Verwaltungsgerichtsbarkeit: gehört zur
Fachgerichtsbarkeit.
Der Weg zu den Verwaltungsgerichten ist in allen öffentlich-rechtlichen
Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit nicht
durch Bundesgesetz eine ausdrückliche anderweitige Zuweisung erfolgt
ist. Für Gebiete des Landesrechts kann die anderweitige Zuweisung auch
durch Landesgesetz erfolgen. Die verwaltungsgerichtliche
Klage
richtet sich insbesondere auf die Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsaktes
einer Behörde, die Verpflichtung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen
Verwaltungsaktes oder auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses. In der Regel muss
vor Klageerhebung, die einen Verwaltungsakt betrifft, ein behördliches
Widerspruchsverfahren durchgeführt werden. In Eilfällen können die Verwaltungsgerichte
im Rahmen ihrer Zuständigkeit für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
auch vorläufigen Rechtsschutz gewähren (siehe auch Faltblatt
Was
Sie über die Verwaltungsgerichtsbarkeit wissen sollten).
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