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Rechtsbehelfe/Rechtsmittel

Rechtsbehelfe/Rechtsmittel der Schuldnerpartei

Einspruch; Antrag auf Aufhebung/Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls

Inhaltsverzeichnis:

Kann ich die Zurückweisung des Antrags anfechten?

Nein.
Die Gläubigerpartei kann gegen die Zurückweisung des Antrags kein Rechtsmittel einlegen, Art. 11 II EuMVVO.

Der Gläubigerpartei bleibt insoweit lediglich die Möglichkeit, die Forderung mit einem neuen Antrag geltend zu machen.

 

Einspruch; Einspruchsfrist zum Seitenanfang

Kann die Schuldnerpartei den Europäischen Zahlungsbefehl anfechten?

Ja.
Die Schuldnerpartei hat die Möglichkeit, gegen den Europäischen Zahlungsbefehl binnen 30 Tagen mittels Formblatts F EuMVVO Einspruch einzulegen, Art. 16 II EuMVVO.

 

Wann beginnt die Einspruchsfrist?
Wie berechnet sich die Einspruchsfrist?

Maßgeblich für die Fristberechnung ist nicht nationales Recht, sondern europäisches  Recht, Erwägungsgrund 28 EuMVVO, Art. 3 I VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/71.

Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Zustellungstag folgt.

Zugestellt ist der Europäische Zahlungsbefehl auch dann, wenn dieser im Briefkasten eingelegt wird.

Auch wenn der beauftragte Postdienstleister die Schuldnerpartei schriftlich benachrichtigt, dass sie den Brief abholen kann, ist er zugestellt, nicht erst, wenn die Schuldnerpartei diesen in den Händen hält. 

Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Arbeitstages.

Dabei gelten die Feiertage des EU-Mitgliedstaates des erkennenden Gerichts.

Für das Europäische Mahnverfahren vor dem Amtsgericht Wedding gelten daher die deutschen Feiertage.

 

Wann ist der Einspruch noch rechtzeitig?

Der Einspruch muss nicht bis zum Fristablauf beim Amtsgericht Wedding eingegangen sein, sondern lediglich abgesandt sein.

Daher wartet das Amtsgericht Wedding vor Vollstreckbarerklärung zusätzlich einen angemessenen Zeitraum für die Übermittlung des Einspruchs ab, Art. 18 I EuMVVO.

 

Was sind die Rechtsfolgen der rechtzeitigen Einlegung des Einspruchs?

Das Verfahren wird als gewöhnlicher Zivilprozess nach den deutschen Prozessvorschriften (Zivilprozessordnung (ZPO)) fortgesetzt, es sei denn, die Gläubigerpartei hat ausdrücklich in Anlage 2 des Formblatts A EuMVVO beantragt, das Verfahren in einem solchen Fall zu beenden, Art. 17 EuMVVO.

 

Kann die Schuldnerpartei wegen Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen? 

Nein.
Es findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt, §§ 1092 IV, 1092 a III ZPO, Erwägungsgrund 25, Art. 16 II EuMVVO.

 

Überprüfungsantrag zum Seitenanfang

Kann die Schuldnerpartei den Europäischen Zahlungsbefehl noch nach Ablauf der Einspruchsfrist gerichtlich überprüfen lassen?

Ja,
Art. 20 EuMVVO.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann die Schuldnerpartei bei dem Amtsgericht Wedding eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls beantragen, falls

  • der Europäische Zahlungsbefehl gem. Art. 14 EuMVVO zugestellt wurde und die Zustellung ohne ihr Verschulden nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass die Schuldnerpartei hätte Vorkehrungen für ihre Verteidigung treffen können;
  • die Schuldnerpartei aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden keinen Einspruch gegen die Forderung einlegen konnte;
  • dieser offensichtlich zu Unrecht ergangen ist (mangels Voraussetzungen im Sinne der EU-Verordnung Nr. 1896/2006 oder aufgrund anderer außergewöhnlicher Umstände).

Wie erfolgt die richterliche Entscheidung über den Überprüfungsantrag?

Die richterliche Entscheidung ergeht durch Beschluss;
der Beschluss ist unanfechtbar, § 1092 I ZPO.

Es kommen u. a. folgende Entscheidungen in Betracht:

  • einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung,
  • einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Sicherheitsleistung,
  • Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung,
  • Zurückweisung des Überprüfungsantrags,
  • Nichtigkeitserklärung des Europäischen Zahlungsbefehls.

Aufhebungsantrag zum Seitenanfang


Kann die Schuldnerpartei den Europäischen Zahlungsbefehl wegen Nichtzustellung oder fehlerhafter Zustellung anfechten?

Ja,
§ 1092 a ZPO.

Die Schuldnerpartei kann einen Antrag auf Aufhebung des Europäischen Zahlungsfefehls stellen, falls

  • dieser nicht zugestellt worden ist

oder

  • die Zustellung nicht den Anforderungen der Art. 13 - 15 EuMVVO entspricht.



Ist die Antragstellung an eine Frist gebunden?

Ja,
die Schuldnerpartei muss den Antrag binnen 1 Monats stellen.

Sie beginnt ab Kenntnis vom Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls oder Zustellungsmangel bzw. dem Zeitpunkt, in dem die Schuldnerpartei hätte Kenntnis haben müssen.

Wie erfolgt die richterliche Entscheidung über den Aufhebungsantrag?

Die richterliche Entscheidung ergeht durch Beschluss;
der Beschluss ist unanfechtbar, § 1092a III S. 2 ZPO.

Es kommen u. a. folgende Entscheidungen in Betracht:

  • einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung,
  • einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Sicherheitsleistung,
  • Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung,
  • Zurückweisung des Aufhebungsantrags,
  • Nichtigkeitserklärung des Europäischen Zahlungsbefehls,
  • Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung.



 

Stand: 2022