Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen: Nach Maßgabe des
Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen haben
Zeugen
und
Sachverständige, soweit sie von dem Gericht oder der Staatsanwaltsanwaltschaft zu Beweiszwecken
herangezogen worden sind, einen Anspruch auf Erstattung ihrer baren
Auslagen (u.a. Verdienstausfall, Fahrtkostenersatz, Ersatz für Aufwendungen).
Die Höhe der aus der Landeskasse zu erstattenden Auslagen wird von der
Anweisungsstelle der entsprechenden Behörde festgesetzt und bar von
den Gerichtskassen oder Gerichtszahlstellen bzw. im unbaren Zahlungsverkehr
ausgezahlt.
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