NRW-Justiz:  Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen

Kopfbild Bürgerservice

Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen

Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen: Nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen haben Zeugen und Sachverständige, soweit sie von dem Gericht oder der Staatsanwaltsanwaltschaft zu Beweiszwecken herangezogen worden sind, einen Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen (u.a. Verdienstausfall, Fahrtkostenersatz, Ersatz für Aufwendungen). Die Höhe der aus der Landeskasse zu erstattenden Auslagen wird von der Anweisungsstelle der entsprechenden Behörde festgesetzt und bar von den Gerichtskassen oder Gerichtszahlstellen bzw. im unbaren Zahlungsverkehr ausgezahlt.

A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  Q  R  S  T  U  V  W  X  Y  Z 


 
 

Druckvorschau in neuem Fenster öffnen   zum Seitenanfang gehen