Strafvollstreckungskammer: Strafvollstreckungskammern werden bei den
Landgerichten
gebildet, in deren Bezirk sich eine Strafvollzugsanstalt für Erwachsene
befindet (§ 78a GVG). Sie entscheiden nicht nur über Beschwerden des Inhaftierten
in Bezug auf den Strafvollzug, sondern sind auch zuständig für alle
gerichtlichen Entscheidungen nach §§ 462a, 463 StPO, insbesondere für die Aussetzung eines Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung.
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