder Gewissheit oder ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit dafür gewähren, dass der Europäische Zahlungsbefehl dem Antragsgegner zugegangen ist.

In Deutschland entsprechen die Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 176 ff. ZPO) den Mindestanforderungen der Europäischen Mahnverfahrensverordnung.

Lediglich die Niederlegung der Schriftstücke entspricht in der Regel nicht Art. 14 EuMVVO, da die schriftliche Benachrichtigung der Post weder einen Hinweis auf den Adressaten der Schriftstücke noch die erforderliche Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtabholung der Postsendung und des Fristbeginns (Nichtabholung kann mit Rechtsnachteilen verbunden sein) enthält.

Aus den vorgenannten Gründen ist eine öffentliche Zustellung ebenfalls unzulässig, vergl. Erwägungsgrund 19, Art. 14 II EuMVVO, § 1089 I ZPO.



Was ist eine Zustellung im Sinne des Art. 13 EuMVVO?

Es handelt sich hierbei um eine Zustellung mit Nachweis des Empfangs.
Es besteht insoweit Gewissheit über die erfolgte Zustellung, Erwägungsgrund 20 EuMVVO.

Hierunter fallen:

  • persönliche Zustellung an den Zustellungsempfänger mit Empfangsbestätigung,
  • persönliche Zustellung an den Zustellungsempfänger mit Bescheinigung des Zustellungsorgans über Aushändigung der Schriftstücke an den Zustellungsempfänger oder über unberechtigte Annahmeverweigerung des Zustellungsempfängers,
  • postalische Zustellung mit Empfangsbestätigung des Zustellungsempfängers,
  • elektronische Zustellung (Telefax, E-Mail) mit Empfangsbestätigung des Zustellungsempfängers.

 

Was ist eine Zustellung im Sinne des Art. 14 EuMVVO?

Es handelt sich hierbei um eine Zustellung ohne Nachweis des Empfangs.
Es besteht insoweit ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für eine erfolgte Zustellung, Erwägungsgrund 20 EuMVVO).

Hierunter fallen:

  • Ersatzzustellung in der Wohnung an Haushaltsangehörige,
  • Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen an Angestellte,
  • Einwurf der zuzustellenden Schriftstücke im Briefkasten der Schuldnerpartei,
  • Niederlegung der Schriftstücke bei der Postanstalt oder einer sonstigen Behörde mit entsprechender schriftlicher Benachrichtigung im Briefkasten, sofern in dieser das Schriftstück als gerichtliches Schriftstück bezeichnet und einen Hinweis über die Rechtsfolgen der Nichtabholung der Postsendung und des Fristbeginns enthält,
  • postalische Zustellung ohne Nachweis, sofern die Schuldnerpartei ihren Wohnsitz/Rechtssitz in Deutschland hat,
  • elektronisch mit automatisch erstellter Sendebestätigung, sofern sich die Schuldnerpartei vorab ausdrücklich mit dieser Zustellungsart einverstanden erklärt hat.

Nachweis ist die Zustellungsbescheinigung des Zustellungsorgans; 
hinsichtlich der Ersatzzustellung in der Wohnung/in den Geschäftsräumen der Schuldnerpartei kann die Zustellung auch durch die Empfangsbestätigung des Ersatzempfängers nachgewiesen werden.


Kann die Zustellung auch an den Vertreter erfolgen?

Ja,
Erwägungsgrund 22, Art. 15 EuMVVO.

In Betracht kommt die Zustellung an den

  • rechtsgeschäftlichen Vertreter (Rechtsanwalt, Bevollmächtigter),
  • gesetzlichen Vertreter,
  • organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person.



Welche Zustellungsarten sind bei der Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls an die Schuldnerpartei in Deutschland unzulässig?

Folgende Zustellungsarten sind nicht möglich:

  • Zustellung durch Aufgabe zur Post,
  • öffentliche Zustellung,
  • Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Postanstalt oder sonstigen Stelle (wegen der fehlenden Belehrung der Schuldnerprtei durch die Postdienste). 




Zustellung im EU-Ausland; Annahmeverweigerungsrecht zum Seitenanfang

Wie erfolgt die Zustellung im EU-Ausland?

Die Schriftstücke werden unmittelbar durch die Post, § 1069 I Ziffer 1 ZPO, Art. 18 EuZVO (EU-Verordnung Nr. 2020/1784) oder auf dem Rechtshilfeweg (§ 1069 I Ziffer 1 ZPO, Art. 8 EuZVO) zugestellt. 

In dem Zustellungsantrag ist als Zustellungsart die besondere Form (Ziffer 5.2 des Formblatts A EuZVO) anzukreuzen;
es ist anzugeben:

  • Zustellung gem. Art. 13 - 15 EuMVVO (EU-Verordnung Nr. 1896/2006).

 

Wird die Schuldnerpartei über das Annahmeverweigerungsrecht belehrt?

Ja.
Der europäische Gesetzgeber verlangt nicht eine Belehrung des Zustellungsempfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht;
der deutsche Gesetzgeber hat jedoch in §§ 1089 II, 1068, 1069 ZPO indirekt eine Belehrung vorgesehen.

Die Schuldnerpartei ist über das Amnahmeverweigerungsrecht aufgrund der verwendeten Sprache (§ 1098 S. 1 ZPO) zu belehren.

Die Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht erfolgt mit dem Formblatt L EuZVO (EU-Verordnung Nr. 2020/1784), da die EU-Verordnung Nr. 1896/2006 kein eigenes Formblatt hierfür vorsieht.

Die Gläubigerpartei sollte bei der Unterrichtung der Zustellung (§§ 38 II, 41 II ZRHO) zusätzlich darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass die Zustellung im Falle der berechtigten und fristgerechten Annahmeverweigerung durch Nachholung der Übersetzung geheilt werden kann.

Eine entsprechende Hinweispflicht ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut der Europäischen Mahnverfahrensverordnung, ist jedoch aus Kostengründen geboten.

 

In welchen Fällen kann die Schuldnerpartei die Anahme verweigern?
Ist die Annahmeverweigerung an eine Frist gebunden?

Die Schuldnerpartei aus dem EU-Ausland kann die Annahme des Europäischen Zahlungsbefehls (Formblatt E EuMVVO) aufgrund der verwendeten Sprache nur verweigern, falls es nicht in der Amtssprache am Ort der Zustellung oder einer Sprache, die der Empfänger versteht, abgefasst ist oder keine Übersetzung in eine der vorgenannten Sprache beigefügt ist.

Die Annahmeverweigerungsfrist beträgt 2 Wochen und beginnt mit der Zustellung, § 1098 ZPO, Art. 12 III EuZVO.

 

Heilung der Zustellungsmängel zum Seitenanfang

Können Zustellungsmängel geheilt werden?

Ja,
sofern und soweit der Schuldnerpartei eine effektive Verteidigung möglich war, vergl. Art. 18 EuMVVO.

Stand: 2022