NRW-Justiz:  Vermächtnis

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Vermächtnis

Durch ein Vermächtnis wendet der Erblasser jemanden etwas zu, ohne ihn zugleich zum Erben einzusetzen. Die Zuwendung kann sich auf einen Geldbetrag aber auch auf eine bewegliche Sache oder ein Grundstück beziehen. Der Vermächtnisnehmer hat gegenüber dem oder den Erben, ggf. auch gegenüber einem anderen Vermächtnisnehmer (sog. Beschwerter) einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch auf das Vermächtnis (vgl. §§ 2147, 2174 BGB), der mit dem Erbfall (Tod des Erblassers) entsteht. 

(Vgl. auch die Ausführungen zur gewillkürten Erbfolge im Bürgerservice).

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