Verfassungsbeschwerde: Mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt
in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner sonstigen in Art.
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Abs. 1 Nr. 4 a GG genannten Rechte verletzt zu sein, kann
sich jeder an das
Bundesverfassungsgericht
in Karlsruhe wenden. Verfassungsbeschwerden bedürfen der Annahme zur
Entscheidung. Die Annahme muss erfolgen, wenn der Verfassungsbeschwerde
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder ihre Annahme
zur Durchsetzung der Grundrechte "angezeigt" ist. Die Verfassungsbeschwerde
ist subsidiär: Soweit gegen die Rechtsverletzung prinzipiell ein Rechtsweg
(z.B. zu Zivil- oder Verwaltungsgerichten) eingeräumt ist, muss dieser
zuvor ausgeschöpft werden. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist
nur ausnahmsweise, z.B. wenn dem Betroffenen sonst ein schwerer und
unabwendbarer Nachteil entstünde, möglich. Die Verfassungsbeschwerde
ist grundsätzlich binnen eines Monats zu erheben und zu begründen.
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