NRW-Justiz:  Strafvollstreckungskammer

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Strafvollstreckungskammer

Strafvollstreckungskammer: Strafvollstreckungskammern werden bei den Landgerichten gebildet, in deren Bezirk sich eine Strafvollzugsanstalt für Erwachsene befindet (§ 78a GVG). Sie entscheiden nicht nur über Beschwerden des Inhaftierten in Bezug auf den Strafvollzug, sondern sind auch zuständig für alle gerichtlichen Entscheidungen nach §§ 462a, 463 StPO, insbesondere für die Aussetzung eines Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung.

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